Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 31.01.2020; Aktenzeichen S 11 SO 59/19) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.04.2021; Aktenzeichen L 1 SO 26/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. April 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.7.2018 bis 30.6.2019 auf Grundlage von § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Der 1951 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 80 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festgestellt sind, bezog von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zuletzt waren zu Gunsten des Klägers Leistungen bis zum 31.7.2015 bewilligt und ein Geldbetrag für den Monat Januar 2014 persönlich bei dem Beklagten abgeholt worden, wodurch für den Zeitraum bis zum 31.7.2015 ein Guthaben in Höhe von 6562,27 Euro entstanden war, welches im Oktober 2017 an ihn ausgezahlt wurde. Mehrere Folgeanträge blieben ohne Erfolg.
Auf den am 28.6.2018 gestellten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hin forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß der §§ 60, 66 SGB I zu einer schriftlichen Erklärung auf, wovon er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite und in der Vergangenheit seit nicht mehr erfolgter Abholung der bewilligten Grundsicherungsleistungen ab Februar 2014 bestritten habe. Sofern er privat Unterstützung erhalten habe, werde er darum gebeten, dies von den dann genannten Personen bestätigen zu lassen. Sofern Schuldverpflichtungen eingegangen und diese mit der Nachzahlung seit Oktober 2017 abgewickelt worden seien, werde ebenfalls um eine entsprechende Erklärung bzw einen Nachweis gebeten. Mit Schreiben vom 12.9.2018 teilte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.9.2017 mit, dass für diese Aufforderung eine nachvollziehbare Begründung fehle. Der Beklagte lehnte gestützt auf §§ 60 ff SGB I den Antrag ab (Bescheid vom 4.12.2018; Widerspruchsbescheid vom 18.2.2019). Das Sozialgericht (SG) Mainz hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31.1.2020 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz nach mündlicher Verhandlung vom 25.3.2021 durch am 9.4.2021 verkündetes Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG zurückgewiesen. Das SG habe zutreffend ausgeführt, dass eine nachgeholte Mitwirkung, wie sie in der mündlichen Verhandlung am 8.1.2020 in einem Parallelverfahren (S 11 SO 107/18) in Betracht komme, nur für künftige Zeiträume Bedeutung haben könne. Der Beklagte habe in seinem Schreiben im Einzelnen dargelegt, welche Erklärungen und Nachweise seitens des Klägers zu erbringen seien, worauf im Ablehnungsbescheid Bezug genommen werden konnte. Für eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestünden angesichts der vorliegenden allein zu prüfenden Voraussetzungen des § 66 SGB I keine Anhaltspunkte. Soweit die Klage auf Leistungen gerichtet sei, sei sie bereits unzulässig.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG beim BSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre insoweit nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren ersichtlich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 60 ff SGB I(vgl zum Begriff der mitzuteilenden "Tatsachen" BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3 RdNr 15 ff) und der Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I, weder im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Normen (vgl BSG vom 22.2.1995 - 4 RA 44/94 - BSGE 76, 16 = SozR 3-1200 § 66 Nr 3; vgl auch BSG vom 3.6.1981 - 11 RAz 3/80 - juris RdNr 19), noch im Hinblick auf Grund und Umfang der Hinweispflichten (vgl BSG vom 12.10.2018 - B 9 SB 1/17 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 8; BSG vom 31.1.1979 - 11 BA 129/78 - SozR 1500 § 160 Nr 34), die konkreten Anforderungen an das Hinweisschreiben (vgl BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - SozR 1200 § 66 Nr 13, S 12/13), die Mitwirkungsobliegenheiten selbst und ihren zeitlichen Umfang (vgl BSG vom 13.7.2020 - B 8 SO 26/20 B -, juris RdNr 5; BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 1/19 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 47; BSG vom 30.8.2007 - B 10 EG 6/06 R - SozR 4-7833 § 6 Nr 4; vgl Voelzke in jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, Stand: 19.8.2021, § 60 RdNr 48) sowie zu den Folgen fehlender Mitwirkung (vgl BSG vom 26.5.1983 - 10 RKg 13/82 - SozR 1200 § 66 Nr 10). Dies gilt auch für einen anderen Zeitraum betreffende getätigte Angaben.
Nach dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Nach Aktenlage liegt auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) vor. Insbesondere ist die Leistungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden. Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung wendet, kann dies nicht Gegenstand einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde sein (BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14800534 |