Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Revisionszulassungsgrund. Verfahrensfehler. rechtliches Gehör. Verlust des Rügerechts
Orientierungssatz
1. Die Vorschriften der ZPO über die Rüge von Verfahrensmängeln der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren und die Heilung von Verfahrensmängeln (§§ 295, 558 ZPO) sind über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (Vergleiche BSG vom 30.12.1987 - 5a BKn 10/86 = SozR 1500 § 160a Nr 61 mwN).
2. Gemäß § 558 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn das Rügerecht nach § 295 ZPO verlorengegangen ist. Das ist ua dann geschehen, wenn in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in welcher der Kläger vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich er bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 295 Abs 1 ZPO).
Normenkette
ZPO § 227; SGG § 202; ZPO §§ 295, 558; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 19.09.1994; Aktenzeichen S 13 U 218/92) |
LSG Niedersachsen (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen L 3 U 145/98) |
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen Ausfall des Geruchssinns (Anosmie) als bzw wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und zu entschädigen.
Der Kläger hatte in seinem Beruf als Tischler mit Holz und Lacken umzugehen. Nachdem sein behandelnder Arzt bei der Beklagten einen bei dem Kläger vorliegenden, auf solche Arbeiten zurückzuführenden Geruchsausfall angezeigt hatte, holte diese eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) sowie ein Gutachten des Prof. Dr. F. ein, der einen Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der Anosmie des Klägers sah, deren Anerkennung wie eine BK nach § 551 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) empfahl und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 10 vH einschätzte. Nachdem Dr. S. in einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme ausgeführt hatte, es gebe keine gesicherten Erkenntnisse darüber, daß auf normalen Arbeitsplätzen schwerwiegende Einbußen des Geruchssinns einen bestimmten Personenkreis beträfen, lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK durch Bescheid vom 25. Juni 1992 ab, weil bei dem Kläger eine Listenerkrankung nicht vorliege und die Anerkennung wie eine BK mangels neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausscheide. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. September 1992, Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 19. September 1994). Das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) hat die Berufung des Klägers zunächst durch Urteil vom 26. November 1996 zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen und die Sache sodann durch Urteil vom 17. Februar 1998 an das LSG zurückverwiesen, weil dieses dem vom Kläger hilfsweise gestellten Beweisantrag, den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. nochmals anzuhören, angesichts ungeklärter Widersprüche ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt war.
Das LSG hat nunmehr ein ergänzendes Gutachten von Prof. Dr. Sch. sowie eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) eingeholt. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Juni 1999 hat es die Beteiligten durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. April 1999 geladen. Dieser Termin war laut Vermerk der Berichterstatterin vom 26. April 1999 mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Sch. bereits abgesprochen. Den Antrag des Klägers vom 5. Mai 1999 auf Terminsverlegung wegen Verhinderung eines seiner Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts J., der Sachbearbeiter seiner Angelegenheit und einziger Fachanwalt für Sozialrecht der Sozietät war, wegen Teilnahme an einer Wehrübung lehnte der Vorsitzende ab, weil "durchgreifende Gründe nicht vorgetragen" seien.
Am 28. Mai 1999 beantragte der Kläger erneut Terminsverlegung, nachdem ihm vom Gericht die Ladung des Sachverständigen zum Termin bekanntgegeben worden war: Nicht nur Rechtsanwalt J., sondern auch er selbst sei am 1. Juni 1999 wegen eines bereits im Februar 1999 gebuchten Ferienhausaufenthalts an der Nordsee verhindert, am Termin teilzunehmen. Dieser Antrag wurde vom Senatsvorsitzenden mit Schreiben vom 28. Mai 1999 abgelehnt, weil die Verhinderung des Klägers verspätet geltend gemacht worden, sein persönliches Erscheinen im übrigen nicht angeordnet und nicht dargelegt sei, daß eine Anreise vom Ferienort unzumutbar wäre.
Das LSG hat die Berufung des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 1999, an der für den Kläger Rechtsanwalt S. aus der Sozietät der Bevollmächtigten teilnahm, durch Urteil vom 1. Juni 1999 erneut zurückgewiesen.
II. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger zunächst einen Verstoß gegen § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) geltend. Bereits in der Ablehnung des ersten Terminverlegungsantrages sei ein Verstoß gegen diese prozeßrechtlichen Vorschriften zu sehen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Rechtsprechung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung für das Gericht nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht zur Terminsverlegung begründeten. Das LSG gebe nicht an, warum eine Wehrübung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts kein durchgreifender Verhinderungsgrund sein solle. Zudem begründe die besondere Qualifikation als Fachanwalt bei den Beteiligten ein besonderes Vertrauen in die Qualität der Vertretung, so daß sie - wie auch er - im allgemeinen Wert auf die Terminsvertretung durch diesen Fachanwalt legten.
Sein unverzüglich nach Mitteilung der Ladung des Sachverständigen gestellter zweiter Antrag auf Terminsverlegung habe nicht wegen angeblich verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen werden dürfen, da er von der Ladung des Sachverständigen zum Termin erst zu dem späten Zeitpunkt erfahren und sich für ihn erst jetzt die Frage gestellt habe, ob er nicht doch selbst am Verhandlungstermin teilnehmen sollte; hier erst sei die Kollision mit dem bereits gebuchten Ferienaufenthalt aufgetreten. Was an der unverzüglichen Mitteilung verspätet sein solle, sei unerfindlich. Durch die gesamte Vorgehensweise des LSG sei der Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung verletzt. Es begründe auch Bedenken im Hinblick auf die richterliche Unbefangenheit.
Unklar sei, was eigentlich Entscheidungsgrundlage des Gerichts gewesen sei, so daß ein Verstoß gegen die §§ 128, 136 Abs 2 Satz 1 und § 163 SGG gerügt werde. Es lasse sich nicht iS der einschlägigen Rechtsprechung feststellen, was eigentlich im Urteilstatbestand konkret mit der Formulierung "wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakte Bezug genommen" gemeint sei. Damit fehle eine sichere Grundlage für die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht.
Bei der Akteneinsicht sei auch deutlich geworden, daß ihm eine Anlage zum Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Sch., eine Ausgabe der Zeitschrift "Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Umweltmedizin", nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Wegen der daraus zu entnehmenden langjährigen wissenschaftlichen Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einem Angestellten der Beklagten, die zu offenbaren gewesen wäre, werde Prof. Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das LSG habe auch seine schriftsätzlich angekündigten und in der Verhandlung vom 1. Juni 1999 zu Protokoll gegebenen Beweisanträge verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen.
Die Entscheidung des LSG weiche auch von den Entscheidungen des BSG vom 14. November 1996 - 2 RU 9/96 - (= SozR 3-2200 § 551 Nr 9) und vom 21. Januar 1997 (HVBG-Info 1997, 1105, 1109) ab. Ihr liege der - zwar nicht ausdrücklich formulierte, aber implizit aufgestellte - Rechtssatz zugrunde, eine BK-Anerkennung könne nur aufgrund methodisch einwandfreier, epidemiologischer Untersuchungen erfolgen, während das BSG entschieden habe, daß die generelle Geeignetheit einer Einwirkung zur Erzeugung von BKen auch auf der Grundlage von Einzelfallstudien, Erkenntnissen anderer Rechtsordnungen und aus anderen Anerkennungsfällen gemäß § 551 Abs 2 RVO als gesichert angesehen werden könne. Solche außerhalb bzw neben der Epidemiologie stehende anderweitige Erkenntnisquellen lägen hier vor.
Entscheidungsgründe
III. Die Beschwerde des Klägers ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher zurückzuweisen.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Der Kläger macht Verfahrensmängel und Divergenz geltend. Diese Zulassungsgründe sind indes nicht gegeben bzw bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung des § 62 SGG iVm § 227 ZPO sowie seines Prozeßgrundrechts auf faires Verfahren wegen des Vorgehens des LSG bei der Terminierung beruft, hat er damit keine zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmängel in zulässiger Form gerügt. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, daß das Berufungsgericht seine Anträge auf Terminsverlegung pflichtwidrig abgelehnt und damit seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 des Grundgesetzes ≪GG≫) sowie durch die unterschiedliche Behandlung von Sachverständigen und Beteiligten bei der Terminierung sein Prozeßgrundrecht auf faires Verfahren verletzt habe, mangelt es an der Darlegung, aus welchen Gründen hier keine Heilung dieser Verfahrensmängel eingetreten sei. Die Vorschriften der ZPO über die Rüge von Verfahrensmängeln der Berufungsinstanz im Revisionsverfahren und die Heilung von Verfahrensmängeln (§§ 295, 558 ZPO) sind über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 61 mwN). Gemäß § 558 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn das Rügerecht nach § 295 ZPO verlorengegangen ist. Das ist ua dann geschehen, wenn in der auf den Mangel folgenden nächsten mündlichen Verhandlung, in welcher der Kläger vertreten war, der Mangel nicht gerügt worden ist, obgleich er bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 295 Abs 1 ZPO). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 1. Juni 1999 war der Kläger durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt S. ordnungsgemäß vertreten, der auch zur Sache verhandelt hat. Diesem bzw seinen anderen Prozeßbevollmächtigten, deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muß, waren die Ablehnungen der Verlegungsanträge und deren Hintergründe bekannt; auch die Terminsabsprache mit dem Sachverständigen hätte ihnen bekannt sein können (vgl dazu Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl, § 295 RdNr 15), da sie die Gerichtsakte vor oder bei der mündlichen Verhandlung hätte einsehen können. Der Kläger hätte mithin in der Beschwerdebegründung aufzeigen müssen, wann und wie er die von ihm angenommenen Mängel des Berufungsverfahrens bei der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb Vorschriften iS des § 295 Abs 2 ZPO verletzt worden seien, auf deren Befolgung wirksam nicht verzichtet werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 61). Dies hat er indes versäumt.
Auch soweit der Kläger rügt, das LSG habe seine schriftsätzlich angekündigten und ausdrücklich zu Protokoll gegebenen Beweisanträge verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ohne hinreichenden Grund bedeutet hier, daß die Revision zuzulassen ist, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie ua Beschluß vom 10. August 1999 - B 2 U 105/99 B). Zu einer weiteren Aufklärung hätte nur dann zwingend Veranlassung bestanden, wenn nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere dem im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hier Fragen zum medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben wären (st Rspr des Senats, s ua Beschluß vom 10. August 1999 aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst das Nichtbefolgen seines angeblich im Schriftsatz vom 24. Februar 1999 unter Ziff 5 gestellten (und in der mündlichen Verhandlung wiederholten) Antrags, ein weiteres Sachverständigengutachten und eine amtliche Auskunft des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie/Gewerbeaufsicht sowie ein weiteres Sachverständigengutachten vorzugsweise auf dem Gebiet der Neurotoxikologie zur Klärung der Frage einzuholen, ob und in welcher Weise die drei "Katalogsubstanzen" (Formaldehyd, Hartholzstäube und Lösungsmittelgemische nicht näher bekannter Zusammensetzung) den Geruchssinnesausfall bewirkt haben. Er übersieht dabei indes, daß seine Ausführungen an der von ihm zitierten Stelle des Schriftsatzes vom 24. Februar 1999 einen anderen Inhalt als den nunmehr vorgetragenen haben und daß das LSG entgegen seiner Ansicht den tatsächlich gestellten Antrag mit einer zumindest hinreichenden Begründung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung abgelehnt hat.
Unter Ziff 5 aaO trägt der Kläger - offenbar als Beweisthema - vor, daß "selbst dann, wenn das exakte, die Anosmie auslösende chemische Agens (noch) nicht benannt werden kann, dies nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. ... ist die hochgradig pathologische Wirkung von Formaldehyd hinlänglich bekannt und auch medizinisch-wissenschaftlich gesichert. Das gleiche gilt auch für die ebenfalls hochpathologischen Ko-Wirkungen von Lösungsmittel und sonstigen Stoffgemischen unterschiedlichster Zusammensetzung" und benennt hierfür sodann Beweismittel. Wenn das LSG hierzu sinngemäß ausführt, der Vortrag hinsichtlich der ungeklärten Verursachung der Anosmie, die nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe, sei keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine rechtliche Bewertung, so ist dies zutreffend. Insoweit handelt es sich in Ziff 5 aaO nicht um einen Beweisantrag, sondern um die materielle Beweislast betreffende Rechtsausführungen. Da das LSG im weiteren die in Ziff 5 aaO unter Beweis gestellte hochpathologische Wirkung der genannten Stoffe unterstellt, brauchte es den hierfür benannten Beweis nicht zu erheben. Daß es diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung beimaß ("nicht entscheidungserheblich"), beruht auf seiner Rechtsansicht, auf die es im Rahmen der Rüge des § 103 SGG ankommt, auch wenn sie nach der Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend ist.
