Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Aussetzung des Verfahrens
Orientierungssatz
Wird die unterbliebene Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit und damit ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 S 1 SGG gerügt, muss dargetan werden, wieso das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war. Hierfür reicht auch der Hinweis auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren nicht aus.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 114 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen L 3 AL 249/04) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 21.09.2004; Aktenzeichen S 2 AL 870/02) |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, Verfahrensfehler) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des Bundessozialgerichts (BSG) andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67) und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin formuliert im Anschluss an BSGE 53,1 = SozR 4100 § 141b Nr 21 als höchstrichterlichen Rechtssatz zwar, dass ein Konkursverfahren (jetzt Insolvenzverfahren) offensichtlich mangels Masse regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn die Lohnzahlungen unter Hinweis auf die Zahlungsfähigkeit eingestellt werden. Die gegenübergestellte anderslautende Einschätzung des LSG auf der Basis einer gutachtlich und insolvenzgerichtlich gestützten Prognose des Vorhandenseins einer kostendeckenden Masse bezeichnet keinen abweichenden fallübergreifenden Rechtssatz, sondern eine Ausnahme vom Regelfall. Eine Divergenz, die eine einheitliche Rechtsanwendung in Frage stellt, ist damit nicht hinreichend substantiiert (vgl Senatsbeschluss vom 10. April 2006 - B 11a AL 5/06 B - zu einem Parallelverfahren).
2. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), wird ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Wird die unterbliebene Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit und damit ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG gerügt, muss dargetan werden, wieso das grundsätzlich eingeräumte Ermessen im besonderen Streitfall auf Null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet war (vgl Senatsbeschluss vom 10. April 2006 - B 11a AL 5/06 B -; zur Parallelvorschrift des § 74 Finanzgerichtsordnung ≪FGO≫ zuletzt BFH/NV 2006, 353 mwN). Hierfür reicht auch der Hinweis auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren nicht aus (vgl BFH/NV 2005, 1984). Mit der Darlegung, dass bei Aussetzung des Verfahrens das LSG im Wege einer Inzidenterprüfung das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 27. April 2001 festgestellt hätte, bringt die Klägerin lediglich zum Ausdruck, dass sie das arbeitsgerichtliche Urteil und die darauf aufbauende Entscheidung des LSG in der Sache für falsch hält.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen