Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Freie Beweiswürdigung. Beweismittel. Zeugen. Befragung von Verfahrensbeteiligten. Einverständnis mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Anspruchs auf rechtliches Gehör. Überraschungsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt zunächst sicher, dass diejenigen Richter, die im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung über einen Rechtsstreit entscheiden, auch einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen haben.
2. Darüber hinaus soll nach diesem Grundsatz möglichst das sachnähere Beweismittel herangezogen werden.
3. Unter mehreren Beweismitteln hat das Prozessgericht zu seiner Überzeugungsbildung dasjenige zu wählen, welches in einer möglichst direkten Beziehung zu der beweiserheblichen Tatsache steht.
4. Die für Zeugen maßgeblichen Grundsätze gelten für die Befragung von Verfahrensbeteiligten entsprechend.
5. Einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. Will ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis verweigern oder auf der Durchführung der von ihm für erforderlich erachteten persönlichen Anhörung beharren.
6. Soweit als Verfahrensfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, muss ausgeführt werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. welches Vorbringen des Rechtsuchenden verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann.
7. Eine Überraschungsentscheidung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat; Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht.
Normenkette
SGG §§ 62, 103, 109, 117, 118 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, §§ 169, 177; ZPO § 445 ff.; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 21.09.2017; Aktenzeichen S 11 R 3011/14) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2020; Aktenzeichen L 7 R 4075/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Rentenzahlbetrag einer Witwenrente neu festsetzen und eine Erstattung der überzahlten Rentenleistung für die Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.7.2012 in Höhe von mehr als 18 000 Euro verlangen durfte.
Das SG Ulm hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig erachtet. Die Beklagte habe den Rentenbescheid vom 29.5.1989 nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit ändern dürfen: Mit Aufnahme der Beschäftigung im Dezember 1989 sei eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Das erzielte Arbeitsentgelt habe zu einer Minderung des monatlichen Rentenzahlanspruchs in der von der Beklagten ausgewiesenen Höhe geführt. Es gelte die längere Frist nach § 48 Abs 4 iVm § 45 Abs 3 Satz 3 und 4 SGB X, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den für die Leistungsgewährung wesentlichen Verhältnissen grob fahrlässig nicht nachgekommen sei. Aufgrund verschiedener Hinweise durch die Beklagte hätte die Klägerin wissen müssen, dass auf ihre Witwenrente ab dem 5.2.1989 kein Einkommen mehr angerechnet wurde und sie die Aufnahme der entgeltlichen Beschäftigung und die daraus erzielten Einkünfte hätte mitteilen müssen. Die Klägerin habe sich zwar nach dem Tod ihres Ehemannes während der Schwangerschaft in einer Ausnahmesituation befunden. Der Hinweis der Beklagten in einer Anlage zum Rentenbescheid vom 29.5.1989 ("Sobald Sie andere Einkünfte als das Erziehungsgeld beziehen, ist die BfA davon bitte in Kenntnis zu setzen!") sei aber mehr als ein Jahr nach dem Tod des Ehemannes ergangen. Auch habe die Klägerin im Dezember 1989, dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilungspflicht bestand, ihre berufliche Tätigkeit bei einer Sparkasse wieder aufnehmen können.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Sie rügt einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wird nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Die Klägerin rügt in erster Linie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117 SGG). Danach erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme stellt zunächst sicher, dass diejenigen Richter, die im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung über einen Rechtsstreit entscheiden, auch einen persönlichen Eindruck von den der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen haben (zur formellen Unmittelbarkeit vgl Kühl in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 117 RdNr 1). Darüber hinaus soll nach diesem Grundsatz möglichst das sachnähere Beweismittel herangezogen werden (zur materiellen Unmittelbarkeit vgl Kühl aaO RdNr 3 unter Verweis auf Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 117 RdNr 7). Unter mehreren Beweismitteln hat das Prozessgericht zu seiner Überzeugungsbildung dasjenige zu wählen, welches in einer möglichst direkten Beziehung zu der beweiserheblichen Tatsache steht (zu einer im Einzelfall unzulässigen Verwertung einer schriftlichen Auskunft anstelle einer mündlichen Zeugenaussage vgl BSG Urteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 15/01 R - juris RdNr 49). Zwar kennt das sozialgerichtliche Verfahren eine förmliche Parteivernehmung als Beweismittel nicht, weil § 118 Abs 1 Satz 1 SGG nicht auf §§ 445 ff ZPO verweist. Die für Zeugen maßgeblichen Grundsätze gelten aber für die Befragung von Verfahrensbeteiligten entsprechend (BSG Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 127/20 B - juris RdNr 6 mwN). Die Klägerin hat einen Verstoß gegen § 117 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Sie trägt dazu vor, das LSG habe das subjektive Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit ausschließlich aus objektiven Umständen geschlossen und sich auf Angaben in einem Hinweisblatt sowie die Tatsache der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gestützt. Sie habe mehrmals, zuletzt mit Schriftsatz vom 20.3.2020, auf erhebliche gesundheitliche und psychische Belastungen verwiesen. Die Feststellung des subjektiven Elements der groben Fahrlässigkeit sei ohne persönliche Anhörung durch ein Tatsachengericht grundsätzlich nicht möglich.
