Tenor
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hatte sich gegen einen Erstattungsbescheid der Beklagten gewandt, der sich auf § 128 Arbeitsförderungsgesetz idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz ≪AFKG≫) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) stützte. Ihre Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. In der Revisionsinstanz erklärten die Beteiligten – nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (AFG ua ÄndG) vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306 ) – den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu übernehmen. Die Klägerin hält trotz des Kostenanerkenntnisses der Beklagten an ihrem Antrag auf Kostenentscheidung fest.
Ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin für die beantragte Kostengrundentscheidung trotz der Erklärung der Beklagten nicht abgesprochen werden. Allerdings ist – entsprechend dem Grundgedanken des § 101 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – eine Kostengrundentscheidung durch das Gericht, um die es hier allein geht, entbehrlich und ein entsprechender Antrag eines Beteiligten mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Beklagte die Kostenerstattung dem Grund nach anerkannt und der Kläger dieses Kostenanerkenntnis angenommen hat (Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand März 1991, § 193 Anm 3a aE). Denn nach zutreffender und allgemein vertretener Auffassung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag schon auf Grund eines solchen angenommenen Kostenanerkenntnisses gem § 197 SGG die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen (Peters/Sautter/Wolff aaO § 197 Anm 1; SG Kassel Breithaupt 1967, 447; LSG Niedersachsen Breithaupt 1991, 614). Zwar hat die Beklagte mit ihrer Erklärung, daß sie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grund nach übernehme, ein solches Anerkenntnis abgegeben. Es genügt insoweit, daß die Anerkenntniserklärung in der für Prozeßhandlungen vorgeschriebenen Form, dh der Form eines bestimmenden Schriftsatzes gegenüber dem Gericht, erklärt worden ist; eine Protokollierung des Anerkenntnisses ist nicht erforderlich (BSG SozR Nr 3 zu § 101 SGG; SozR 1500 § 101 Nr 6). Daß in dem Schriftsatz der Beklagten das Wort “Anerkenntnis“ nicht vorkommt, ist unerheblich (BSG SozR Nr 3 zu § 101). Die Klägerin hat es deshalb in der Hand, den verbliebenen Streit über die Kosten in ihrem Sinne durch Annahme des uneingeschränkt abgegebenen Kostenanerkenntnisses zu beenden, wozu eine schriftsätzliche Erklärung gegenüber dem Gericht genügt (BSG aaO), so daß es eigentlich einer Kostengrundentscheidung durch ein Gericht nicht bedürfte. Dennoch muß ein Rechtsschutzbedüfnis für eine Kostengrundentscheidung anerkannt werden, wenn die Klägerin, wie sie geltend macht, ohne eine solche Entscheidung des Senats beim Sozialgericht keine Kostenfestsetzung erlangen kann. Letzteres kann indes nicht ausgeschlossen werden. Denn das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, in dessen Bezirk das für die Kostenfestsetzung zuständige SG liegt, hat die Auffassung vertreten, daß eine Kostenfestsetzung nach § 197 SGG auf Grund eines Kostenanerkenntnisses nur dann verlangt werden kann, wenn das Anerkenntnis Aufnahme in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung gefunden hat. Die schriftsätzliche Erklärung eines Beteiligten, er sei bereit, die notwendigen Rechtsverfolgungskosten des Gegeners zu erstatten, genüge auch dann nicht, wenn die in Rede stehende Mitteilung dem Gericht gegenüber erfolgt sei und der andere Beteiligte sie auch für sich akzeptiert habe (Breithaupt 1982, 544; anderer Ansicht SG Kassel und LSG Niedersachsen aaO). Daß das LSG dieser Auffassung, die der Senat nicht teilt, inzwischen aufgegeben hat, ist nicht bekannt. Es muß daher noch damit gerechnet werden, daß die Klägerin auf Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung stoßen könnte, wenn sie sich auf ein Kostenanerkenntnis beruft, das lediglich schriftsätzlich erklärt und schriftsätzlich angenommen worden ist.
Die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, da diese den von der Klägerin geltend gemachten Kostenanspruch anerkannt hat. Im Rahmen eines gemäß § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG zutreffenden Kostenbeschlusses ist zwar grundsätzlich der bisherige Sach- und Rechtsstand nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 4. Aufl 1991, § 193 Rz 13 mwN). Doch besteht kein Grund, den Beteiligten eine Disposition über die Kostenregelung zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es ihnen unbenommen, einen von der Gegenseite geltend gemachten Kostentragungsanspruch anzuerkennen. Unterwirft sich ein Beteiligter in dieser Weise freiwillig dem gegen ihn geltend gemachten Kostenanspruch, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihm in Anwendung des über § 202 SGG heranzuziehenden Grundgedankens des § 307 Zivilprozeßordnung ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (vgl insoweit auch BGH JZ 1985, 853 f; BAGE 56, 95, 97).
Fundstellen
Haufe-Index 780373 |
NZA 1992, 1146 |