Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 8.2.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Leistung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung einer bislang nicht anerkannten Anrechnungszeit verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 27.4.2015 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als Frage grundsätzlicher Bedeutung insbesondere:
"Ist - wie vom LSG gefordert - zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Anrechnungszeit gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, dass der Auszubildende nachweist, dass er an der Ausbildungsmaßnahme regelmäßig teilgenommen hat?"
Wäre sie zu bejahen stellte sich die weitere Frage:
"Welche Anforderungen sind an den Begriff der 'regelmäßigen Teilnahme' und deren Nachweis zu stellen. Besteht insoweit ein Zusammenhang oder ein Erfordernis hinsichtlich eines bestimmten Erfolges der Ausbildungsmaßnahme?"
Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit zumindest eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen formuliert hat, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - Juris RdNr 15 und vom 4.4.2016 - B 13 R 43/16 B - RdNr 6; Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181), oder ob er nicht vielmehr eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall rügt, die nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Wie insbesondere der Vortrag des Klägers zeigt, er habe zur Überzeugung des LSG nicht nachgewiesen, dass er an dem Sprachkurs regelmäßig teilgenommen habe und es müsse dafür allein maßgeblich sein, ob ein vorzeitiger Ausschluss von der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung erfolgt wäre, geht es dem Kläger im Wesentlichen um die Überprüfung der vom LSG vorgenommenen Subsumtion des individuellen Sachverhalts unter die Vorschrift des § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI und damit im Kern um eine (verdeckte) Tatsachenfrage.
Jedenfalls fehlt es an ausreichenden Darlegungen, dass die vom Kläger gestellten Fragen klärungsbedürftig und klärungsfähig (entscheidungserheblich) sind. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching/Groth, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Zur Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit iS von § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI, insbesondere zu den Voraussetzungen einer "Schulausbildung" existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl BSG, Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA 18/94 - und Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R). Die Beschwerdebegründung nimmt darauf nicht ansatzweise Bezug.
2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet schon nicht hinreichend einen solchen Beweisantrag. Die Beschwerdebegründung benennt weder einen Schriftsatz, in dem ein Beweisantrag mit dem Ziel einer weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 S 1 SGG) formuliert worden ist, noch gibt sie den Inhalt eines solchen vermeintlich gestellten Beweisantrags des Klägers wieder. Allein das Vorbringen, es werde vorsorglich gerügt, dass das LSG seine Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, und das Anführen verschiedener, noch zu berücksichtigender Beweismittel genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nach § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Aufklärungsrüge zur Würdigung des Formulars (Vordruck V 105) vom 12.4.2010 durch das LSG vorträgt, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 S 1 SGG. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261056 |