Es kann hier offenbleiben, ob die Klägerin mit dieser Rüge schon deshalb nicht durchdringen kann, weil sie durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat. Einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. Will ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis verweigern oder auf der Durchführung der von ihm für erforderlich erachteten persönlichen Anhörung beharren (vgl BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 10 mwN; zum Grundsatz von Treu und Glauben im Prozessrecht s auch BSG Beschluss vom 16.6.2016 - B 13 R 35/16 B - SozR 4-1500 § 155 Nr 5 RdNr 8).
Ungeachtet dessen legt die Klägerin nicht hinreichend dar, warum das LSG nicht ohne einen persönlichen Eindruck von ihrer Person hätte entscheiden dürfen. Soweit sie sich auf die Entscheidung des BSG vom 28.11.2007 (B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 7) bezieht, begründet sie nicht, warum die Grundsätze dieses Urteils auf ihren Fall übertragbar sein sollen. Anders als in dem dort entschiedenen Fall hat sich das LSG hier nicht über die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des erstinstanzlichen Gerichts hinweggesetzt. Die Klägerin führt insofern lediglich aus, was für eine abweichende Beurteilung gelte, gelte erst recht, "wenn sich das erstinstanzliche Gericht gar keinen persönlichen Eindruck von dem subjektiven Element der Fahrlässigkeit verschafft" habe. Dieser Vortrag enthält lediglich einen apodiktischen Schluss und lässt eine nähere Auswertung der in Bezug genommenen Entscheidung sowie weiterer einschlägiger Rechtsprechung vermissen (vgl aus neuerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 6.10.2020 - B 2 U 127/20 B - juris mwN). Das LSG hat hier weder die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin noch ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen.
Ausgehend von dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff, wie er in der Rechtsprechung des BSG herausgebildet worden ist, hatte das LSG die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit der Klägerin sowie ihr Einsichtsvermögen zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-3500 § 103 Nr 1 RdNr 29; BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-2500 § 13 Nr 53 RdNr 24). Dazu hat es in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin im Dezember 1989 in der Lage gewesen sei, ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, und die geltend gemachte Ausnahmesituation nach dem Tod des Ehemannes ausdrücklich berücksichtigt. Insofern fehlt es des Weiteren an Vortrag dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welche neuen Erkenntnisse das Berufungsgericht aus einer persönlichen Anhörung der Klägerin hätte gewinnen können. Die Klägerin selbst führt aus, sie habe im Berufungsverfahren mehrfach auf "erhebliche gesundheitliche und psychische Belastungen" hingewiesen, zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2020. Da dies vom LSG in seine Beurteilung einbezogen worden ist, hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, was genau die Klägerin vor dem LSG-Senat noch hätte vortragen wollen und können und warum ihre persönliche Anhörung die Entscheidung des Berufungsgerichts hätte beeinflussen können. Der pauschale Hinweis, sie hätte "in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und eindrucksvoll über ihre gesundheitlichen und psychischen Belastungen als Witwe mit 2 Kleinstkindern" berichtet, ist insoweit nicht ausreichend. Sofern die Klägerin mit ihrem Vortrag zum Ausdruck bringen will, das LSG habe ihren persönlichen Belastungen nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen, handelt es sich um einen Angriff auf die Bewertung im Einzelfall, auf den eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann.
2. Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) rügt, hat sie diesen ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Auch hierzu hätte sie ausführen müssen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat bzw welches Vorbringen des Rechtsuchenden verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann (vgl zB BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 5 RE 3/19 B - juris RdNr 14). Dies ist nicht geschehen.
Die Klägerin trägt dazu vor, sie habe nicht Stellung nehmen können zur Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens. Abgesehen davon, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen wiederholt im Verfahren zur Frage der groben Fahrlässigkeit Stellung genommen hat, geht aus der Beschwerdebegründung - wie bereits ausgeführt - nicht hervor, welches neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin hätte verwehrt sein können.
3. Schließlich wird auch kein Verfahrensmangel in Form einer sog Überraschungsentscheidung hinreichend bezeichnet. Die Klägerin macht geltend, das LSG habe "überraschend - rein aufgrund Aktenlage ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin angenommen". Eine Überraschungsentscheidung ist jedoch nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 5 R 262/18 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin selbst zitiert in ihrer Beschwerdebegründung einen Schriftsatz der Beklagten vom 15.1.2020, wonach "die Klägerin ihre Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich verletzt hat". Auch hat sie sich nach ihren eigenen Angaben zuletzt im Schriftsatz vom 20.3.2020 zur Prüfung der groben Fahrlässigkeit geäußert. Aus welchen Gründen es deshalb "überraschend" gewesen sein könnte, dass das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit bejaht hat, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Soweit die Klägerin eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung rügt, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456248 |