Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.06.2016; Aktenzeichen L 3 U 50/15) |
SG Berlin (Aktenzeichen S 67 U 835/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 16 557,41 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 und Abs 3 S 1 Nr 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3, § 52 Abs 1 GKG für alle Rechtszüge auf 16 557,41 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Streitwerts auch für das Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 S 1 Nr 2 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des LSG erfüllt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl Senatsbeschluss vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f sowie BSG Urteile vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - ZIP 2010, 2215 und vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23).
Fundstellen
Dokument-Index HI10807143 |
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