Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 07.09.2022; Aktenzeichen S 44 AS 715/20) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 15.12.2023; Aktenzeichen L 13 AS 237/22) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2023 - L 13 AS 237/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 114 ZPO ) . An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten(§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) , das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) . Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren, in dem die in B lebende Klägerin, die laufende Leistungen vom Jobcenter B erhielt, für die Zeit ab Juli 2019 die Zuständigkeit des Beklagten behauptete und erfolglos von dort Leistungen verlangte, stellen sich Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem Ort vorliegt, der nach§ 36 Abs 1 SGB II die örtliche Zuständigkeit der jeweiligen Leistungsbehörde bestimmt(vgl zuletzt nurBSG vom 8.3.2023 - B 7 AS 7/22 R - RdNr 17 , vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 36a Nr 3) . Anhaltspunkte für eine Divergenz bestehen nicht.
Schließlich wird ein Rechtsanwalt auch einen Verfahrensmangel nicht mit Erfolg rügen können. Das LSG hat zwar eine Entscheidung in der Sache getroffen, ohne dass sichergestellt war, dass die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin (vom 6.11.2023) mit Beschluss vom 12.12.2023, an zwei unterschiedliche Adressen der Klägerin am 15. bzw 16.12.2023 zugestellt, die Klägerin vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 15.12.2023 tatsächlich erreicht hat. Eine solche Konstellation ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs dem Fall des nicht beschiedenen PKH-Antrags gleichzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG ;§ 62 Halbsatz 1 SGG ) folgt aus einem solchen Vorgehen jedoch nur dann, wenn dem Beteiligten, der PKH begehrt, bei zeitgerechter Entscheidung über seinen Antrag PKH zugestanden hätte(BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9;BSG vom 9.3.2011 - B 4 AS 60/10 BH - juris RdNr 6 ;BSG vom 5.7.2018 - B 13 R 32/15 BH - juris RdNr 17 ;BSG vom 2.9.2019 - B 14 AS 251/18 B - juris RdNr 6 ;BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6 ;BSG vom 22.7.2020 - B 13 R 17/19 BH - juris RdNr 8 ). Das wäre vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Berufung der Klägerin hat schon bei Eingang ihres PKH-Antrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten. Steht ihr gewöhnlicher Aufenthalt in B fest, kann sie nur von dem für B örtlich zuständigen Leistungsträger berechtigt Leistungen verlangen und ist damit ihr an das Jobcenter H gerichteter Leistungsantrag zu Recht abgelehnt worden.
Das LSG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden hat. Die Terminbestimmung, mit der die Klägerin darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer Abwesenheit entschieden werden kann, ist rechtzeitig zugestellt worden. Es ist nicht erkennbar, dass ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins vorgelegen haben könnte. Die Klägerin hat weder einen Verlegungsantrag gestellt noch Gründe für ihr Ausbleiben vorgetragen, die das Gericht zu einer Terminverlegung von Amts wegen hätten veranlassen müssen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ).
S. Knickrehm |
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Neumann |
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Siefert |
Fundstellen
Dokument-Index HI16468976 |