Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassungsbeschwerde. Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens eines Revisionsgrunds
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen einer Revisionszulassungsbeschwerde hat ein Kläger, macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, Rechtsfragen zu bezeichnen, die sich auf die Auslegung einer bestimmten Norm des Bundesrechts beziehen. Die bloße Formulierung von Fragen des Inhalts, ob es zulässig sei, wenn ein Gericht auf bestimmte Weise entscheide oder verfahre, genügt dem nicht.
2. Macht ein Kläger im Rahmen einer Revisionszulassungsbeschwerde das Vorliegen von Divergenz, d.h. das Nichtübereinstimmen zweier tragender Rechtssätze, geltend, muss er dartun, weshalb die von ihm genannten Entscheidungen einander worin widersprechende Aussagen über dieselben Normen des Bundesrechts in demselben rechtlichen Kontext aufgestellt haben könnten.
3. Soweit ein Kläger einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann, auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützen will, muss er aufzeigen, dass ein Beweisantrag protokolliert oder im Urteil des LSG aufgeführt ist (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9); darüber hinaus muss er darlegen, dass das LSG sich – ausgehend von dessen Rechtsauffassung – zur Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nrn. 1-3
Verfahrensgang
LSG für das Land Brandenburg (Urteil vom 10.06.2004) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 10. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, der in der Hauptsache die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft nach Anlage 1 Nr 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) begehrt, ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 iVm § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Denn der Kläger hat in der Beschwerdebegründung entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG einen Revisionszulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht dargetan.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht dargelegt. Er ist der Auffassung, in dem angestrebten Revisionsverfahren seien folgende Fragen “Rechtsfragen” sowie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich:
a) “Darf ein Sozialgericht, das dem Amtsermittlungsprinzip unterliegt und dem weitergehende Beweisanträge vorliegen, eine Entscheidung vorbereiten und treffen, ohne für den konkreten Fall auch nur ermittelt zu haben, welche Beschwer sich aus den Entscheidungen und den zugrunde liegenden Regelungen für den Wert der Rente des Klägers ergibt und ob diese Wirkungen Beschwer im Vergleich zu Eingriffen in Rechte anderer Bürger tatsächlich und rechtlich unverhältnismäßig sind? Darf ein Gericht ohne die notwendigen Feststellungen für den Einzelfall getroffen zu haben, allein auf Grund abstrakter Überlegungen und ausgehend von Verweisen auf seiner Meinung nach ähnlichen Urteilen anderer Gerichte an der Wirklichkeit des konkreten Falles vorbei urteilen?”
b) “Darf ein Sozialgericht bzw. Landessozialgericht bei einer Sach- und Rechtslage, in der schwerwiegende Auswirkungen auf den Wert des Alterseinkommens und damit auch auf das Bestehen willkürlicher Differenzierungen und unverhältnismäßiger Wertungswidersprüche zwischen unterschiedlichen, in der Lebensleistung und nach den Versicherungsverhältnissen jedoch vergleichbarer Gruppen von Anwartschafts- bzw. Anspruchsberechtigten offensichtlich geworden sind, so dass ein Verstoß gegen einfaches Recht sowie gegen das GG und die EMRK zumindest gegeben sein kann, auf die klärenden Untersuchungen verzichten und zudem noch die Zulassung der Revision verweigern? Ist das Gericht nicht vielmehr schon von Verfassungswegen verpflichtet, in solchen Fällen besonders gewissenhaft die Untersuchungen durchzuführen und die Situation umfassend aufzuklären?”
c) “Liegen in der vom LSG mit dem angefochtenen Urteil bestätigten Verfahrensweise, die bei vergleichbaren Lebensleistungen und Versicherungsverhältnissen zu einer einschneidenden und diskriminierenden Rentenkürzung noch unter das Niveau des verfassungswidrigen Rentenstrafrechts führt, Verstöße gegen die Art. 3 GG und Art. 14 EMRK sowie gegen den Eigentumsschutz des GG und der EMRK vor oder dürfen die Gerichte die Diskriminierung und Ungleichbehandlung sowie die Eingriffe in das Eigentum der ehemaligen DDR-Bürger als rechtens bestehen lassen?”
d) “Dürfen Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips und der Garantie eines fairen Verfahrens (gem. GG bzw. EMRK); die besonders durch den Missbrauch verfahrensrechtlicher Regelungen zustande gekommen sind, akzeptiert werden oder muss das Urteil des LSG schon aus diesen Gründen aufgehoben werden?”
e) “Ist die Schaffung einer besonderen Rechtsordnung für die Bürger mit Ansprüchen aus der DDR und die Beseitigung jeglichen Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutzes für die von dem Bf und anderen Bürgern in der DDR erworbenen Anwartschaften auf Ansprüche auf ein angemessenes Alterseinkommen aus Ansprüchen aus der SV, aus der FZR und aus der AVI, wobei die Beseitigung der Schutzrechte sowohl in der Kontenklärung als auch in den nachfolgenden Rentenbescheiden dokumentiert ist, zulässig oder verstößt das gegen den EV, das GG und die EMRK?”
f) “Ist die nachhaltige Verminderung des Wertes der genannten aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen resultierenden Anwartschaften auf Alterssicherungsansprüche im Wege der so genannten gesetzlichen Novation verfassungsrechtlich zulässig oder nicht? Darf damit der Wert der Anwartschaften/Ansprüche auf eine verminderte Versichertenrente gemäß SGB VI ohne einen angemessenen Ausgleich eingeschränkt werden – oder ist das verfassungsrechtlich nicht zulässig?”
g) “Darf auf die vom EV und GG zur schrittweisen Angleichung des Alterseinkommens und des Lebensniveaus der Rentner in Deutschland vorgegebene unumgängliche Rentenangleichung Ost an West seit dem 01.07.00 (zunächst fiktiv, ab Rentenbeginn jeweils real) verzichtet werden und ist die Unterlassung der Feststellung der tatsächlichen wertmäßigen Auswirkungen der Eingriffe in die als Eigentum aus der DDR mitgebrachten Ansprüche/Anwartschaften rechtlich zulässig oder nicht? Nur bei einer gewissenhaften Feststellung der Auswirkungen für den Bf sind Überlegungen darüber möglich, ob gegenüber anderen Rentnern eine unverhältnismäßige Schlechterstellung des Bf erfolgt und ob der Gleichheitssatz verletzt und der Bf diskriminiert wird.”
h) “Darf sich ein Gericht durch eine willkürliche und gegen den Inhalt, Wortlaut und Sinn der §§ 54, 75, 96 und 106 SGG erfolgende Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie unter Verstoß gegen die Verfassungsgrundsätze des effektiven Rechtsschutzes und der Prozessökonomie die Möglichkeit verschaffen, über die in den anderen Teilen der Nichtzulassungsbeschwerde benannten inhaltlichen bzw. materiellrechtlichen Probleme und über die Feststellung der Beschwer des Bf hinwegzugehen, durch schematisch verfahrensrechtlich begründete Entscheidungen über die Abweisung von Beweis- und Beiladungsanträgen zu erreichen, dass es wesentliche materiellrechtliche inhaltliche Fragen nicht zu behandeln braucht? Darf es durch eine solche Verfahrensweise die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf ein faires Verfahren und auf einen effektiven Rechtsschutz nachhaltig benachteiligen?”
i) “Ist bzw. war es von Verfassungswegen zulässig, im deutsch-deutschen Einigungsprozess ein Gesetz mit dem ausdrücklichen Ziel zu erlassen, den Einigungsvertrag zu brechen, seine Zusagen zur Bewahrung des in der DDR erworbenen Eigentums und seine Bestands- und Vertrauensschutzzusicherungen zu verletzen, die Herstellung der Rechtseinheit in Deutschland zu verhindern und ein für die Betroffenen lebenslang wirkendes Sonderrecht Ost auf dem Gebiet der Alterssicherung, u.a. mit Hilfe der Systementscheidung des RÜG, zu schaffen, dieses Gesetz dann grob irreführend zu erläutern und rigoros aber unzutreffend differenziert durchzusetzen sowie schließlich die den betroffenen Eigentümern aufgrund der erfolgreichen Täuschung vorbehaltenen Gelder weiter einzubehalten – oder verstößt eine solche Verfahrensweise, die politisch und moralisch verwerflich ist und den mit dem Staatsvertrag und dem Einigungsvertrag erreichten Konsens bricht, gegen das Grundgesetz und die EMRK?”
j) “Ist es zulässig, die Entscheidungen eines höchsten Fachgerichts der Bundesrepublik Deutschland auf Begriffe aufzubauen, die für ein rückwirkend geschaffenes Sonderrecht für eine Minderheit neu erfunden und wissenschaftlich nicht fundiert sind, wie vorliegend die Begriffe der ‘Nominalwertgarantie’, der – angeblichen – ‘Aufwertung’ von Rentenansprüchen aus der DDR und der ‘gesetzlichen Novation’ (Beschluss ebenfalls S. 4), einer ‘Abstrakt-generellen Betrachtungsweise’, der ‘Unrechtsentgelte’, einer ‘Abschmelzung’, der ‘Auffüllbeträge’ und der Renten- und Übergangszuschläge oder der ‘Dreistufigen Typik’ und anderer scheinwissenschaftlicher Begriffsbildungen, die mit der Schaffung eines Sonderrechts Ost untrennbar verbunden sind. Dürfen solche Begriffe, für die es eine exakte wissenschaftliche Erklärung nicht gibt und die bis heute – wie der Begriff der ‘gesetzlichen Novation’ – nicht einmal Eingang in erklärende Rechtswörterbücher gefunden haben (wie leicht überprüft werden kann), als Basis für grundlegende Eingriffe in Grund- und Menschenrechte der Minderheitsgruppe der beigetretenen Bürger genutzt werden?”
k) “Darf die ‘Umstellung’ bzw. Überführung der Anwartschaften/Ansprüche aus der DDR in das Bundesrecht durch das RÜG bzw. das SGB VI i.d.F. des RÜG für die Bf mit Einbußen einhergehen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen, speziell den Wert des Alleineinkommens, wie vorliegend, in unzumutbarer Weise schmälern?”
l) “Dürfen unterschiedliche Formen des Eigentums hinsichtlich ihres Charakters, ihres Bestandes und ihres Schutzes als Eigentum deutscher Bürger unterschiedlich behandelt werden? Darf insbesondere in der DDR rechtmäßig erworbenes Eigentum anders behandelt werden, je nachdem, ob es sich um Grundstücke, um ein Auto oder um eine andere Sache oder um Ansprüche, z.B. Alterssicherungsanwartschaften/-ansprüche handelt und je nachdem, wann die Anwartschaften zu Ansprüchen erstarken, ob vor dem 01.01.92 und vor dem 01.07.95 oder erst nach dem 30.06.95 oder zu anderen willkürlich vorgegebenen Stichtagen? Muss nicht das Eigentum verschiedener Betroffener, das zu gleicher Zeit in der DDR in entsprechenden Vertragsverhältnissen rechtmäßig in Form von Anwartschaften auf Ansprüche erworben worden ist, Eigentumsschutz in gleicher Art genießen?”
Der Kläger hat damit schon keine, sich auf die Auslegung einer bestimmten Norm des Bundesrechts beziehenden Rechtsfragen bezeichnet. Durch den Vortrag ist auch keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen aus den angesprochenen Themenkreisen, die in der Beschwerdebegründung schlüssig darzulegen gewesen wäre, dargetan. Im Übrigen hat der Kläger die Klärungsfähigkeit nicht aufgezeigt, also nicht vorgetragen, weshalb das Bundessozialgericht (BSG) im angestrebten Revisionsverfahren notwendig zu den von ihm angesprochenen Themenkreisen würde Stellung nehmen müssen.
2. Eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), dh das Nichtübereinstimmen zweier tragender Rechtssätze, hat der Kläger ebenfalls nicht bezeichnet. Der Kläger hat folgende von ihm formulierte Rechtssätze gegenübergestellt:
a) Das Landessozialgericht (LSG) habe in seiner Entscheidung den Satz aufgestellt,
“dass der Bruch des Einigungsvertrages zulässig und die Enteignung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Alterssicherungsansprüche mittels der so genannten gesetzlichen Novation berechtigt war und ist.”
