Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 14.06.2018; Aktenzeichen L 4 KR 445/16) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 10.03.2016; Aktenzeichen S 12 KR 412/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu zahlenden Beiträge.
Die Klägerin ist Beamtin und freiwillig bei der zu 1. beklagten Krankenkasse krankenversichert und bei der Beklagten zu 2. in der sPV versichert. Die Beklagten setzten ihre Beiträge unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Bezüge von 3722,22 Euro zuzüglich eines Zwölftels der jährlich für Dezember ausgezahlten Sonderzahlung von 2209,92 Euro (Gesamtbetrag der zugrunde gelegten monatlichen Einkünfte: 3906,38 Euro) auf monatlich 631,86 Euro (582,05 Euro GKV, 49,81 Euro sPV) fest (Bescheid vom 5.3.2014, Widerspruchsbescheid vom 22.9.2014). Die dagegen erhobene Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Augsburg vom 10.3.2016, Urteil des Bayerischen LSG vom 14.6.2018).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat die Klärungsbedürftigkeit ihrer aufgeworfenen Frage,
"ob die Regelung des § 240 SGB V und die Eingruppierung der Beamten, die unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze verdienen, als freiwillig zu Versichernde mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar sind. Ferner ob nicht die Ungleichbehandlung von Beamten, die unter der Jahresentgeltgrenze verdienen mit pflichtversicherten Arbeitnehmern in gleicher Situation gegen Artikel 3 GG verstößt",
nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Selbst wenn sie noch nicht ausdrücklich entschieden wurde, fehlt die Klärungsfähigkeit, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Sofern die Klägerin ihre Zuordnung zum Kreis der freiwilligen Versicherten aus § 240 SGB V herleitet, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V. Sofern die Klägerin mit ihrem Vorbringen sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend macht, ob § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist, hat sie die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Eine Auseinandersetzung mit der vom LSG bereits zum Teil zitierten Rechtsprechung des BSG zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl nur BSG Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 91/92 - BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr 3; Urteil vom 26.6.1996 - 12 RK 12/94 - BSGE 79, 1 = SozR 3-2500 § 248 Nr 4; Urteil vom 18.3.1999 - B 12 KR 13/98 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 14; Urteil vom 28.3.2000 - B 8 KN 10/98 KR R - SozR 3-2500 § 10 Nr 18) und des BVerfG zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung von Versicherungspflichttatbeständen und der freiwilligen Versicherung von Beamten (vgl nur Beschluss vom 25.2.2004 - 1 BvR 1564/94 - SozR 4-2500 § 6 Nr 5 und Beschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - SozR 3-2500 § 248 Nr 6 = Juris RdNr 19) fehlt. Soweit die Klägerin die monatliche Heranziehung eines Zwölftels der Jahressonderzahlung beanstandet, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 26.6.1996 - 12 RK 12/94 - BSGE 79, 1 = SozR 3-2500 § 248 Nr 4; Urteil vom 10.5.2006 - B 12 KR 6/05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 7) und des BVerfG (vgl Beschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96 - SozR 3-2500 § 248 Nr 6 RdNr 20 f; Beschluss vom 15.3.2000 - 1 BvL 16/96 ua - BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 = Juris RdNr 79 bis 81) zur Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Beitragserhebung bei Beamten im Vergleich zu in der GKV versicherungspflichtigen (abhängig) Beschäftigten. Inwieweit sich die aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich hervor.
Die Klägerin hat auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage,
"ob die gleichmäßige Verteilung der jährlichen Sonderzahlung auf zwölf Monate entsprechend § 7 Abs 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar ist oder darin nicht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze verdienenden Beamten gegenüber ebenfalls unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze verdienenden gesetzlich versicherten Angestellten/Arbeitnehmern liegt, die gegen Artikel 3 Grundgesetz verstößt",
nicht aufgezeigt. Es fehlt insofern eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vom LSG bereits zum Teil zitierten Rechtsprechung des BSG zur Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und der Heranziehung freiwillig Versicherter mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Beitragserhebung in der GKV und sPV (vgl Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17; Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 24/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 20, RdNr 16, 30; Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 14; Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29; zuletzt Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32, RdNr 15 mwN). Inwiefern sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lässt, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervor. Die Klägerin teilt lediglich mit, dass den Entscheidungen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe und sie diesen keine Antwort entnehmen könne, ohne allerdings auf deren Gründe einzugehen oder sich mit diesen auseinanderzusetzen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12903269 |