Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 27.01.2016; Aktenzeichen S 14 R 1116/13) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 25.09.2019; Aktenzeichen L 9 R 130/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. N., H. Straße, B. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Pflichtversicherungsbeiträge im Rahmen eines sog Beitragsregresses gemäß § 119 SGB X nach einem Verkehrsunfall des Klägers am 24.12.1989 anzuerkennen hat. Mit Urteil vom 25.9.2019 hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass der Kläger im Überprüfungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente hat. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 27.1.2016 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
a) Der Kläger formuliert zur Begründung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl dazu BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - juris RdNr 8 mwN). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 181). Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Sie beschränkt sich vielmehr auf Darlegungen zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. Damit genügt sie den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht.
b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Ein solcher Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet. Der Kläger macht verschiedene Fehler des Berufungsgerichts geltend. So trägt er vor, das LSG habe im Tatbestand seiner Entscheidung nicht aufgenommen, dass sich der Kläger "zusätzlich gegen die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung seit dem Schadensereignis vom 24.12.1989 wehrt". Auch werde das als Anlage der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügte Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11.2.1991 in wichtigen Punkten nicht wiedergegeben. Im Tatbestand sei die Darstellung des Forderungsübergangs seiner Schadensersatzansprüche unvollständig; auch sei auf die Einwendungen zu den Schreiben vom 4.1.1992 und 11.2.1991 nicht eingegangen worden. Sinngemäß rügt der Kläger damit eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 5 SGG. Ein solcher Verfahrensverstoß wird vom ihm jedoch nicht schlüssig bezeichnet. Fehler, die dem Gericht bei der Abfassung des Tatbestands unterlaufen sind, stellen nur dann Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar, wenn sie schwerwiegend sind (vgl BSG Beschluss vom 7.2.2017 - B 5 R 308/16 B - juris RdNr 15 mwN). Ob ein Fehler schwerwiegend ist, ist ausgehend von der Funktion des Tatbestands zu beurteilen, der ua die Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils in der Revisionsinstanz bildet (vgl § 163 SGG) und dieser Funktion nur gerecht werden kann, wenn er überhaupt vorhanden ist sowie - gemessen an seiner Funktion - ausreichende, klare und in sich widerspruchsfreie Feststellungen enthält (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 136 RdNr 6c). Allein geboten ist dabei eine knappe und gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes (BSG aaO RdNr 12). Ausführungen zum Gewicht der geltend gemachten Fehler vor diesem Hintergrund enthält die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger Sachrügen vorbringt und etwa vorträgt, das LSG habe nicht beachtet, "dass nur unvollständig nach § 116 SGB X regressiert wurde", es hätte eine Überprüfung der Rentenhöhe seit 2006 unter Berücksichtigung von §§ 116 SGB X und 62 SGB VI erfolgen müssen und selbst die aktuelle Berechnung scheine fehlerhaft zu sein, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und zuletzt Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11). Dies gilt auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu den der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Pflichtbeiträgen und zur Anwendung des § 119 SGB X.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13890820 |