Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 20.01.2012; Aktenzeichen S 29 AS 1230/10) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.08.2021; Aktenzeichen L 28 AS 362/12) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das LSG hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen, weil es sich nicht die notwendige Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verschaffen konnte, dass der Kläger in den streitbefangenen Zeiträumen hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II) war (vgl zur Zulässigkeit einer Beweislastentscheidung BVerfG [Kammer] vom 1.2.2010 - 1 BvR 20/10 - juris RdNr 2; BSG vom 29.6.2021 - B 4 AS 96/21 B - juris RdNr 2 mwN). Dies beruht auf der Beweiswürdigung im Einzelfall und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
c) Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das LSG habe den Sachverhalt hinsichtlich seiner Einkommenssituation nicht hinreichend ermittelt, kann er damit nicht gehört werden, denn der - in der abschließenden mündlichen Verhandlung durch einen Unterbevollmächtigten anwaltlich vertretene - Kläger hat in dieser mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt oder aufrechterhalten; dies aber ist erforderlich (vgl hierzu BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 6; BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; ferner etwa BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 10/20 B - juris RdNr 6; BSG vom 28.1.2021 - B 11 AL 44/20 B - juris RdNr 3). Auch begründet es keinen Verfahrensmangel, dass das Urteil nur von zwei Richtern unterschrieben worden ist, denn der Vizepräsident des LSG K hat als Vorsitzender des Senats in Einklang mit § 153 Abs 3 Satz 2 SGG zugleich für den wegen Arbeitsunfähigkeit an der Unterschrift verhinderten Richter am LSG C unterschrieben und dies vermerkt. Einer zweiten Unterschrift des Vizepräsidenten des LSG bedurfte es nicht (vgl BSG vom 26.7.1962 - 2 RU 190/60 - juris RdNr 5).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Meßling B. Schmidt Burkiczak
Fundstellen
Dokument-Index HI15116892 |