Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 13.06.2017; Aktenzeichen S 96 AS 7650/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 04.01.2018; Aktenzeichen L 5 AS 1457/17) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Januar 2018 - L 5 AS 1457/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am 18.1.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 15.1.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Insbesondere folgt ein Zulassungsgrund nicht aus der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Statthaftigkeit einer Berufung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG, soweit eine Meldeaufforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG ergibt, dass auch beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung der Wert des Beschwerdegegenstandes sich nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis bemisst (so bereits die in Rechtsstreiten der Beteiligten ergangenen Entscheidungen BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 256/17 B - und BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss durch BVerfG vom 15.1.2018 - 1 BvR 2720/17; zuletzt BSG vom 26.6.2018 - B 14 AS 431/17 B). Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (zur VA-Qualität BSG vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B). Wird sie angefochten, stellt sie sich prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG dar (Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2017, Onlineausgabe, § 144 RdNr 15.3, Aktualisierung Juni 2018), weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den Berufungswert nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann.
Aus der Entscheidung des LSG durch Prozessurteil anstelle einer Entscheidung durch Sachurteil folgt auch kein Verfahrensmangel, weil das LSG im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen ist, dass die Berufung des Klägers nicht statthaft war. Aus diesem Grund verspricht eine Divergenzrüge ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Kläger vorliegend zudem geltend macht, das LSG habe seine Berufung verfahrensfehlerhaft durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG als unzulässig verworfen, liegt ein Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor. Ob das Berufungsgericht durch Beschluss entscheidet, steht nach § 158 Satz 2 SGG in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zu Grunde gelegt hat (BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7). Das LSG hat ausweislich seiner Entscheidungsgründe bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger der Absicht des Senats, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, nicht widersprochen habe, sondern nur der Absicht, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 17.11.2017 nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13041549 |