Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsfrage. Unterlassene Mitwirkung. Nachholung. Überprüfung. Verfallsfrist. Verfahrensfehler. Terminsmitteilung. Zwei-Wochen-Frist. Drei-Tages-Frist. Rechtliches Gehör. Terminaufhebungsantrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die unterlassene Mitwirkung nachgeholt, richten sich die Rechtsfolgen der Nachholung ausschließlich nach § 67 SGB I.

2. Wird die unterlassene Mitwirkung nicht nachgeholt, kann als Rechtsgrundlage einer Überprüfung nur § 44 SGB X in Betracht gezogen werden, wobei die einjährige Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X zu beachten ist.

3. In der Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen liegt für sich genommen von vornherein kein Verfahrensfehler, solange die absolute Mindestfrist von drei Tagen nicht unterschritten wird und der Beteiligte durch die Nichteinhaltung der Regelfrist nicht zugleich in seinem (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör verletzt wird.

4. In der Ablehnung eines (ausschließlich) auf die Verkürzung der Ladungsfrist gestützten Antrags auf Terminaufhebung liegt kein Verfahrensfehler.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2; ZPO §§ 114, 121; SGB I §§ 66-67; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44

 

Verfahrensgang

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.11.2018; Aktenzeichen L 8 AS 354/16)

SG Stralsund (Entscheidung vom 14.04.2016; Aktenzeichen S 8 AS 903/15)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2018 - L 8 AS 354/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Davon ist bei dem Streit hier um die Überprüfung eines Versagungsbescheids nach § 66 SGB I nicht auszugehen. Insbesondere bietet das Verfahren keinen Anlass zur Klärung der Frage, ob dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren nach § 44 SGB X überprüft werden kann. Wird die unterlassene Mitwirkung nachgeholt, richten sich die Rechtsfolgen der Nachholung ausschließlich nach § 67 SGB I. Wird sie nicht nachgeholt, kann als Rechtsgrundlage einer Überprüfung nur § 44 SGB X in Betracht gezogen werden, was im Hinblick auf die Versagungsentscheidungen hier aus den Jahren 2011 und 2012 bei einem im Jahr 2015 gestellten Überprüfungsantrag jedoch durch die einjährige Verfallsfrist des § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen ist.

Kein Anhalt besteht weiter dafür, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nach Durchsicht der Verfahrensakte nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt für sich genommen von vornherein kein Verfahrensfehler in der Verkürzung der für die Mitteilung des Termins an Beteiligte vorgesehenen Regelfrist von zwei Wochen nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGG, es sei denn, die absolute Mindestfrist von drei Tagen des über § 202 SGG anwendbaren § 217 ZPO wäre unterschritten oder der Beteiligte wird durch die Nichteinhaltung der Regelfrist zugleich in seinem (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG verletzt, was der Kläger auch sinngemäß nicht substantiiert aufzeigt (vgl nur BSG vom 14.11.2008 - B 12 KR 82/07 B - juris RdNr 4 mwN). Ebenfalls kein Verfahrensfehler ist ersichtlich, soweit das LSG es abgelehnt hat, dem (ausschließlich) auf die Verkürzung der Ladungsfrist gestützten Antrag auf Terminaufhebung nachzukommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13586874

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