Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der im Juli 1972 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte einen solchen Anspruch ab. Nach den eingeholten Befundberichten und Gutachten könne der Kläger auch unter Berücksichtigung des Verlusts des rechten Auges noch sechs Stunden täglich unter Leistungseinschränkungen tätig sein. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat das SG Dessau-Roßlau die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 3.9.2020 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht insbesondere Verfahrensmängel geltend und rügt eine fehlende Anhörung vor Entscheidung des LSG im Beschlussverfahren sowie eine mangelnde Sachaufklärung im gerichtlichen Verfahren.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG formgerecht begründet worden ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Der Kläger hat Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe ihn vor der Entscheidung durch Beschluss vom 3.9.2020 nicht ordnungsgemäß angehört, weil ihm auf die Anhörungsmitteilung vom 3.8.2020 keine angemessene Frist von einem Monat zur Äußerung eingeräumt worden sei. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Wie der Kläger selbst in seiner Beschwerdebegründung ausführt, hat das LSG in seiner Anhörungsmitteilung mitgeteilt: "Der Beschluss wird nicht vor dem 1. September 2020 ergehen." Mit dieser Fristvorgabe für eine Stellungnahme stand dem vor dem LSG rechtskundig vertretenen Kläger ein Zeitraum von drei Wochen für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage und eine Äußerung gegenüber dem Gericht zur Verfügung. Als Anhörungsfrist ist in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen zuzüglich der Postlaufzeiten ausreichend (vgl BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 15 und aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 30.7.2018 - B 5 R 88/18 B - juris RdNr 19). Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung, wonach das BSG einen Verfahrensfehler verneint, wenn ein Zeitrahmen von einem Monat für eine eventuelle Stellungnahme zur Verfügung gestanden hat, erging zu Anhörungsmitteilungen ohne jede Fristsetzung (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - juris RdNr 14 mwN). Substantiierte Gründe dafür, dass der Zeitrahmen von drei Wochen für eine abschließende Stellungnahme des Klägers, einschließlich eines möglichen Antrags auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG, nicht ausreichend gewesen ist, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Soweit der Kläger als Verfahrensfehler eine mangelnde Sachaufklärung rügt und geltend macht, das Berufungsgericht sei seinem Vortrag nicht nachgegangen, wonach sein Konzentrationsvermögen aufgrund der Einäugigkeit eingeschränkt sei, er vorschnell ermüde und zusätzliche Pausen benötige, hat er damit ebenfalls keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Wird ein solcher Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zu den Anforderungen an den Vortrag einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht vgl aus jüngster Zeit zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 161/20 B - juris RdNr 6 mwN). Es fehlt hier bereits an der Benennung eines Beweisantrags, den der Kläger im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat.
2. Der Kläger hat auch das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend dargelegt.
Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn das angefochtene Urteil seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde legt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Darüber hinaus erfordert der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21).
Allein das Vorbringen des Klägers, das LSG habe "angenommen, dass die vorschnelle Ermüdbarkeit und die fehlende, ausdauernde Konzentration der Verrichtung einfacher und anspruchsloser Tätigkeiten nicht entgegensteht" und es weiche damit von der Spruchpraxis des BSG ab, genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger zitiert die jüngere Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22) und führt aus, das Berufungsgericht habe "die Entscheidung des BSG falsch interpretiert". Damit macht er die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht jedoch die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB BSG Beschluss vom 7.5.2020 - B 5 R 46/20 B - juris RdNr 4 mwN).
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG hätte zu einer anderen Einschätzung seines Leistungsvermögens kommen und aufgrund der vorschnellen Ermüdbarkeit einen ungewöhnlichen Pausenbedarf annehmen müssen, rügt er in der Sache eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das LSG. Auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann ein Verfahrensmangel indes von vornherein nicht gestützt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14366198 |