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BSG Beschluss vom 20.06.2017 - B 5 RS 54/16 B

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Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen L 3 R 89/12 ZVW)

SG Hamburg (Entscheidung vom 11.04.2008; Aktenzeichen S 12 R 1407/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. April 2016 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 26.4.2016 hat das LSG Hamburg nach Zurückverweisung der Sache durch das BSG mit Urteil vom 9.5.2012 (B 5 RS 8/11 R) erneut einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Ablehnungen verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat zwar die Rechtsfrage formuliert,

"ob § 1 Abs. 1 der 2. DB zur ZAVO-techInt für die Produktionsbetriebe der Industrie auch solche Betriebe umfasst, bei denen im Bereich des Anlagenbaus 'auch' auf Einzelanforderung der Abnehmer noch Änderungen vorgenommen werden, die Kleinserienfertigung aber überwiegend nur aus einer abgeschlossenen Produktpalette entstand."

Die Beschwerdebegründung lässt indessen offen, warum diese Frage trotz der Ausführungen des Senats im von ihr selbst zitierten Urteil vom 9.5.2012 (Juris) noch oder erneut klärungsbedürftig sein könnte. Der Senat hatte damals ua ausgeführt (aaO RdNr 23): "… Der Senat hat daher bereits entschieden (Urteil vom 19.7.2011, BSGE 108, 300 ff, 305), dass auch der mehr oder weniger schematisch anfallende Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion massenhaft (selbst) hergestellten Bauteilen zum fertigen Produkt seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein kann. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl BSG vom 24.4.2008 - B 4 RS 31/07 R - Juris) oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. …" Diese Unterscheidung von industrieller Massenproduktion und Einzelfertigung hat er nachfolgend (aaO RdNr 24) hinsichtlich der vom LSG getroffenen Feststellung, der VEB S. habe "Schaltanlagen in der Regel in Kleinserien von bis zu maximal sechs Stück gefertigt, bevor dann aufgrund des geänderten Bedarfs Veränderungen des Produkts erforderlich wurden", erläutert und ausgeführt: "Das angefochtene Urteil beachtet die gebotene Unterscheidung zwischen Kleinserie als internes Merkmal der betrieblichen Produktionsweise einerseits und als externe Beschreibung des Abnahmeverhaltens von Kunden nicht; dementsprechend blieb auch offen, ob der 'geänderte Bedarf' in diesem Sinne interner oder externer Natur war. Die vom LSG festgestellten Tatsachen tragen sein rechtliches Ergebnis nur in Fällen, in denen die Produktionsweise des Betriebs in seiner Gesamtheit von vornherein darauf angelegt ist, auf extern definierte Anforderungen zu reagieren und allein den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers entsprechend ein oder mehrere Einzelstücke herzustellen. Kommt es dagegen zur Abgabe von 'Kleinserien' deshalb, weil der jeweilige Auftraggeber aus dem betriebsorganisatorisch bzw produktionstechnisch vorgegebenen numerus clausus an Sachgütern, die abstrakt marktorientiert in theoretisch unbestimmter Vielzahl zur Verfügung stehen, nur wenige oder im Extremfall ein einziges abnimmt, gefährdet nicht allein dieser Umstand die Eigenschaft als Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Andernfalls müsste etwa bei Automobilherstellern angenommen werden, dass bei ihnen keine Serienproduktion vorliegt." Warum damit der Einfluss von Einzelanforderungen der Abnehmer auf die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines Produktionsbetriebes nicht geklärt sein könnte, lässt die Beschwerdebegründung - über die bloße Behauptung dieses Umstandes hinaus - unerörtert. Zudem steht der inneren Folgerichtigkeit des Beschwerdevorbringens durchgreifend entgegen, dass der Kläger selbst davon ausgeht, das LSG hätte im Blick auf § 170 Abs 5 SGG gerade zu dem von ihm gewünschten Ergebnis kommen müssen. Allein dass das angefochtene Urteil die letztgenannte Aussage des BSG nach Auffassung des Klägers "…nicht … enthält ...", lässt - für das Verfahren der Revisionszulassung irrelevant - allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der oberstgerichtlichen Rechtssätze im Einzelfall als möglich erscheinen, begründet aber keine erneute Klärungsbedürftigkeit der zugrunde liegenden Rechtsfrage. Dass der Rechtsauffassung des Senats in Literatur und Rechtsprechung substanziell widersprochen worden wäre, behauptet der Kläger dagegen nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11022607

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