Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe
Die vom Beklagten fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung vom 1.7.2016 nebst Ergänzung durch Schriftsatz vom 22.2.2017 die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.
Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision nicht nur fristgerecht, sondern unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision - wie hier ua auch - die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird.
Daher muss sich die Revisionsbegründung - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalts, weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl aus jüngerer Zeit nur BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 25/15 R - juris RdNr 10 mwN; zur Mitteilung der Tatsachengrundlagen des Berufungsgerichts letztens ebenfalls BSG vom 6.10.2016 - B 5 SF 3/16 AR - juris RdNr 19; ebenso BSG vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R - Terminbericht Nr 12/17, Nr 3 vom 3.4.2017, abzurufen unter http://juris.bundessozialgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg[Art]=tm[Datum]=2017&nr=14558, zuletzt recherchiert am 18.7.2017).
Diesen Anforderungen genügen die Revisionsbegründung und ihre Ergänzung schon deshalb nicht, weil sie zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt keine näheren und zu den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinerlei Angaben enthalten. Bezogen auf den Sachverhalt kann der Vorbemerkung zur Revisionsbegründung lediglich entnommen werden, dass im Kern um die Berücksichtigung der Möglichkeit der privaten Pkw-Nutzung eines der Klägerin zu 2 vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens als Einkommen gestritten wird. Nur mittelbar ist dem Vorbringen zu entnehmen, dass und in welcher absoluten Höhe der Arbeitgeber diesen Wert in der Gehaltsabrechnung nach steuerrechtlichen Vorschriften in Ansatz gebracht hat. Nicht zu erkennen ist dagegen, wie der Beklagte das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin zu 2 in den streitbefangenen Bescheiden ermittelt und im Einzelnen bereinigt hat. Insoweit ist nur ausgeführt, dass er das insoweit zu berücksichtigende Einkommen im Unterschied zur - nicht näher dargelegten - Auffassung der Vorinstanzen nunmehr mit 925,27 Euro veranschlagt und er in dem - nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung allerdings nicht mehr streitgegenständlichen, weil vor Aufnahme des für die Dienstwagengestellung maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisses erlassenen - Ausgangsbescheid vom 5.8.2009 von einem zu berücksichtigenden Einkommen iHv 846,14 Euro ausgegangen war.
Keinerlei Angaben finden sich im Weiteren zu den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung. Abgeleitet von dem von ihm zugrunde gelegten, aber nicht näher dargelegten Sachverhalt enthält die Revisionsbegründung vielmehr auf den S 6 und 7 rechtliche Ausführungen zur Qualifizierung "der" Dienstwagengestellung nach der Rechtsauffassung des Beklagten und auf den S 8 bis 10 zur Höhe des nach seiner Ansicht zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin zu 2 für den Fall, dass dem LSG in der Grundfrage zu folgen sei. Inwiefern sich diese Auffassung von der des LSG unterscheidet und weshalb mithin die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG), kann dem Vorbringen hingegen nicht entnommen werden. Ebenso fehlt unter I. die Angabe und aufbauend darauf jede Auseinandersetzung damit, dass nach Auffassung des LSG die Klagen bereits bei ihrer Erhebung für alle drei Kläger eingelegt waren und es deshalb auf die in der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage einer Klageerweiterung "nach Ablauf der Klagefrist" nicht ankommt, wenn dem LSG insoweit zu folgen wäre.
Diese Ausführungen sind auch nicht verzichtbar im Hinblick auf den der Revisionsbegründung vorangestellten Satz "Wir nehmen Bezug auf die Tatbestände der vorinstanzlichen Urteile sowie auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten". Selbst wenn eine solche Bezugnahme auf früheres Vorbringen als ausreichend anzusehen wäre (wie in der Regel nicht, vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 164 RdNr 9f), könnte das jedenfalls nicht die gebotene Befassung mit der vorinstanzlichen Entscheidung ersetzen (vgl nur BSG vom 30.10.2002 - B 1 KR 19/01 R - SozR 3-2400 § 28p Nr 1 RdNr 16 mwN), an der es hier fehlt. Sie ist auch dem ergänzenden Schriftsatz vom 22.2.2017 nicht näher zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022835 |