Soweit der Kläger vorträgt, angesichts der von der Beklagten mitgeteilten Anerkennung von Anosmien als BKen und der Ausführungen von Prof. Dr. Sch. werde aus der Entscheidung des LSG nicht deutlich, warum es "auf die Beweisanträge des Klägers nicht mehr ankommen sollte", ist sein Vortrag zu unsubstantiiert, um als zulässige Verfahrensrüge angesehen werden zu können. Das LSG hat auf Bl 14 ff der angefochtenen Entscheidung die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung durch Bezugnahme auf die in den Schriftsätzen vom 24. Februar und 31. März 1999 aufgeführten Anträge im einzelnen gewürdigt und mit hinreichender Begründung dargelegt, warum es ihnen nicht gefolgt ist. Eine pauschale Verwerfung der Beweisanträge, weil es auf sie nicht mehr ankomme, ist diesen Erwägungen nicht zu entnehmen. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 2. Halbs SGG).
Das Vorbringen des Klägers enthält auch keine zulässige Divergenzrüge. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist für eine Zulassung der Revision nur dann ausreichend begründet, wenn schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29 und 54). Eine Divergenz liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien - ausdrücklich - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 29; BSG Beschluß vom 28. September 1998 - B 4 RA 200/97 B - = HVBG-Info 1999, 3008).
Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Zwar zitiert er mehrere Entscheidungen des BSG (vom 14. November 1996 - 2 RU 9/96 - = SozR 3-2200 § 551 Nr 9 und vom 21. Januar 1997 - 2 RU 7/96 - = HVBG-Info 1997, 1105, 1109), denen die Rechtsanwendung des LSG nicht entsprechen soll, bezeichnet indes keinen abstrakten Rechtssatz aus dem berufungsgerichtlichen Urteil, den das LSG im oben dargelegten Sinne aufgestellt hätte. Aus verschiedenen Formulierungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers vom LSG zur Erfüllung der "angeblichen Vorgaben des BSG" vorgesehen sind, schließt der Beschwerdeführer, dem Berufungsurteil liege der "zwar nicht ausformulierte, aber doch jedenfalls für das Berufungsgericht tragende und entscheidungserhebliche Satz implizit zugrunde, als könne eine BK-Anerkennung nur aufgrund methodisch einwandfreier, epidemiologischer Untersuchungen erfolgen". Damit legt der Kläger indes keinen vom LSG ausdrücklich aufgestellten, den vom BSG entwickelten Kriterien widersprechenden abstrakten Rechtssatz dar, sondern er beanstandet im Kern die seiner Ansicht nach unrichtige Rechtsanwendung und Beweiswürdigung durch das LSG im Einzelfall, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNr 196 mwN).
Soweit der Kläger als Verstoß gegen §§ 128, 136 Abs 2 und § 163 SGG rügt, es sei unklar, was eigentlich Entscheidungsgrundlage des Gerichts gewesen sei, kann auch dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils sind die vom LSG bei seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Beweismittel und sonstigen Unterlagen hinreichend bestimmt angegeben; die Bezugnahme auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten zur Ergänzung der konkret benannten im Vordergrund der Entscheidungsfindung stehenden Beweismittel ist auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit zulässig. Der Senat sieht auch insoweit gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 2. Halbs SGG von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Soweit der Kläger schließlich im Rahmen dieser Erörterung sinngemäß geltend macht, er lehne den Sachverständigen Prof. Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit ab und habe dieses Gesuch nicht früher stellen können, da er die diese Besorgnis begründende Information erst jetzt aus der von ihm während des Beschwerdeverfahrens vor dem BSG durchgeführten Akteneinsicht erhalten habe, ist dies ebenso unzulässig wie die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rüge wegen der unterlassenen Terminsverlegung gegen den entscheidenden Senat des LSG vorgebrachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Nach Beendigung der Berufungsinstanz kann ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit weder gegen einen Richter noch gegen einen Sachverständigen gestellt werden, weil es dann überholt ist. Dementsprechend kann auch eine Revision bzw Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen derartigen im Berufungsverfahren nicht vorgebrachten Ablehnungsgrund gestützt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende den Ablehnungsgrund erst nach Erlaß der Endentscheidung des Gerichts erfahren hat (vgl BSG Beschluß vom 4. Oktober 1996 - 11 BAr 47/96 - mwN). Soweit der Kläger mit seinem Antrag zugleich die Beweiswürdigung des LSG rügen will, ist auch dies gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbs iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG unzulässig.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen