Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 29.12.2023; Aktenzeichen B 12 KR 35/23 AR)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26.10.2023; Aktenzeichen L 28 KR 463/21)

SG Cottbus (Entscheidung vom 16.11.2021; Aktenzeichen S 19 KR 61/21)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2023 - B 12 KR 35/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Durch Beschluss vom 29.12.2023( B 12 KR 35/23 AR)hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.10.2023( L 28 KR 463/21 )und weitere "Rechtsmittel" als unzulässig verworfen. Gegen den ihm am 22.2.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seinem am 10.4.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.3.2024. Darin macht er folgende "Rechtsmittel" geltend: " 'Beschwerde allgemein' / sofortige Beschwerde / Anschluss Beschwerde / Fortsetzungs Beschwerde / Widerspruch / Einspruch / Verfassungs Beschwerde (Rüge) / Fortsetzungs Feststellungs Beschwerde gegen 'Alle' Aktenzeichen die bei der BARMER KK geführt werden und bei Allen Gerichten!!!".

II

1. Als einzig möglichen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des BSG, mit dem - wie hier - abschließend entschieden worden ist, sieht das Gesetz die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG vor. Daher legt der Senat das Schreiben des Klägers vom 19.3.2024 als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29.12.2023 aus. Dieser Rechtsbehelf ist als unzulässig zu verwerfen(§ 178a Abs 4 Satz 1 ,§ 169 Satz 2 SGG ) .

Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei Rechtsbehelfen gegen die Beschwerdeentscheidung des BSG durch zugelassene Prozessbevollmächtigte(§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten lassen muss. Der Vertretungszwang des § 73 Abs 4 Satz 1 SGG gilt auch für Anhörungsrügen(vglBSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 - juris RdNr 16 f) . Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Das soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden(vglBSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 11 RdNr 6) . Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Anhörungsrüge entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form. Darüber hinaus ist die Anhörungsrüge erst verspätet nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist(§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG ) beim BSG eingegangen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung (22.2.2024) und endete hier daher am Donnerstag, den 7.3.2024. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 67 SGG ) sind weder dargetan noch ersichtlich.

2. Offenbleiben kann vorliegend, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf überhaupt weiterhin in Betracht kommt(vgl hierzuBSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN) . Selbst wenn dies bejaht wird, erfordert eine Gegenvorstellung jedenfalls die Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt(vgl BSG aaO RdNr 3) . Daran fehlt es offenkundig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG ) . Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung(vglBSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; s auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f) .

Heinz

Padé

Bergner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16339023

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