Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 23.01.2018; Aktenzeichen S 20 SB 202/12) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 28.08.2018; Aktenzeichen L 13 SB 37/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LSG wie vor ihm das SG und die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 verneint. Die Gesamtbetrachtung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen rechtfertige keinen höheren GdB.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG zur Bildung des Gesamt-GdB abgewichen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt dabei die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil oder Beschluss infrage stellt. Dafür genügt es nicht, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 26 mwN).
Die Beschwerde versäumt es bereits, einen tragenden Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung abzuleiten oder wiederzugeben und diesen einem Rechtssatz aus den zitierten BSG-Urteilen gegenüberzustellen. Sie rügt lediglich unter Hinweis auf ein älteres Senatsurteil, es reiche nicht aus, wenn das LSG sich auf einen Arztbericht anstatt auf ein Sachverständigengutachten stütze, um der GdB-Bewertung des nach § 109 SGG auf Antrag der Klägerin gehörten Sachverständigen Professor Dr. P nicht zu folgen. Sei zudem der Ursache-Wirkungs-Zusammenhang umstritten, sei auch deshalb ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mit beiden Einwänden bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, der höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellen würde, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - Juris RdNr 15 mwN). Ohnehin legt die Beschwerde nicht dar, warum es überhaupt auf den Nachweis einer Kausalbeziehung ankommen sollte. Die Beurteilung des GdB hat im Schwerbehindertenrecht ausschließlich final, also orientiert an dem tatsächlich bestehenden Zustand des behinderten Menschen zu erfolgen; auf die Verursachung der dauerhaften Gesundheitsstörung kommt es nicht an (Senatsurteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 48 mwN).
Unabhängig davon hätte die Beschwerde darlegen müssen, warum die von ihr behauptete Rechtssprechungsabweichung im Fall der Klägerin entscheidungserheblich war. Dafür hätte sie in einem ersten Schritt die vom LSG bindend (§ 163 SGG) festgestellten tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen darlegen müssen, was unterblieben ist.
Denn entscheidungserheblich ist eine geltend gemachte Divergenz nur dann, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der geltend gemachte Anspruch ohne Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen wäre (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl 2014, § 160a RdNr 81). Fehlt insoweit jedoch bereits die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht - wie erforderlich - in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als abweichend bezeichnete Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich ist, dh über sie im Fall der Revisionszulassung nach zulässiger Einlegung der Revision notwendig zu entscheiden ist. Es gehört keinesfalls zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - Juris RdNr 5 mwN). Deshalb ist die Beschwerde der Klägerin auch mangels ausreichender tatsächlicher Darlegungen unzulässig.
Falls die Beschwerde mit ihrem Vortrag, das LSG hätte in jedem Fall ein weiteres Gutachten einholen müssen, der Sache nach außerdem noch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht geltend machen will, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der den vermeintlichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen sowie vor allem auch an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, wie ihn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Rüge einer Verletzung von § 103 SGG voraussetzt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13287256 |