Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. keine eigenständige Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung erforderlich. Zulassung der Berufung nur bei positiver Entscheidung. unrichtige Belehrung über die Berufung als Rechtsmittel. keine positive Entscheidung über die Berufungszulassung
Orientierungssatz
1. Das SG hat nur dann über die Zulassung der Berufung bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 144 Abs 1 SGG ausdrücklich im Tenor oder eindeutig in den Gründen zu entscheiden, wenn es einen Zulassungsgrund für gegeben erachtet. Nicht hingegen muss es über die Nichtzulassung der Berufung eigenständig entscheiden, wenn es von fehlenden Zulassungsgründen ausgeht.
2. Bedarf die Berufung der Zulassung und enthalten Tenor und Entscheidungsgründe einer SG-Entscheidung keine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung, liegt die nach § 144 Abs 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG nicht vor. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Tenor des SG zur Frage der Berufungszulassung schweigt oder ausdrücklich negativ entscheidet.
3. Die bloße Belehrung über die Berufung als Rechtsmittel genügt bei erforderlicher, aber unterbliebener Berufungszulassung nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung. In einem solchen Fall kann die Berufung nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das LSG zugelassen werden, für die aufgrund der unrichtigen Belehrung § 66 Abs 2 SGG gilt (vgl BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 66 Abs. 2, § 132 Abs. 2 S. 1, § 144 Abs. 1, § 202 S. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nrn. 6-7
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Urteil vom 10.03.2021; Aktenzeichen S 56 KR 1336/19) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 06.08.2021; Aktenzeichen L 4 KR 158/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine multiparametrische Magnetresonanztomographie-Untersuchung (im Folgenden: MRT) der Prostata.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger beantragte nach eigenen Angaben am 3.5.2019 telefonisch eine MRT der Prostata. Die Akten der Beklagten enthalten hierzu keinen Vermerk; aktenkundig ist ein Antrag per E-Mail am 10.5.2019. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 23.5.2019). Am 24.6.2019 ließ der Kläger die Untersuchung durchführen und beantragte die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 526,14 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.11.2019).
Das SG hat die auf Kostenerstattung gerichtete Klage abgewiesen. Sein Urteil hat das SG in öffentlicher Sitzung verkündet, wobei in der Sitzungsniederschrift nur die Abweisung der Klage sowie die Kostenentscheidung protokolliert sind. Das schriftliche Urteil enthält demgegenüber - als Tenor zu 3. - auch einen Ausspruch, dass die Berufung nicht zugelassen werde. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nennt dagegen die Berufung als statthaftes Rechtsmittel. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch kraft Genehmigungsfiktion scheide unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung aus, weil der Kläger bei Inanspruchnahme der Leistung gewusst habe, dass die begehrte MRT nicht zum Leistungsumfang der GKV gehöre (Urteil vom 10.3.2021).
Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Nach einem Hinweis des LSG-Berichterstatters vom 6.5.2021, dass die Berufung unzulässig sein dürfe, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.5.2021 beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Beklagte zur Kostenerstattung zu verurteilen, hilfsweise, die Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten und die Berufung zuzulassen, äußerst hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückverweisung an das SG, wo er Gehörsrüge erheben werde. Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Weder sei der für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro erreicht noch betreffe diese wiederkehrende oder laufende Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr. Eine Zulassung der Berufung durch das SG sei weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erfolgt. In der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung liege keine Zulassung. Die Berufung könne auch nicht zugunsten des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, da das anwaltlich erhobene Rechtsmittel eindeutig als Berufung bezeichnet worden sei. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da der Kläger nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist für die Beschwerde über die Nichtzulassung der Berufung einzuhalten. Zwar sei die Rechtsmittelbelehrung des SG fehlerhaft, dieses habe jedoch ausweislich des Tenors die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen. Der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter seien einem unbeachtlichen Rechtsirrtum im Hinblick auf das zulässige bzw statthafte Rechtsmittel unterlegen. Des Weiteren seien der Antrag und die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verfristet, da sie nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses - Zustellung des SG-Urteils und -Protokolls -, sondern über zwei Monate später erfolgt seien. Eine Erhebung der Anhörungsrüge hätte unabhängig von der Einlegung des Rechtsmittels beim SG, dem iudex a quo, binnen zwei Wochen erfolgen müssen (Beschluss vom 6.8.2021).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, dazu 1.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG, dazu 2.). Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN; BSG vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 8).
a) Soweit der Kläger sein gesamtes Vorbringen zunächst sinngemäß auf einen Verstoß gegen § 132 Abs 2 Satz 1 SGG stützt - ausdrücklich nennt er insoweit den nicht einschlägigen § 311 ZPO -, weil das SG in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2021 lediglich einen Urteilsentwurf, nicht aber ein wirksames Urteil ("Scheinurteil") verkündet habe, ist diese Verfahrensrüge bereits unzulässig.
