Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. rechtliches Gehör. Fragerecht. Zurückverweisung
Orientierungssatz
1. Einem Beteiligten steht das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B, vom 5.2.2009 - B 13 R 561/08 B und vom 5.5.2009 - B 13 R 53/09 B sowie BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 und BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R = SozR 3-1750 § 411 Nr 1 und vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B = SozR 4-1500 § 116 Nr 1 sowie BVerwG vom 19.3.1996 - 11 B 9/96), zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen.
2. Die Sachdienlichkeit einer angekündigten Frage ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Frage im Rahmen des Beweisthemas hält und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet ist; anderenfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (vgl BSG vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B aaO).
3. Die Berufung auf das Fragerecht ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Beteiligter eine erneute schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen unter Würdigung der wissenschaftlichen Argumentation in vom Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Fachaufsätzen beantragt und diese Aufsätze dem Sachverständigen im Rahmen der ersten Stellungnahme vom Gericht nicht übersandt wurden.
Normenkette
SGG §§ 62, 116 S. 2, § 118 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 5; ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.04.2009; Aktenzeichen L 9 R 450/06) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 25.10.2005; Aktenzeichen S 9 R 2943/04) |
Tatbestand
Der 1948 in Griechenland geborene und mittlerweile wieder dort lebende Kläger beansprucht auf Grund seines Antrags vom 25.9.2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sein Begehren ist im Verwaltungs-, Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben.
Nachdem das Landessozialgericht (LSG) den Kläger auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet (Gutachten des Dr. M., Stuttgart, vom 20.4.2007) gutachterlich untersuchen hatte lassen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.9.2007 unter Bezugnahme auf die von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Aufsätze von Deutschle/Lederbogen (Depression und koronare Herzerkrankung: pathogenetische Faktoren vor dem Hintergrund des Stresskonzeptes, in Fortschritte Neurologische Psychiatrie 70 ≪2002≫, S 268 bis 275) sowie von Csef/Hefner (Psychosoziale Belastungen als Risiko- und Prognosefaktoren bei KHK und Herzinfarkt, in Versicherungsmedizin 58 ≪2006≫, S 3 bis 8) die Einholung eines psychiatrischen bzw psychokardiologischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen beantragt.
Unter dem 12.11.2007 hat das LSG den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K., Thessaloniki, mit der Erstattung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Hierzu hat es Aktenauszüge übersandt, denen die vorgenannten Aufsätze jedoch nicht beigefügt waren.
Nach Erhalt des Gutachtens des Prof. Dr. K. vom 4.12.2007 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.2.2008 "zur Vermeidung einer Ladung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und im Hinblick auf die Aufsätze von Deutschle und Lederbogen (…) und von Csef und Hefner (…)" ua beantragt, "den Sachverständigen Prof. Dr. K. um eine Stellungnahme zu der Frage zu bitten, ob in Anbetracht der koronaren Herzerkrankung und der arteriellen Hypertonie einerseits und der leichten depressiven Episode, der Angstzustände und der Panikattacken andererseits eine mehr als sechsstündige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt das Risiko weiterer kardialer Funktionsstörungen bis hin zum Herztod erhöht, wenn man davon ausgeht, dass eine Erwerbstätigkeit auch leichter Art mit den von dem Sachverständigen bezeichneten Einschränkungen mit Stress, Leistungsdruck, Ärger am Arbeitsplatz und ähnlichen emotionalen Belastungen verbunden ist und ob dem Kläger gegebenenfalls eine solche Erhöhung des Risikos bei Aufnahme einer leichten Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann". Mit Schriftsätzen vom 11.8. und 18.9.2008 hat der Kläger ua die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. K. zur mündlichen Verhandlung zwecks Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens ua bezüglich der vorgenannten Frage beantragt.
Das LSG hat ergänzende Stellungnahmen sowohl von Dr. M. vom 22.12.2008 als auch von Prof. Dr. K. vom 20.11.2008, beim LSG eingegangen am 9.2.2009, eingeholt. Dabei hatte es Prof. Dr. K. mit Schreiben vom 10.11.2008 ausdrücklich gebeten, zum Schriftsatz des Klägers vom 14.2.2008 Stellung zu nehmen, ohne allerdings - anders als an Dr. M. die vorerwähnten Aufsätze mitzusenden.
