Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.01.2017; Aktenzeichen L 1 AL 85/15) |
SG Speyer (Entscheidung vom 17.11.2015; Aktenzeichen S 5 AL 166/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
"ob Kongruenz auf der Vermittlungs- und Leistungsseite bestehen muss, wenn die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der fiktiven Einstufung nach § 152 SGB III ihre Vermittlungen unter Androhung einer Sperrzeit nach § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III fehlerhaft nicht nur auf den Beruf erstreckt, den der Betroffene erlernt hat und ausüben kann, sondern auch auf einen Beruf, für den der Betroffene nicht die erforderliche Qualifikation hat und die er aufgrund dessen nicht ausüben kann, und daher in diesen Fällen Arbeitslosengeld nach der Qualifikationsgruppe gewähren muss, die diesem Beruf entspricht."
Der Kläger macht zur fiktiven Bemessung seines Arbeitslosengelds (Alg) geltend, er habe durch eine Umschulung die Qualifikation als Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung erlangt, die der Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 des § 152 Abs 2 SGB III entspräche. Die Beklagte habe ihm aber Vermittlungsvorschläge unterbreitet, die sich auf eine Tätigkeit als "Informatiker mit Hochschulabschluss" beziehen, und dies mit der Androhung einer Sperrzeit im Falle der Nichtbewerbung verbunden. Er leitet daraus die Frage ab, ob in einer solchen Konstellation die fiktive Bemessung des Alg nach der Qualifikationsgruppe 1 (Berufsabschluss mit Hochschulqualifikation) erfolgen müsse.
Der Kläger zeigt aber die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in der gebotenen Weise auf. Insoweit hätte er sich mit der ständigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen, wonach die fiktive Bemessung in hohem Maße vom förmlichen Berufsabschluss bestimmt ist und sich danach richtet, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten "in erster Linie" zu erstrecken haben (vgl BSG vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R - RdNr 14; BSG vom 6.3.2013 - B 11 AL 12/12 R - BSGE 113, 100 RdNr 23; BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R). Da der Kläger selbst davon ausgeht, für eine Tätigkeit, die die Qualifikation "Hochschulabschluss" erfordert, nicht vermittelbar zu sein, hätte er in Auseinandersetzung mit der genannten Rechtsprechung darlegen müssen, weshalb sich die von ihm aufgeworfene Frage überhaupt bzw erneut stellen könnte. Auch aus dem von ihm angeführten Gedanken der "Kongruenz von Leistungs- und Vermittlungsseite" ergibt sich nach seinen Ausführungen nicht, dass eine höhere Bemessung zwingend geboten ist, wenn sich die Vermittlungstätigkeit der BA - nach seiner Ansicht - nicht auf die Beschäftigungen der Qualifikationsstufe 1 erstrecken darf.
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022618 |