Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Urteil vom 19.06.2017; Aktenzeichen L 4 AS 1/16)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 09.12.2015; Aktenzeichen S 26 AS 459/12 WA)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. Juni 2017 - L 4 AS 1/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. J., S., beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19.6.2017 - L 4 AS 1/16 - erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Rechtsstreit sei nicht an das SG zurückzuverweisen und der Kläger habe im streitigen Zeitraum von Juli 2005 bis Juni 2006 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere weil dieses entgegen dem Vorbringen des Klägers nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht verfassungswidrig sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist weder zu erkennen, dass aus Verfahrensfehlern des SG ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel des LSG folgen könnte (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a). Noch ist zu erkennen, dass auf einer PKH-Ablehnung trotz Vorliegens der PKH-Bewilligungsvoraussetzungen für das Berufungsverfahren durch das LSG dessen Urteil beruhen könnte, zumal der Kläger im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war und mit seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG erschienen ist und verhandelt hat.

Soweit der Kläger seine fehlende Anhörung vor dem Übertragungsbeschluss des LSG nach § 153 Abs 5 SGG vom 23.3.2017 rügt (Übertragungsbeschluss des 4. Senats auf Vizepräsident des LSG …), lässt auch dies nicht einen der Revision zugänglichen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, zumal eine Gehörsverletzung nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO führen könnte, weil die Rückübertragung - zB aufgrund einer Stellungnahme eines Beteiligten - durch Beschluss des Senats auf den Senat möglich ist (vgl dazu BSG vom 21.9.2017 - B 8 SO 3/16 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 16 f).

Soweit der Kläger auch rügt, es habe verfahrensfehlerhaft statt des zuständigen 4. der unzuständige 9. Senat durch Beschluss vom 5.5.2017 seinen PKH-Antrag abgelehnt, spricht schon die Aktenlage gegen diese Annahme. Zwar weist dieser Beschluss sowohl das Aktenzeichen "L 4 AS 1/16 (PKH)" auf als auch hat nach diesem "der 9. Senat" entschieden, doch ist entschieden worden durch den Vizepräsidenten ..., dem zuvor durch Beschluss des 4. Senats vom 23.3.2017 die Sache übertragen worden war. Bei der Angabe "9. Senat" handelt es sich nach Aktenlage um einen Schreibfehler, der veranlasst sein dürfte durch die ursprüngliche Zuständigkeit des 9. Senats des LSG für dieses Verfahren, die sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden PKH-Verfahren ergibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11536762

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