Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 27.04.2022; Aktenzeichen S 40 SB 204/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22.03.2024; Aktenzeichen L 13 SB 122/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Herabsetzung des bei ihm festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 90 auf 50.
Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens setzte der Beklagte den GdB nach Beiziehung medizinischer Unterlagen wegen Rezidivfreiheit der ursprünglich anerkannten Nasennebenhöhlenerkrankung links in Heilungsbewährung unter Berücksichtigung der noch verbliebenen Gesundheitsstörungen auf 50 herab. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 27.4.2022 zurückgewiesen. Die vom Kläger vorgetragenen Verschlimmerungen seiner Gesundheitsstörungen beträfen spätere Zeiträume und könnten deshalb die Rechtswidrigkeit der Absenkung nicht begründen. Die bei ihm verbliebenen Gesundheitsstörungen rechtfertigten keinen höheren als den vom Beklagten festgesetzten GdB(Urteil vom 22.3.2024) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit einem Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht(§ 103 SGG ) begründet.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht ordnungsgemäß bezeichnet(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
Für den vom Kläger allein gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht(§ 103 SGG ) muss die Beschwerdebegründung Darlegungen zu folgenden Punkten enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können(stRspr; zBBSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 11 ;BSG Beschluss vom 10.3.2023 - B 9 SB 43/22 B - juris RdNr 6 ) . Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger trägt vor, er habe in der Berufungsbegründung vom 10.7.2022 weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen auf HNO-ärztlichem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet beantragt. Mit Schriftsatz vom 24.1.2023 habe er an der Auffassung festgehalten, dass weitere medizinische Ermittlungen durchzuführen seien. Dem sei das LSG zu Unrecht nicht nachgekommen.
Mit diesem und seinem weiteren Vorbringen hat der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Ein zu einer Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann grundsätzlich nur ein solcher sein, der in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache(BSG Beschluss vom 27.11.2023 - B 9 V 11/23 B - juris RdNr 12 mwN) . Denn ein solcher Antrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion. Er soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch nicht für erfüllt hält. Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, weil es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt(vglBSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 18 mwN) . Um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen, muss ein im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beschwerdeführer - wie der Kläger - sein zuvor geäußertes Beweisbegehren deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG als prozessordnungsgemäßen Beweisantrag wiederholen und protokollieren lassen( § 122 SGG iVm§ 160 Abs 4 Satz 1 ZPO ; vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 8 ;BSG Beschluss vom 14.5.2021 - B 9 SB 71/20 B - juris RdNr 8 ) . Dass der Kläger einen solchen Beweisantrag in der vom LSG durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten hat, trägt er nicht vor. Er legt in der Beschwerdebegründung auch nicht dar, hieran gehindert gewesen zu sein. Ebenso wenig behauptet der Kläger, dass das LSG einen Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben habe(vglBSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 SB 7/24 B - juris RdNr 8 mwN) .
Sofern der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen Befunde durch das LSG nicht einverstanden ist, wendet er sich gegen dessen Beweiswürdigung. Kraft der in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) mit der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden(stRspr, zBBSG Beschluss vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 9 mwN) . Deshalb kann eine Revisionszulassung auch nicht erreicht werden, wenn die Beschwerde ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Sachaufklärungsrüge zu kleiden versucht(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 1.4.2021 - B 9 V 60/20 B - juris RdNr 18 ) .
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Kaltenstein |
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B. Schmidt |
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Othmer |
Fundstellen
Dokument-Index HI16612128 |