Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.06.2017; Aktenzeichen L 7 SO 922/17) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 28.02.2017; Aktenzeichen S 7 SO 5909/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 922/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Gewährung eines Darlehens für Zahnersatz, der über den von der gesetzlichen Krankenkasse (BKK B.) bewilligten doppelten Festzuschuss hinausgeht, die zuschuss-, hilfsweise darlehensweise Bewilligung von Leistungen der Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) und die Erstattung von 800 Euro für Umzugskosten.
Die hierauf gerichtete Klage ist erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Stuttgart vom 28.2.2017; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 29.6.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Anspruch auf ein Darlehen für die Versorgung mit einem implantatgestützten Zahnersatz stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung der genannten Einrichtungsgegenstände, weil er vor der Zwangsräumung seiner zuvor bewohnten Wohnung über die begehrten Gegenstände verfügt und der Senat sich nicht davon zu überzeugen vermocht habe, dass die Gegenstände funktionsunfähig gewesen seien oder der Kläger über diese nicht mehr habe verfügen können. Außergewöhnliche Umstände bzw besondere Ereignisse, die zu der Entstehung eines außergewöhnlichen Bedarfs geführt hätten, seien nicht ersichtlich; auch eine darlehensweise Gewährung komme daher nicht in Betracht. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Transportkosten in Höhe von 800 Euro bestehe nicht, weil der Kläger vor Einschaltung des Umzugsunternehmens keine Zustimmung bei der Beklagten eingeholt habe und seine Schuld durch eine Barzahlung in Höhe von 800 Euro bereits vor Beantragung der Umzugskosten gegenüber dem Umzugsunternehmen beglichen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 19.7.2017 Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg - auch in der Hauptsache - geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben sich nicht. Soweit der Kläger ein Darlehen für Zahnersatz in Form einer Überkonstruktion begehrt, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vor, weil Hilfen zur Gesundheit nach den §§ 48 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) keine über den Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Leistungen ermöglichen (vgl hierzu § 55 Abs 2 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ≪SGB V≫; § 52 Abs 1 Satz 1 SGB XII; vgl dazu nur BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr 1; vgl im Übrigen auch schon den in einer Sache des Klägers ergangenen Beschluss vom 3.3.2014 - B 8 SO 84/13 B). Ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach den §§ 37, 38 SGB XII kommt nach Aktenlage nicht in Betracht.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung von 800 Euro Umzugskosten nicht erkennbar. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei völlig neuen, einmaligen Bedarfssituationen eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe durch Dritte, die vor Kenntniserlangung nach § 18 SGB XII stattgefunden hat, den Sozialhilfeanspruch ausschließt (vgl BSG Urteil vom 20.4.2016 - B 8 SO 5/15 R - BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr 3).
Schließlich ergeben sich bezogen auf die Entscheidung über die begehrte Erstausstattung (Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine und Kleiderschrank) keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungserstausstattung zu gewähren ist, haben die für das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zuständigen Senate des BSG bereits entschieden (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 18; SozR 4-4200 § 23 Nr 4; BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb im SGB XII andere Maßstäbe gelten sollten. Das LSG hat diese Maßstäbe zutreffend herausgearbeitet und auf der Grundlage einer umfassenden Beweiswürdigung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erstausstattung nach dem Umzug des Klägers verneint.
Anhaltspunkte für eine Divergenz sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Auch Verfahrensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das LSG den Bescheid vom 1.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.5.2016 als Entscheidung in der Sache ausgelegt hat (vgl § 123 SGG).
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 Satz 2 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11520195 |