Nach Kenntnis der ergänzenden Stellungnahme des Prof. Dr. K. vom 20.11.2008 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3.3.2009 beantragt, dem Sachverständigen die beiden Aufsätze zu übermitteln und ihn nochmals um eine Stellungnahme zu der im Schriftsatz vom 14.2.2008 formulierten Frage zu bitten. Diesen Antrag hat er - als Hilfsantrag - im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.4.2009 aufrechterhalten. Durch Urteil vom selben Tage hat das LSG die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, das LSG habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Antrag auf erneute Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K. unter Übersendung der Aufsätze von Deutschle/Lederbogen sowie von Csef/Hefner abgelehnt habe. Prof. Dr. K. hätte die Möglichkeit haben müssen, seine gutachterlichen Feststellungen auf psychiatrischem Fachgebiet in Bezug auf das bei ihm noch bestehende Restleistungsvermögen in Kenntnis der Ausführungen in den beiden benannten Aufsätzen zu überprüfen. Die Stellungnahme des Kardiologen Dr. M. vom 22.12.2008 zu diesen Aufsätzen vermöge die beantragte Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. K. nicht zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes) hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Das LSG hat zu Unrecht den Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht erneut angehört. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Einem Beteiligten steht nach diesen Vorschriften das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (Senatsbeschlüsse vom 12.12.2006, B 13 R 427/06 B, Juris RdNr 7; vom 5.2.2009, B 13 R 561/08 B, Juris RdNr 7 und vom 5.5.2009, B 13 R 53/09 B, Juris RdNr 8; vgl auch Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Kammerbeschluss vom 3.2.1998, NJW 1998, 2273; Bundesgerichtshof ≪BGH≫ vom 7.10.1997, NJW 1998, 162, 163; jeweils mwN) . Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 12.4.2000, SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG vom 27.11.2007, SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; Bundesverwaltungsgericht vom 19.3.1996, NJW 1996, 2318) , zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinne sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO) . Schließlich müssen die von dem Sachverständigen zu erläuternden Punkte auch objektiv sachdienlich sein (BSG vom 12.4.2005, SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5; BSG vom 27.11.2007 aaO; BSG vom 18.11.2008, B 2 U 75/07 B, Juris RdNr 10).
Eine bestimmte Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung des Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu der von ihm beabsichtigten Frage zu erreichen (vgl BSG vom 27.11.2007, SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).
Der Kläger hat schriftsätzlich am 3.3.2009 und in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2009 beantragt, den Sachverständigen Prof. Dr. K. unter Übersendung der zu den Gerichtsakten gereichten Aufsätze von Deutschle/Lederbogen sowie von Csef/Hefner erneut um eine Stellungnahme zu der Frage zu bitten, ob in Anbetracht der koronaren Herzerkrankung und der arteriellen Hypertonie einerseits und der leichten depressiven Episode, der Angstzustände und der Panikattacken andererseits eine mehr als sechsstündige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt das Risiko weiterer kardialer Funktionsstörungen bis hin zum Herztod erhöhe, wenn man davon ausgehe, dass eine Erwerbstätigkeit auch leichter Art mit den von dem Sachverständigen bezeichneten Einschränkungen mit Stress, Leistungsdruck, Ärger am Arbeitsplatz und ähnlichen emotionalen Belastungen verbunden sei und ob ihm gegebenenfalls eine solche Erhöhung des Risikos bei Aufnahme einer leichten Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne.
Die angekündigte Frage ist - entgegen der Auffassung des LSG - auch sachdienlich. Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Frage im Rahmen des Beweisthemas hält und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet ist; anderenfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BSG vom 27.11.2007, SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10 mwN) . Weitergehende Anforderungen an die Sachdienlichkeit einer Frage sind nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für klärungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung (BSG vom 27.11.2007 aaO) .
Im konkreten Fall kann dem Kläger nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Berufung auf sein Fragerecht sei rechtsmissbräuchlich. Denn die von ihm angekündigte Frage hält sich innerhalb des Beweisthemas und ist auch nicht abwegig oder eindeutig geklärt. Zum Beweisthema des vorliegenden Rechtsstreits gehören die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen. Bei der Beurteilung des sozialmedizinischen Leistungsvermögens ist der zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zu beachten. Hieran knüpft der Kläger mit seiner Fragestellung an. Sie bezieht sich auf die Feststellung seines Leistungsvermögens unter Berücksichtigung der - auch in den Aufsätzen thematisierten - Wechselwirkungen zwischen den bei ihm vorliegenden psychischen und internistisch-kardiologischen Erkrankungen. Bei der an den Sachverständigen unter Bezugnahme auf die vorgenannten Aufsätze gerichteten Frage geht es - entgegen der Auffassung des LSG - nicht um die allgemeine Darlegung oder Auseinandersetzung mit kardiologischen, psychiatrischen und/oder psychokardiologischen wissenschaftlichen Erkenntnissen; auch begehrt der Kläger keine abstrakte Stellungnahme des Sachverständigen zu wissenschaftlichen Äußerungen. Vielmehr soll die vom Kläger formulierte Frage (auch) den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. K. veranlassen, seine Feststellungen zum sozialmedizinischen Restleistungsvermögen des Klägers unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen und unter Würdigung der aus den beiden Aufsätzen ersichtlichen wissenschaftlichen Argumentation zu überprüfen und hierzu eine fallbezogene sachkundige Antwort zu geben. Der Kläger hat damit hinreichend konkret vorgetragen, worin er Unklarheiten und Erläuterungsbedarf im Hinblick auf die bisherigen schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen sieht und in welche Richtung und auf welcher Grundlage er sein Fragerecht ausüben will. Hierfür ist aber die Übersendung der von ihm zu den Gerichtsakten gereichten Aufsätze notwendig. Die vom LSG eingeholte ergänzende Stellungnahme des Kardiologen Dr. M. vom 22.12.2008 zu den Aufsätzen vermag eine diesbezügliche Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. bezogen auf dessen Fachgebiet nicht zu ersetzen.
Der Kläger hat die erneute Befragung des Sachverständigen auch nicht schuldhaft verspätet beantragt; insbesondere hat er keine vom Gericht gesetzte Frist versäumt. Er hat den Antrag auf erneute Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. K. rechtzeitig nach Kenntnis von dessen ergänzender Stellungnahme vom 20.11.2008 und der Feststellung gestellt, dass die Aufsätze dem Sachverständigen vom LSG (abermals) nicht als (weitere) Beurteilungsgrundlage zur Kenntnis gebracht worden waren. Damit hat er alles getan, um die (erneute) Anhörung des Sachverständigen im Hinblick auf die konkrete Fragestellung und die dabei ausdrücklich in Bezug genommenen Aufsätze zu erreichen (vgl hierzu BSG vom 27.11.2007, SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7) . Da er seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2009 aufrechterhalten hat, hätte das Gericht ihm folgen müssen (vgl BSG vom 12.4.2005, SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5) . Dabei kommt es nicht darauf an, dass das LSG meinte, die Einwendungen des Klägers seien für die erbetene Stellungnahme unerheblich und die bereits eingeholte ergänzende Stellungnahme vom 20.11.2008 zum Gutachten vom 4.12.2007 sei ausreichend und überzeugend, ohne dass sie in Bezug auf die beiden Aufsätze einer weiteren Erläuterung bedurft hätte (vgl BSG vom 27.11.2007, SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3.2.1998, NJW 1998, 2273 f; BGH vom 17.12.1996, NJW 1997, 802) .
Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Mangels eigener sozialmedizinischer Sachkunde vermag der Senat zwar nicht auszuschließen, dass der Sachverständige Prof. Dr. K. bei Übermittlung der Aufsätze von Deutschle/Lederbogen sowie von Csef/Hefner sich deren Ausführungen (ähnlich wie Dr. M.) nicht angeschlossen und seine bisherigen Feststellungen und Schlussfolgerungen zum Restleistungsvermögen des Klägers nicht geändert hätte. Spiegelbildlich ist jedoch ebenso wenig auszuschließen, dass Prof. Dr. K. in Kenntnis der genannten Aufsätze die Leistungsfähigkeit des Klägers abweichend bewertet hätte. Auszuschließen ist daher auch nicht, dass das LSG das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 4.12.2007 und die ergänzende Stellungnahme vom 20.11.2008 nach dessen Auseinandersetzung mit dem Inhalt der genannten Aufsätze anders gewürdigt und eine weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte oder unmittelbar zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, das beantragte psychokardiologische Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. einzuholen.
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen