Entscheidungsstichwort (Thema)
Abhängige Beschäftigung iS des Sozialversicherungsrechts. notwendige Beiladung
Orientierungssatz
1. Der Tatbestand der abhängigen Beschäftigung iS des Sozialversicherungsrechts stimmt zwar mit dem Tatbestand der Arbeitnehmereigenschaft und mit dem steuerrechtlichen Tatbestand der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Grundtatbestand weitgehend überein, so daß der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts für dessen arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Beurteilung eine gewisse Indizwirkung zukommt. Die genannten Rechtsinstitute des Sozialversicherungsrechts, des Arbeitsrechts und des Steuerrechts sind indes nicht vollständig deckungsgleich.
2. Die Unterschiede schließen eine Erstreckung der für ein Rechtsgebiet getroffenen Entscheidung auf die beiden anderen Rechtsgebiete aus.
3. Bei einer notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Beteiligten zu dem Dritten erforderlich. Es genügt weder, daß die Entscheidung, logisch notwendig, einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muß, noch, daß tatsächliche Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung fordern.
4. Ein anderer Versicherungsträger ist gem § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, wenn er bei Ablehnung des Anspruchs als leistungspflichtig in Betracht kommt.
Normenkette
AFG § 168; SGG § 75 Abs. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 23.02.1990; Aktenzeichen L 5 Ar 80/89) |
Gründe
Die Beschwerde war zurückzuweisen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) liegen nicht vor.
Die auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 15. Dezember 1987 bis zum 13. März 1988 gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei; der Kläger habe bei seiner Ehefrau wegen fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-) gestanden. Mit der vom SG nicht zugelassenen Berufung hat der Kläger als wesentlichen Verfahrensmangel gerügt, das SG habe trotz Anregung die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes nicht beigeladen, obwohl ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 SGG vorliege. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Zusatzversorgungskasse sei nicht Träger der gesetzlichen Sozialversicherung. Zuständig für Streitigkeiten über die Beitragspflicht zur Sozialkasse sei die Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Urteil des SG habe keine unmittelbare Bedeutung für die ggf folgende Entscheidung der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger zu Unrecht als wesentlichen Verfahrensmangel, das LSG habe über die Berufung durch Sachurteil entscheiden müssen; die Beiladung der Zusatzversorgungskasse sei verfahrensfehlerhaft unterblieben; die Beiladung sei iS des § 75 Abs 2 SGG notwendig gewesen; auch wenn nur der Tatbestand der einfachen Beiladung vorliege, sei diese ermessenswidrig unterlassen worden.
Der Kläger meint zu Unrecht, die Rechtsinstitute der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Arbeitsrechts und der abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts seien inhaltsgleich, so daß über die Arbeitnehmereigenschaft hinsichtlich der Versicherungspflicht zur Zusatzversorgungskasse einerseits und der beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne des AFG andererseits nur einheitlich entschieden werden könne. Der Tatbestand der abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts stimmt zwar mit dem Tatbestand der Arbeitnehmereigenschaft und, was zu ergänzen ist, mit dem steuerrechtlichen Tatbestand der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (vgl hierzu § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz 1986 idF vom 15. April 1986 BGBl 1986, 441) im Grundtatbestand weitgehend überein, so daß der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts für dessen arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Beurteilung eine gewisse Indizwirkung zukommt. Die genannten Rechtsinstitute des Sozialversicherungsrechts, des Arbeitsrechts und des Steuerrechts sind indes nicht vollständig deckungsgleich. So umfaßt zB das sozialversicherungsrechtliche Institut des Beschäftigungsverhältnisses wie das steuerrechtliche Institut der nicht selbständigen Arbeit anders als das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis auch die Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wie dies die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Beamten voraussetzen. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - -SGB IV-). Danach ist eine Beschäftigung stets anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht (BR-Drucks 300/75 S 31). Andererseits kann eine abhängige Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitsverhältnis zu verneinen ist, etwa weil der Beschäftigte als Organ des Arbeitgebers Arbeitgeberfunktion ausübt. Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Organstellung eines GmbH-Geschäftsführers eine abhängige Beschäftigung nicht ausschließt, sofern der Geschäftsführer nicht aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft auf diese beherrschenden Einfluß ausüben kann und auch nicht faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führt (vgl BSG Urteil vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 - - zur Veröffentlichung vorgesehen - mwN).
Diese Unterschiede schließen eine Erstreckung der für ein Rechtsgebiet getroffenen Entscheidung auf die beiden anderen Rechtsgebiete aus. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses ist unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen (BSGE 3, 30, 41; BSG SozR 2200 § 165 Nr 32 und Nr 45). Entsprechend kann die sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer bestimmten Tätigkeit für deren arbeitsrechtliche Beurteilung keine Geltung beanspruchen. Wegen der bestehenden Unterschiede handelt es sich trotz weitgehender Übereinstimmung nicht um ein einheitliches Rechtsinstitut, über dessen Anwendung auf eine bestimmte Tätigkeit nur einheitlich entschieden werden kann, sondern um drei unterschiedliche Rechtsinstitute. Das SG hatte nur über das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu befinden. Davon bleibt die Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse zu versichern war, unberührt. Das LSG hat deshalb zu Recht einen Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 1. Alternative SGG als nicht gegeben angesehen.
Im übrigen ist ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alternative SGG schon deswegen nicht gegeben, weil es hierfür nicht genügt, daß sich eine im Rechtsstreit zu beantwortende Vorfrage auch in dem Rechtsverhältnis zu einem Dritten in gleicher Weise stellt. Notwendig ist die Identität des Streitgegenstandes im Verhältnis beider Beteiligten zu dem Dritten. Es genügt weder, daß die Entscheidung logisch notwendig einheitlich auch gegenüber dem Dritten ergehen muß, noch, daß tatsächliche Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung fordern. Hiernach wäre die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung nur in Betracht gekommen, wenn die Klage (auch) auf die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Behörde oder das Gericht gerichtet gewesen wäre. Der Kläger hat einen solchen Feststellungsantrag erst vor dem Berufungsgericht gestellt. Auch deswegen ist der Vorwurf, das SG habe eine notwendige Beiladung unterlassen und die Berufung sei deswegen zulässig gewesen, nicht gerechtfertigt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch kein Fall der notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 2. Alternative SGG gegeben. Hiernach ist ein anderer Versicherungsträger notwendig beizuladen, wenn dieser bei Ablehnung des Anspruchs als leistungspflichtig in Betracht kommt. Der andere Leistungsanspruch muß in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) fallen (Hennig/Danckwerts/König, SGG, § 75 Anm 5), wie dies die in § 75 Abs 5 SGG eingeräumte Möglichkeit der Verurteilung des Beigeladenen voraussetzt. Fehlt es, wie hier, gegenüber dem Dritten an der Rechtswegzuständigkeit, so kommt eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 2. Alternative SGG nicht in Betracht.
Die Ausführungen der Beschwerde zur ermessenswidrig unterlassenen einfachen Beiladung beruhen auf der bereits abgelehnten Auffassung, Arbeitnehmereigenschaft und Beschäftigungsverhältnis seien ein deckungsgleiches einheitliches Rechtsinstitut. Deswegen stellt sich auch die vom Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung formulierte Rechtsfrage nicht, ob ein Verfahrensfehler auch dann vorliegt, wenn eine einfache Beiladung, die aufgrund einer Ermessensreduzierung des Gerichts auf Null erforderlich gewesen wäre, unterblieben ist.
Die vom Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ferner aufgeworfene Rechtsfrage, ob Versicherungsträger iS von § 75 Abs 2 SGG alle Versicherungsträger oder nur die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist nach dem Zusammenhang von § 75 Abs 2 2. Alternative SGG mit § 75 Abs 5 SGG eindeutig dahin zu beantworten, daß für die in Betracht kommende Leistungspflicht des Dritten jedenfalls der Sozialrechtsweg offenstehen muß. Kosten sind gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.
Fundstellen