Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz und mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Kläger macht insofern der Sache nach lediglich geltend, dass der streitgegenständliche Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig und die Entscheidung des LSG aus diesem Grunde fehlerhaft sei. Damit greift der Kläger lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 4.7.2000 - B 7 AL 4/00 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 13.3.2019 - B 8 SO 85/18 B - juris RdNr 8).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ein solcher Verfahrensmangel ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Er rügt insofern zum einen, dass der Vorsitzende Richter am LSG und nicht der Berichterstatter entschieden habe, obwohl der Rechtsstreit durch Beschluss auf den Berichterstatter übertragen worden sei. Richtig ist zwar, dass der Senat des LSG den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs 5 SGG mit Beschluss vom 1.2.2019 auf den Berichterstatter übertragen hat. Aus der Akte des LSG ergibt sich aber, dass der Vorsitzende Richter zum Berichterstatter bestimmt worden war, sodass zwischen der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter und der Entscheidung durch den Vorsitzenden Richter (und die ehrenamtlichen Richter) kein Widerspruch besteht.
Zum anderen rügt der Beschwerdeführer, dass der Einzelrichter nach Vorlage der Berufungsbegründung nicht geprüft habe, ob der Rechtsstreit auf "die Kammer" (gemeint: den Senat) hätte zurückübertragen werden müssen. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung auf den Senat im Rahmen des § 153 Abs 5 SGG möglich ist (vgl dazu Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 153 RdNr 151 ff), gibt aber jedenfalls die bloße Vorlage einer Berufungsbegründung keinen Anlass, den Rechtsstreit wieder auf den Senat zurückzuübertragen, zumal § 153 Abs 5 SGG für die Übertragung auf den Einzelrichter nur verlangt, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, nicht aber, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids vorgelegen haben (BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vgl auch Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 153 RdNr 142). Anders als die vergleichbare Regelung des § 6 Abs 1 VwGO enthält § 153 Abs 5 SGG keine besonderen Anforderungen an den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad des für eine Übertragung geeigneten Verfahrens, sondern überantwortet diese Entscheidung dem Senat als berufsrichterliches Kollegium, ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den Senat ausdrücklich zu regeln (BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - juris RdNr 12 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Rahmen von § 153 Abs 5 SGG können Ermessensfehler bei der grundsätzlich nach § 177 SGG unanfechtbaren Übertragung nur dann zu einer von Amts wegen zu berücksichtigenden fehlerhaften Besetzung führen, wenn sie von Willkür, sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung getragen werden (BSG vom 27.6.2019 - B 11 AL 8/18 R - juris RdNr 13 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensfehler darin, dass das LSG dem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht gefolgt ist. Dies hatte der im Berufungsverfahren kurz zuvor mandatierte Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, um sich in die Sache einzuarbeiten. Nach Ablehnung des Terminverlegungsantrages hat der Prozessbevollmächtigte noch vor der mündlichen Verhandlung eine ergänzende Berufungsbegründung vorgelegt, sodass nicht ersichtlich ist, dass durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung, an der der Kläger selbst und sein Prozessbevollmächtigter teilgenommen haben, und die anschließende Entscheidung der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG; vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160a RdNr 158) verletzt sein könnte. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keinen Vertagungsantrag gestellt; dies bzw ein Antrag auf Einräumung einer Frist für eine weitere schriftsätzliche Stellungnahme wäre aber notwendig, um eine Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgreich rügen zu können (vgl BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 47/15 R - BSGE 122, 25 = SozR 4-1500 § 114 Nr 2, RdNr 36-37), nachdem der zuvor gestellte Verlegungsantrag bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden war.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729637 |