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe hingegen in seinen Entscheidungen
“die so genannte gesetzliche Novation verworfen sowie bestehendes Eigentum und die Regelungen des Einigungsvertrages zum Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz anerkannt (vgl. BVerfGE 100, 1 ff.).”
b) Das angegriffene Urteil des LSG beruhe auf dem Rechtssatz:
“Die Einbußen, die der Bf durch die drastische Wertverminderung der Alterssicherungsansprüche vorliegend durch die Verweigerung der Zuerkennung der Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem und – im Zusammenwirken damit – durch die gesetzliche Novation seiner in der DDR erworbenen SV – und FZR ansprüche erleidet, sind von ihm hinzunehmen, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das GG: Für darüber hinausgehende Ansprüche gibt es keine Rechtsgrundlage, und der Gesetzgeber war zu weitergehenden Begünstigungen zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit von Verfassungswegen auch nicht verpflichtet (BVerfGE 100, 1 ≪45f.≫; BVerfG, Beschlüsse vom 06. August 2002 – 1 BvR 586/98 –, Rz. 17 und vom 13. Dezember 2002 – 1 BvR 1144/00 –, Rz. 16).”
Das BVerfG habe demgegenüber folgenden Rechtssatz geprägt:
“Es ist verfassungswidrig, dass Auswirkungen der Bescheide und die zugrunde liegenden Vorschriften ‘dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern’ und dem Kläger/Bf … ‘die durch die Lebensleistung erreichte relative versorgungsrechtliche Position innerhalb der jeweiligen Rentnergeneration nach Eintritt des Versicherungsfalles’ nehmen (BVerfGE 100, 1, ≪40, 42, 43≫).”
c) Das LSG habe im Urteil festgestellt,
“nach dem SGB VI und dem AAÜG gibt es keine als Eigentum in der DDR erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche, die in der Bundesrepublik in ihrem Wert weiter wirken und nun als Eigentum geschützt sind: Der Bf hat, so der Satz des Gerichts, derzeit unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt Anspruch auf ein höheres Alterseinkommen bzw. auf höhere Rente.”
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stelle dagegen in dem am “22.01.02” verkündeten Kammerurteil fest:
“Das in der DDR nach deren Rechtsordnung bzw. Gesetzen entstandene Eigentum – also auch das Eigentum an Anwartschaften und Ansprüchen auf Renten und Versorgungen – ist durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik in den Geltungsbereich des GG und der EMRK gelangt, es ist wie anderes Eigentum zu berücksichtigen und darf nicht entschädigungslos enteignet werden; es muss zumindest eine angemessene Entschädigung gewährt werden.”
d) Das LSG und das BSG stellten in ihren Entscheidungen fest,
“dass das aus der DDR mitgebrachte Eigentum je nach Gegenstand, Form des Eigentums und dem Zeitablauf seit dem Beitritt (nach Stichtagen) unterschiedlich oder gar als entschädigungslos untergegangen behandelt werden darf.”
Das BVerfG und der EuGH stellten dagegen generell in den Entscheidungen vom 28. April 1999 bzw vom “22.01.02” fest,
“dass das in der DDR nach deren Rechtsordnung bzw. Gesetzen ordnungsgemäß in welcher Form auch immer entstandene Eigentum – also auch das Eigentum an Anwartschaften und Ansprüchen auf Renten und Versorgungen – zu berücksichtigen ist und nicht entschädigungslos enteignet werden darf (zumindest muss eine angemessene Entschädigung gewährt werden).”
Der Kläger hat schon nicht dargetan, weshalb die von ihm genannten Entscheidungen einander worin widersprechende Aussagen über dieselben Normen des Bundesrechts in demselben rechtlichen Kontext aufgestellt haben könnten. Eine Divergenz, auf der das Urteil des LSG beruht, hat der Kläger ua schon deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt.
3. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann, auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) stützen will, so hätte er aufzeigen müssen, dass ein Beweisantrag protokolliert oder im Urteil des LSG aufgeführt ist (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 1500 § 160 Nr 64); darüber hinaus hätte er darlegen müssen, dass das LSG sich – ausgehend von dessen Rechtsauffassung – zur Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen. An entsprechenden Darlegungen des Klägers fehlt es. Nicht dargetan ist auch, weshalb das LSG gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen haben soll. Er beanstandet – auch insoweit – die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen