Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 01.02.2022; Aktenzeichen S 12 AL 101/15)

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.12.2022; Aktenzeichen L 14 AL 21/22)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2022 - L 14 AL 21/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt, denn das LSG hat die Berufung, nachdem es die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG zurückgewiesen hatte, als unzulässig verworfen. Grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Anders als der Kläger offenbar meint, ist insbesondere bereits geklärt, dass aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht auf eine Zulassung der Berufung geschlossen werden kann (stRspr; vgl nur BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - RdNr 15 mwN). Das vom Kläger angesprochene Schwerbehindertenrecht ist für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Insbesondere musste sich das LSG bei der Sach- und Rechtslage, von der es ausgegangen ist, nicht veranlasst sehen, eine vom Kläger benannte Zeugin zu vernehmen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden wäre. Insoweit ist auf die Besetzung der Richterbank des LSG abzustellen, hinsichtlich derer sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit ergeben.

Meßling

Burkiczak

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15702552

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