Verfahrensgang
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - B 12 KR 11/22 C - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit noch über das Bestehen eines die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 1.9.1973 bis zum 30.6.1985. Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluss vom 1.9.2022 (B 12 KR 7/22 BH) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 12.1.2023 (B 12 KR 11/22 C) als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss vom 12.1.2023 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit am 3.2.2023 eingegangenem Schreiben vom 2.2.2023 "Beschwerde sui generis wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit", "hilfsweise Gegenvorstellung" erhoben und beantragt, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren und erneut über seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1.9.2022 zu entscheiden.
II
Die hier allenfalls in Betracht kommende Gegenvorstellung ist unzulässig. Das Verfahren der Anhörungsrüge des Klägers wurde durch unanfechtbaren Beschluss (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG) vom 12.1.2023 beendet; ein (weiterer) Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Abgesehen davon kann den Darlegungen des Klägers nicht entnommen werden, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 3 mwN). Aus diesem Grund ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Senat weist darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben des Klägers werden zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI15641122 |