Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer.
Der Beklagte lehnte den entsprechenden Antrag ab, weil für die anspruchsbegründenden Tatsachen kein Beweis erbracht werde könne (Bescheid vom 9.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 16.1.2013).
Das SG hat die dagegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Es fehle am Nachweis eines Angriffs iS von § 1 OEG. Es habe sich um eine Schlägerei mit gegenseitigen - nicht aufzuklärenden - Anschuldigungen gehandelt. Der Tathergang, insbesondere der Beginn der tätlichen Auseinandersetzung, sei nicht aufzuklären. Es deute vieles auf eine gegenseitige Prügelei infolge angestauten Ärgers über das Verhalten des jeweils anderen (Urteil vom 6.11.2013).
Das LSG hat die Berufung des Klägers nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Es hat einen Angriff iS des § 1 OEG auf den Kläger ebenfalls nicht für bewiesen gehalten (Urteil vom 14.12.2016).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er geltend macht, das LSG habe nicht alle Beweismittel ausgeschöpft, Rechtsfehler begangen und übersehen, dass eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung vorliege.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. Prozesskostenhilfe (PKH) ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier (dazu unter 2.).
Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts war daher abzulehnen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Revisionszulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Die Beschwerde hat die von ihr angedeutete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie formuliert schon keine für klärungsbedürftig erachtete, fallübergreifende Rechtsfrage. Vielmehr will der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich aus der - nach seiner Ansicht - falschen Entscheidung des Berufungsgerichts über seinen Entschädigungsanspruch ableiten. Der Vorwurf der Beschwerde, das LSG habe Rechtsfehler begangen und seine Argumentation sei nicht vertretbar, zielt damit allein auf die Richtigkeit des Berufungsurteils im konkreten Einzelfall ab. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich damit aber nicht begründen. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit die Beschwerde mit ihrem Vortrag, das LSG habe nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 103 SGG rügen wollte, hätte sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufzeigen müssen. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag gestellt zu haben behauptet der Kläger indes nicht.
Mit dem Vorwurf, das LSG habe Erfahrungssätze missachtet, wendet sich der Kläger letztlich gegen die Beweiswürdigung des LSG, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11261219 |