Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.02.2016; Aktenzeichen L 12 SO 407/14) |
SG Köln (Entscheidung vom 13.08.2014; Aktenzeichen S 21 SO 411/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung und Erstattung von Leistungen. Mit ihrer Klage hatte sie teilweise Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Köln vom 13.8.2014). Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Für sie war sodann von Oktober 2015 bis April 2016 ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Wohnungsangelegenheiten" bestellt; dabei hatte zuletzt im Dezember 2015 ein Betreuerwechsel stattgefunden (Beschluss des Amtsgerichts ≪AG≫ Köln vom 23.12.2015). Im Berufungsverfahren hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27.1.2016 bestimmt und sowohl dem damaligen Betreuer als auch der Klägerin persönlich von diesem Termin Mitteilung gemacht (Ladungen vom 23.12.2015) Nachdem dem LSG der Betreuerwechsel bekannt geworden war, hat es der neuen Betreuerin den Termin mitgeteilt. Diese ist zum Termin nicht erschienen. Das LSG hat in Anwesenheit der Klägerin und einem Vertreter der Beklagten mündlich verhandelt und den Rechtstreit sodann vertagt. Es hat im schriftlichen Verfahren die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 3.2.2016).
Nachdem das AG die Betreuung aufgehoben hat (Beschluss vom 13.4.2016), hat der Senat Rechtsanwältin L. als besondere Vertreterin beigeordnet. Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, das LSG habe nicht beachtet, dass sie geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sei. Sie sei ohne ihre Betreuerin zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden, obwohl deren Aufgabenbereich die gerichtliche Vertretung umfasst habe. Die Verhandlung ohne die Betreuerin verletze formelles Recht. Die Entscheidung sei auch inhaltlich fehlerhaft, weil im Laufe des Verfahrens die Betreuerin bzw deren Vorgänger nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Entgegen der Auffassung des LSG seien die Anhörungsmängel im Verwaltungsverfahren deshalb im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden.
II
Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Den allein geltend gemachten Verfahrensverstoß, das LSG sei zu Unrecht von ihrer Prozessfähigkeit ausgegangen und sie sei deshalb im Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen (vgl § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), hat die Klägerin nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend bezeichnet. Hierin liegt zwar ein absoluter Revisionsgrund, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht. Gleichwohl erfordert die Beschwerde wegen der Behauptung, es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, die substantiierte Darlegung der diesen Verstoß (vermeintlich) begründenden Tatsachen. Die Klägerin zeigt insoweit nur auf, das Vorgehen des LSG in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 sei verfahrensfehlerhaft gewesen, weil sie in der Verhandlung nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen sei. Der Senat geht zwar von (zumindest partieller) Prozessunfähigkeit aus (vgl im Einzelnen den Beschluss vom 12.5.2017). Der Vortrag reicht zur Darlegung eines Verfahrensverstoßes gleichwohl nicht aus, weil das LSG nicht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, sondern nach Vertagung der Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG. Aus welchen Gründen dieses Vorgehen des LSG verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, obwohl sie im schriftlichen Verfahren durch eine Betreuerin vertreten war, führt die Klägerin aber nicht aus.
Die mangelnde Vertretung im Verwaltungsverfahren, auf die sich die Klägerin im Übrigen beruft, führt ggf zu einer fehlerhaften Entscheidung des LSG in der Sache; dies allein kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechende Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10970233 |