Zwar kann ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 132 Abs 2 Satz 1 SGG einen Verfahrensfehler iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG darstellen (vgl BSG vom 18.8.2015 - B 9 V 14/15 B - juris RdNr 7). Nach § 132 Abs 2 Satz 1 SGG wird ein Urteil nach mündlicher Verhandlung erst und nur durch die wirksame Verkündung wirksam. Diese erfordert das vollständige Verlesen der Urteilsformel. Da der Kläger damit auf einen Verfahrensmangel des SG abstellt, müsste es sich um einen im Berufungsverfahren fortwirkenden Mangel handeln. Mit seinen Ausführungen hat der Kläger allerdings weder den Verfahrensmangel schlüssig dargelegt noch, dass die Entscheidung des LSG auf dem gerügten vermeintlichen Mangel beruhen kann.
Die Protokollierung der Verkündung des Urteils nach § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO in Verbindung mit der nach § 160 Abs 3 Nr 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll erbringt den Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß, dh auf der Grundlage einer schriftlich fixierten Urteilsformel verkündet worden ist (vgl BSG vom 18.8.2015 - B 9 V 14/15 B - juris RdNr 8; ob es auch eines unterschriebenen Tenors bei dessen Verkündung in Abwesenheit der Beteiligten bedarf, kann der Senat hier offenlassen, da die Beteiligten bei der Urteilsverkündung zugegen waren). Hiernach hat das SG nicht im verkündeten Tenor über die Berufungszulassung mitentschieden. Das SG hat aber nur dann über die Zulassung der Berufung bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 144 Abs 1 SGG ausdrücklich im Tenor oder eindeutig in den Gründen zu entscheiden, wenn es einen Zulassungsgrund für gegeben erachtet. Nicht hingegen muss es über die Nichtzulassung der Berufung eigenständig entscheiden, wenn es von fehlenden Zulassungsgründen ausgeht.
Der Kläger zieht nicht in Zweifel, dass die Verkündung des Urteils des SG in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2021 wie im Protokoll niedergelegt - also ohne den Ausspruch zur Nichtzulassung der Berufung - erfolgt ist. Er trägt sogar selbst vor, das SG habe ein Urteil "mit zwei Tenorierungen" verkündet. Etwaige Verkündungsmängel sind insoweit bereits nicht ersichtlich. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die in der Sitzung verkündeten Entscheidungen zur Hauptsache und über die Kosten nicht dem entsprächen, was das SG entschieden hat. Soweit der Kläger einen Verkündungsmangel gerade darin sieht, dass das SG in der öffentlichen Sitzung keine Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung der Berufung verkündet hat, genügt sein Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels schon deshalb nicht, weil er sich nicht damit auseinandersetzt, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung weder im Tenor des Urteils noch in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist. Zwar mag angesichts der Bindungswirkung des verkündeten Tenors eine Abweichung der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift von derjenigen in der Urteilsurkunde einen Verfahrensfehler des SG begründen (zu den Voraussetzungen einer Berichtigung des Ausspruchs zur Rechtsmittelzulassung und der Rechtsmittelbelehrung vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 138 RdNr 3e), dies kann aber letztlich offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht dargetan, dass dieser Verfahrensmangel ggf fortwirkt und die Entscheidung des LSG hierauf beruhen könnte. Bedarf die Berufung - wie vorliegend - der Zulassung und enthalten Tenor und Entscheidungsgründe einer SG-Entscheidung keine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung, liegt die nach § 144 Abs 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG nicht vor. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Tenor des SG zur Frage der Berufungszulassung schweigt oder ausdrücklich negativ entscheidet (vgl Keller, aaO, erneut mwN).
b) Die Rügen, das SG habe das angegriffene Urteil unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit und unter Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verkündet, greifen ebenfalls mangels schlüssiger Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nicht durch. Es erschließt sich danach nicht, weshalb durch einen eventuell vom SG formell fehlerhaft ergänzten, aber inhaltlich unveränderten Tenor die genannten Verfahrensrechte verletzt sein könnten und dies für die Entscheidung des LSG, die Berufung zu verwerfen, entscheidungserheblich gewesen sein könnte.
c) Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit der Kläger sich darauf stützt, dass das LSG in der Sache über die Berufung hätte entscheiden müssen. Zwar ist das Ergehen einer Prozessentscheidung anstatt der gebotenen Sachentscheidung ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG (stRspr; vgl nur BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283 = SozR SGG § 158 Nr 1; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 6). Der Kläger legt jedoch nicht dar, aus welchem Grund die Berufung zulässig gewesen sein sollte.
Dass die Berufung kraft Gesetzes und damit ohne Zulassung statthaft gewesen wäre, behauptet auch der Kläger nicht. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe verkannt, dass das SG die Berufung zugelassen habe, hat er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht. Der Kläger zeigt weder auf, dass der verkündete Tenor von den Beteiligten im Sinne einer Berufungszulassung hätte verstanden werden müssen, noch, dass die Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgt sei. Der Kläger setzt sich auch nicht damit auseinander, dass nach höchstrichterlicher, vom LSG beachteter Rechtsprechung die bloße Belehrung über die Berufung als Rechtsmittel bei erforderlicher, aber unterbliebener Berufungszulassung nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung genügt. In einem solchen Fall kann die Berufung nur auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin durch das LSG zugelassen werden, für die aufgrund der unrichtigen Belehrung § 66 Abs 2 SGG gilt (vgl BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 11). Danach kommt hier sogar in Betracht, einen Fall des § 66 Abs 2 Satz 1 Altern 2 SGG anzunehmen, wonach auch nach Ablauf der Jahresfrist ein Rechtsbehelf noch wirksam eingelegt werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind (vgl BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 54; offengelassen: BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 15; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 15/04 R - SozR 4-4300 § 323 Nr 1 RdNr 9; str in der LSG-Rspr).
d) Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit der Kläger sinngemäß einen Verstoß des LSG gegen § 123 SGG rügt, weil das LSG nicht entschieden habe, ob die Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten sei. Denn das LSG führt in den Entscheidungsgründen ausdrücklich aus, die Berufung könne nicht zugunsten des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (Umdruck S 7; vgl zur Unzulässigkeit der Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde selbst bei einem nicht rechtskundig vertretenen Rechtsmittelführer BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 14). Weshalb es hierzu eines Ausspruchs im Tenor des LSG bedurft haben sollte, erschließt sich nicht. Denn - ungeachtet erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit eines solchen - führte ein auf die "Umdeutung" eines Hauptantrages gerichteter Hilfsantrag im Erfolgsfalle allenfalls zu einer Modifikation wiederum des Hauptantrages. Ebendiesen hat das LSG aber unzweideutig beschieden.
e) Auch einen Verstoß des LSG gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs hat der Kläger bereits nicht ausreichend substantiiert bezeichnet. Wer - wie hier der Kläger - die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK) rügt, muss ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; BSG vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - juris RdNr 6 mwN). Daran fehlt es.
Der Kläger legt nicht dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Allein der Hinweis, das LSG habe seinen Sachvortrag unter Verkennung des § 313a ZPO nicht zur Kenntnis genommen und nicht berücksichtigt, genügt dafür nicht. Es ist bereits nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern § 313a ZPO, wonach das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Herstellung eines Urteils in vollständiger Form freigestellt ist, hier zur Anwendung gekommen sein sollte.
f) Auch die Behauptung, das LSG sei den Anträgen des Klägers "ohne hinreichende Begründung" iS des § 128 SGG nicht gefolgt, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Eine erfolgreiche Rüge der Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, wesentliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind. Der Kläger führt aber bereits nicht aus, auf welchen konkreten Vortrag das LSG nicht eingegangen ist. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass das LSG "bemüht" gewesen sei, eine formelle Begründung zu geben, es habe indes gravierende Grundrechtsverletzungen und den absoluten Revisionsgrund eines Nichturteils verkannt. Damit rügt der Kläger in der Sache aber allenfalls, dass das LSG sich seiner Begründung nicht angeschlossen hat.
2. Sollte das weitere Vorbringen des Klägers, das LSG habe die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nach § 144 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG verkannt, dahingehend zu verstehen sein, dass er sich auch in der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision über die Rüge von Verfahrensmängeln hinaus auch auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz stützt, genügen seine Ausführungen nicht den Darlegungsanforderungen. Da das LSG durch eine vom Kläger mit Verfahrensrügen nicht wirksam angegriffene Prozessentscheidung entschieden hat, sind etwaige diesbezüglich vom Kläger aufgeworfene Rechtsfragen bereits nicht entscheidungserheblich.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Schlegel Estelmann Geiger
Fundstellen
Dokument-Index HI15615677 |