Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 30.6.2016 bei der beklagten Krankenkasse im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung als freiwilliges Mitglied versichert war.
Die Klägerin war wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld bis November 2014 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Ihr Ehemann war in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 1.7.2016 Mitglied der "X Solidargemeinschaft e.V." (im Folgenden: X). Als Ehegattin ohne Einkommen war sie dort "zuwendungsbefugt". Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21.9.2016 mit, dass es sich bei der X um kein privates Krankenversicherungsunternehmen handele und damit keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Sie übersandte der Klägerin einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung ab 1.12.2014 und bat um Angaben zu ihren Einnahmen. Die Beklagte stellte fest, dass die Mitgliedschaft der Klägerin auch über den 30.11.2014 hinaus nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fortbestehe. Die Klägerin sei mit der Versicherung bei der X nicht hinreichend iS des SGB V abgesichert(Bescheid vom 25.10.2016; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2017) .
Das SG hat die Klage abgewiesen(Urteil vom 15.12.2021) . Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der Ehemann der Klägerin als Mitglied der X aufgrund der Satzungsbestimmungen einen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall entsprechend dem Niveau der GKV gehabt habe. Jedenfalls habe die Klägerin keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die X gehabt. Denn sie selbst sei nicht Mitglied des Vereins, sondern ihr Ehemann. Sie selbst habe dort über kein Individualkonto (oder sonstiges Konto) verfügt. Damit habe sie sich von vornherein nicht auf die Satzungsbestimmungen berufen können(Urteil vom 27.6.2023) . Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B- SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B- juris RdNr 6 mwN) . Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin wirft die Frage auf,
"ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliedschaft in einer Einrichtung der Solidargemeinschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 I 13 SGB V vor der gesetzlichen Neuregelung in § 176 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit."
Die Zusage der X, wonach alle Mitglieder eine Krankenversorgung erhalten, die in Quantität und Qualität mindestens dem Niveau der GKV entspreche, sei eine rechtlich verbindliche Leistungszusage, die durch die Zuwendungsordnung konkretisiert werde. Die Behauptung, es bestehe kein Leistungsanspruch gegenüber dem Verein, sei unzutreffend. Mit der Neuregelung in § 176 SGB V habe der Gesetzgeber klargestellt, dass auch eine Mitgliedschaft in einer privat organisierten Selbsthilfeeinrichtung bzw Solidargemeinschaft im Gesundheitswesen als anderweite Absicherung in Betracht komme. Antragsgemäß sei die X durch die Bestätigung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22.2.2022 als Einrichtung gemäß § 176 SGB V anerkannt worden. Schließlich sei die Begründung des LSG, wonach die Klägerin selbst keinen Anspruch gehabt habe, sondern nur im Rahmen der Mitgliedschaft des Ehemanns zuwendungsbefugt gewesen sei, nicht überzeugend. Die Satzung der X bilde die Leistungsberechtigung aus der privaten Krankenversicherung( § 193, § 194 Abs 3 VVG) ab.
a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge(vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B- SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht, weil darin keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts( § 162 SGG) mit höherrangigem Recht( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B- juris RdNr 11 mwN) formuliert wird. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B- juris RdNr 11 mwN) .
b) Unabhängig davon legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der in den Raum gestellten Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben( BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B- SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN) . Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Das LSG hat auf Seite 12 f des Urteils auf die umfangreiche Rechtsprechung des Senats zur Frage einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall hingewiesen( BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R-BSGE 129, 265= SozR 4-2500 § 188 Nr 1; BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 17/17 R-BSGE 126, 56= SozR 4-2400 § 7a Nr 9; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 14/11 R-BSGE 113, 160= SozR 4-2500 § 5 Nr 18) . Die Klägerin führt selbst aus, dass das Urteil des Senats vom 20.3.2013(aaO) die eindeutigen Feststellungen enthalte, dass für eine von der Versicherungspflicht in der GKV befreiende anderweitige Absicherung nicht ein dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbares Niveau erforderlich sei und vielmehr eine den qualitativen Anforderungen der privaten Krankenversicherung gemäß § 193 Abs 3 Satz 1 VVG entsprechende Leistungszusage genüge. Weshalb trotz dieser Rechtsprechung ein Klärungsbedarf bestehen soll, wird nicht aufgezeigt.
Auch hinsichtlich der mit Wirkung vom 9.6.2021 eingeführten Neuregelung des § 176 SGB V(Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG vom 3.6.2021, BGBl I 1309) legt die Klägerin nicht dar, dass hierdurch eine erneute Klärungsbedürftigkeit iS einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung entstanden wäre.
c) Schließlich legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Sie unterlässt die gebotene Darstellung, inwieweit es sich bei dem Satzungsrecht der X um revisibles Bundesrecht( § 162 SGG) handeln soll und es überhaupt im angestrebten Revisionsverfahren zu einer Klärung durch das BSG kommen kann.
d) Zusammenfassend wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die konkrete Rechtsanwendung des LSG. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen(vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B- SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) .
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen( § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) .
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16526214 |