Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Verfahrensmangel. unechte notwendige Beiladung. Überraschungsentscheidung
Orientierungssatz
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Unterlassung einer unechten notwendigen Beiladung ist nicht ausreichend begründet, wenn nicht dargelegt ist, dass bereits in der letzten Tatsacheninstanz auf die fehlende Beiladung hingewiesen wurde (vgl BSG vom 11.12.1990 - 5 BJ 357/89).
2. Die Darlegungen zum behaupteten Verfahrensmangel der Überraschungsentscheidung (SGG § 62) wegen fehlender Gelegenheit zur Stellungnahme zur endgültigen Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach Versäumung der Frist gem § 14 Abs 1 SGB 9 sind nicht ausreichend, wenn sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt, warum unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt nicht erwartet werden konnte, dass der Gesichtspunkt des Fristversäumnisses selbst in das Verfahren eingebracht wurde.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 75 Abs. 2 Alt. 2, § 62; SGB 9 § 14 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, Verfahrensfehler) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
1. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des Bundessozialgerichts (BSG) andererseits aufzuzeigen. Es müssen deshalb der Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der Rechtssatz der anderen Entscheidung, von der angeblich abgewichen wird, herausgearbeitet und deren Unvereinbarkeit dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht nur etwa ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2002 - B 11 AL 87/02 B -).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht. Zwar wird dort ausgeführt, das LSG habe den tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Beklagte und nicht die beigeladene Krankenkasse sei der Klägerin gegenüber zur Beschaffung eines zweiten identischen Hilfemittels (elektrischer Rollstuhl) zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile verpflichtet, wenn das beantragte Hilfsmittel ausschließlich in der Ausbildungsstätte der Klägerin benötigt werde und "sein Einsatz auch nur dort erforderlich sei". Demgegenüber habe das BSG in zwei Entscheidungen (Urteil vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 115/93 = SozR 3-4100 § 56 Nr 15; Urteil vom 26. März 2003 - B 3 KR 23/02 R = SozR 4-2500 § 33 Nr 3) den tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Beklagte und nicht die Beigeladene sei der Klägerin gegenüber zur Beschaffung eines zweiten identischen Hilfsmittels zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile verpflichtet, wenn das beantragte Hilfsmittel ausschließlich in der Ausbildungsstätte der Klägerin benötigt werde und "sein Einsatz auch nur dort möglich sei".
Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, sie habe trotz der auf den Fall der Klägerin zugeschnittenen Ausführungen zwei abstrakte Rechtssätze einander gegenüber gestellt, lässt sich der Beschwerdebegründung aber nicht schlüssig entnehmen, inwiefern eine Unvereinbarkeit der gegenübergestellten Rechtssätze besteht. Denn nach den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Gründen des angefochtenen Urteils hat sich das LSG mit den auf die Ausbildungsstätte beschränkten Einsatzmöglichkeiten des Hilfsmittels überhaupt nicht beschäftigt, sondern allein mit seiner Notwendigkeit und Erforderlichkeit für die Klägerin. Es hat somit diese Rechtsfragen gar nicht entschieden, sondern nach dem Vorbringen der Beklagten übersehen. Die Entwicklung eines abweichenden Rechtssatzes ist damit nicht aufgezeigt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 und SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Sie hätte im Übrigen - ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt - auch nicht aufgezeigt werden können, nachdem das LSG sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des BSG gestützt hat, der außerdem der von der Beklagten benannte Rechtssatz nicht, jedenfalls nicht "tragend", entnommen werden kann (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 61).
2. Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), wird ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet. Soweit die Beklagte als Verfahrensmangel die unterbliebene Beiladung der möglicherweise ebenfalls als leistungspflichtig in Betracht kommenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) rügt, handelt es sich um eine sogenannte unechte notwendige Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG. In diesem Fall ist der Verfahrensmangel der unterlassenen Beiladung nicht von Amts wegen, sondern nur - wie geschehen - auf Rüge hin beachtlich. Zusätzlich muss der Beschwerdeführer allerdings darlegen, dass er bereits in der letzten Tatsacheninstanz auf die unterlassene Beiladung hingewiesen hat (BSG, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - 5 BJ 357/89). Denn die unechte notwendige Beiladung verfolgt allein das Ziel, rechtzeitig eine umfassende Klärung herbeizuführen. Beruft sich die Beklagte deshalb hierauf, wäre es auch ihre Sache gewesen, von dieser Möglichkeit bereits in der Vorinstanz Gebrauch zu machen und dies zur Bezeichnung des Verfahrensmangels vorzutragen, was aber nicht erfolgt ist.
Ebenso wenig sind die Darlegungen zum zusätzlich gerügten Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung (§ 62 SGG) ausreichend. Die Beklagte hat zwar angeführt, das LSG hätte ihr vor einer Verurteilung die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bieten müssen, ob nicht die in erster Instanz verurteilte Beigeladene endgültig für die Leistung zuständig geblieben sei, weil diese bei der Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger die Weiterleitungsfrist des § 14 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) versäumt habe. In Anbetracht des von ihr ebenfalls wiedergegebenen, auf Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Verurteilung der Beklagten gerichteten Antrags der Klägerin hätte sich die Beklagte aber näher damit auseinander setzen müssen, weshalb der Rechtsstreit für sie gleichwohl eine unerwartete Wendung (hierzu BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4; BSG, Beschluss vom 24. September 2003 - B 8 KN 6/02 B) genommen hat. Insbesondere lässt sich dem Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der jetzt angestellten Überlegungen zur Fristversäumnis nicht entnehmen, weshalb bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt (vgl BVerfG DVBl 1992, 1215, 1217; DVBl 1995, 35 f) nicht erwartet werden konnte, dass die Beklagte den Gesichtspunkt der Versäumung der Weiterleitungspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IX selbst in das Verfahren einführte und sich dadurch rechtliches Gehör verschaffte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22; Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Juli 2006 - B 11a AL 283/05 B -). Im Übrigen ist - ohne dass die vorliegende Entscheidung darauf beruht - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG die in § 14 SGB IX geregelte Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers allein vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zu vorläufiger Leistungspflicht ersetzt (Urteil vom 26. Juni 2006 - B 1 KR 34/06 R, juris-RdNr 19 ff).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen