Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge: Unzulässigkeit. Vertretung beim BSG. Zugelassene Prozessbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht bereits nicht dargelegt wird, sondern nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung angegriffen wird.
2. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.
3. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 5, Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28.9.2022 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2.8.2022 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen ihr am 2.11.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrem am 7.11.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 2.11.2022.
II
1. Das Begehren der Klägerin richtet sich gegen die Entscheidung des Senats vom 28.9.2022. Der Senat wertet es als Anhörungsrüge (§ 178a SGG) als den hier allein denkbaren Rechtsbehelf.
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin legt die Voraussetzung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht (vgl § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) bereits nicht dar (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG), sondern greift nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung an.
Außerdem ist die Klägerin für die Anhörungsrüge nicht postulationsfähig. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG). Die Klägerin, die nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Anhörungsrüge jedoch selbst erhoben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
4. Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Klägerin zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).
Schlegel Scholz Geiger
Fundstellen
Dokument-Index HI15503270 |