Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Beschluss vom 30.05.2016; Aktenzeichen L 5 KR 463/15) |
SG München (Aktenzeichen S 17 KR 1194/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger auf eine (einmalige) Kapitalleistung in Höhe von 119 416,71 Euro aus einer als Direktversicherung geführten Lebensversicherung, die durch Eigenleistungen finanziert wurde, bei der jedoch frühere Arbeitgeber des Klägers durchgehend Versicherungsnehmer waren, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 30.5.2016 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Struktur des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - demgegenüber nicht erreichen.
1. Der Kläger stützt sich in seiner knappen Beschwerdebegründung vom 12.8.2016 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, weil es sich bei der "vorliegenden Direktversicherung" um eine "atypische betriebliche Altersversorgung" handele und die Rechtssache deshalb von den bisher vom BSG entschiedenen Fallgruppen abweiche. Er schildert hierzu seinen beruflichen Werdegang, gibt Auskunft über den jeweiligen Umfang der Eigenfinanzierung der Lebensversicherung und zieht aus dem Umstand dieser Eigenfinanzierung sowie dem Umstand, dass "die jeweiligen Arbeitgeber … keinen weiteren Aufwand in das Vertragsverhältnis einbrachten" den Schluss, es sei offenkundig, dass er nicht nur der Begünstigte, sondern auch der "eigentliche Inhaber der streitgegenständlichen Versicherung" gewesen sei (S 2 der Beschwerdebegründung). Es liege mithin keine Direktversicherung iS der bisherigen Entscheidungen des BSG vor, so dass es zur Schaffung von Rechtssicherheit für "gleichgelagerte Sonderfälle" der Revisionszulassung bedürfe.
Mit diesem Vorbringen legt der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Er stellt darin schon weder ausdrücklich noch sinngemäß hinreichend konkrete Rechtsfragen, die in einem späteren Revisionsverfahren zu beantworten sein könnten. Darüber hinaus legt er die Klärungsbedürftigkeit zu dem einschlägigen Themenkreis (= Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung geführten Lebensversicherung) etwa aufgeworfener Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht substantiiert dar. So setzt er sich nicht ansatzweise mit dem - vom LSG unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil genannten - (Kammer-)Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und den Urteilen des BSG vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12; B 12 KR 24/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 13) sowie dem weiteren (Kammer-)Beschluss des BVerfG vom 6.9.2010 (1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10) auseinander, in denen für den für die Beitragspflicht als Versorgungsbezug notwendigen betrieblichen Bezug bei typisierender Betrachtungsweise allein an die (formale) Stellung als Versicherungsnehmer angeknüpft wird und nicht an den Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Finanzierung der Lebensversicherung mit eigenen Mitteln "der eigentliche Inhaber der Versicherung" ist. Der Sache nach hält der Kläger die angegriffene Berufungsentscheidung - einschließlich der genannten höchstrichterlichen Entscheidungen - für inhaltlich unzutreffend. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448871 |