Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2000 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger begehrt vom beklagten Land die Anerkennung eines Zustands nach Entfernung von Blase, Prostata und Harnröhre sowie fortgeschrittener Insuffizienz der rechten Restniere als (weiteren) Schädigungsfolgen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und dem Kläger gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Erstattung von 500,00 DM an die Gerichtskasse auferlegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Abweichung der Kostenentscheidung des LSG von dem Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juni 1961 – 3 RK 67/60 – (SozR § 192 SGG Nr 4) sowie Verfahrensfehler geltend.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit mit ihr Verfahrensfehler gerügt werden, gibt der Kläger keine Tatsachen an, welche die behaupteten Verfahrensfehler in sich verständlich ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).
Das gilt zunächst hinsichtlich seiner Rüge, das LSG habe zu Unrecht seinem mit Schriftsatz vom 14. Januar 2000 gestellten Antrag nicht entsprochen, „zur Vermeidung eines Überraschungsurteils” einen richterlichen Hinweis zur Begründetheit zu erteilen und damit gegen § 106 Abs 2 (richtig Abs 1) SGG verstoßen. In dem geschilderten Verhalten des LSG liegt keine Verletzung der in § 106 Abs 1 SGG verankerten Hinweispflicht des Vorsitzenden (vgl zu dieser Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl, RdNrn 2 f). Es besteht, auch auf Befragen, keinerlei Verpflichtung des Gerichts, das Ergebnis des Verfahrens vor Urteilsverkündung bekanntzugeben, wie es der Fall wäre, wenn es sich zur Begründetheit der Klage vor Urteilsverkündung äußern würde. Im übrigen legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit er nach dem erreichten Verfahrensstand von einer negativen Entscheidung des LSG „überrascht” sein konnte.
Soweit der Kläger rügt, das LSG sei seinem mit Schriftsatz vom 12. November 1999 gestellten „Beweisantrag” zu Unrecht nicht gefolgt und somit die Verletzung des § 103 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG rügt, verdeutlicht er nicht hinreichend, inwieweit er den nach der letztgenannten Vorschrift erforderlichen Beweisantrag tatsächlich gestellt hat. Zwar trägt er insoweit vor, es existiere ein Beweisantrag „aus” dem Schriftsatz vom 12. November 1999, den Chefarzt Dr. Widmann, der den Kläger im Dezember 1994 operiert habe, „zur Indikationsstellung” zu hören, indessen trägt er zugleich vor, daß dieser Beweisantrag „durch die Bitte um richterlichen Hinweis unübersehbar herausgestellt” sei. Sollte der Kläger den Antrag, Dr. Widmann zu hören, nicht ausdrücklich gestellt haben, sondern sollte das Gericht aufgrund des Schriftsatzes nur von sich aus eine entsprechende Ermittlungsmaßnahme einzuleiten gehabt haben, liegt kein Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG vor. Andererseits kann der Kläger auch insoweit keinen Verstoß gegen § 106 Abs 1 SGG mit der Begründung rügen, das LSG hätte ihn auffordern müssen, einen ausdrücklichen Beweisantrag zu stellen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 5d zu § 106, RdNr 18a zu § 160 SGG). Letztlich kann es aber dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich vor dem LSG einen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG gestellt hat, denn jedenfalls trägt er nicht vor, einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten zu haben oder daß das LSG seinen Beweisantrag im Urteil behandelt hätte (vgl dazu den zur Veröffentlichung in SozR vorgesehenen Beschluß des BSG vom 1. Februar 2000 – B 8 KN 7/99 UB –; auch SozR 3-1500 § 160 Nr 9).
Soweit der Kläger rügt, hinsichtlich des in demselben Schriftsatz vom 12. November 1999 enthaltenen Vortrags zur Verursachung des „Zustands nach Entfernung von Blase, Prostata und Harnröhre” habe das LSG sein „zentrales Vorbringen” nicht in Erwägung gezogen und dadurch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, ist die Rüge nicht genügend substantiiert. Der Kläger trägt weder vor, daß das LSG auf die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der Schädigung und den genannten Gesundheitsstörungen überhaupt nicht eingegangen sei, noch welche seiner im Schriftsatz vom 12. November 1999 zu den genannten Gesundheitsstörungen enthaltenen Äußerungen er als „zentral” ansieht. Aus demselben Grund ist seinem Vorbringen auch keine schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG (wonach ein Urteil mit Entscheidungsgründen versehen sein muß) zu entnehmen.
Soweit schließlich der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 Menschenrechtskonvention) darin sieht, daß das LSG über seine während der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung erhobene Klage auf Anerkennung der Niereninsuffizienz als Schädigungsfolge entschieden habe, ohne ihn vorher darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidung negativ ausfallen werde, ist auch darin kein Verfahrensfehler zu erkennen. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß er selbst die Einbeziehung dieses Streitpunkts in das Verfahren wünschte. Dann mußte er sich aber darüber im Klaren sein, daß die Entscheidung des LSG insoweit auch negativ ausfallen konnte und daß in diesem Fall eine Prüfung, ob diese nachträglich geltend gemachte Schädigungsfolge anzuerkennen sei, im Verwaltungsverfahren und in der ersten Tatsacheninstanz vorerst unterbleiben würde. Eine Verpflichtung des LSG, auf das voraussichtliche Verfahrensergebnis hinzuweisen, bestand umso weniger, als dem Kläger die Möglichkeit einer faktischen Nachholung des Verwaltungsverfahrens durch einen Neuprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verblieb.
Soweit der Kläger die Divergenz des landessozialgerichtlichen Urteils vom Beschluß des BSG vom 19. Juni 1961 (aaO) rügt, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Denn da wegen der Entscheidung in der Hauptsache kein zulässiger Revisionsgrund vorgetragen worden ist, betrifft die Nichtzulassungsbeschwerde, selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Divergenz, nur noch den Kostenpunkt. Wegen dieses Gegenstands allein ist aber ein Rechtsmittel unstatthaft, wie sich aus einer analogen Anwendung des § 165 SGG iVm § 144 Abs 4 SGG ergibt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 54 und die unveröffentlichten Beschlüsse des BSG vom 24. Juni 1993 – 6 BKa 27/92 – sowie vom 27. Januar 1999 – B 12 KR 56/98 B). Dabei macht es keinen Unterschied, daß der Kläger insoweit nicht eine Entscheidung des LSG zu den Kosten des Berufungsverfahrens, sondern die Bestätigung der Kostenentscheidung des SG durch das LSG angreift.
Die somit in vollem Umfang unzulässige Beschwerde mußte in entsprechender Anwendung des § 169 SGG verworfen werden, ohne daß es dabei der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern bedurfte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen