Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 14.12.2016; Aktenzeichen S 7 VE 8/16) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 06.09.2019; Aktenzeichen L 10 VE 5/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt Leistungen der Opferentschädigung für die Folgen eines Verkehrsunfalls.
Die 1996 geborene Klägerin wurde im Sommer 2011 Opfer einer Vergewaltigung in einem PKW. Am 13.6.2014 wurde ihr die Fahrerlaubnis Klasse B zugeteilt. Am 28.7.2014 kam die Klägerin auf der Rückkehr von einem Vorstellungsgespräch mit ihrem PKW von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Sie wurde schwer verletzt. An den Unfall konnte sie sich später nicht mehr erinnern.
Mit Bescheid vom 13.1.2016 erkannte der Beklagte bei der Klägerin wegen der Sexualstraftat als Schädigungsfolge eine Posttraumatische Belastungsstörung mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 an. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin ua geltend, auch der Autounfall hätte als Folge der Gewalttat anerkannt werden müssen. Die Strafverhandlung über die Vergewaltigung habe ihr Trauma reaktiviert und erheblich verschlimmert. Dadurch sei es zu ihrem Unfall gekommen.
Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 2.3.2016, SG-Urteil vom 14.12.2016). Das LSG hat ausgeführt, mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit als die seelischen Belastungen durch das Strafverfahren hätten ein Fahrfehler der Klägerin oder die Nachwirkungen des Vorstellungsgesprächs vor Fahrtantritt den Verkehrsunfall verursacht (Urteil vom 6.9.2019).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin geltend, die Kausalitätsbeurteilung werfe grundsätzliche Rechtsfragen auf.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht so dargelegt hat, wie das Gesetz es verlangt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig,
ob in ihrem Fall ein Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Gewalttat und dem Verkehrsunfall angenommen werden kann.
Indes hat die Klägerin ihre Frage allein auf ihren Rechtsstreit mit dem beklagten Land zugeschnitten; damit zeigt sie keine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Klägerin meint, die von ihr erlittene Gewalttat habe auch ihren Verkehrsunfall verursacht, was das LSG verkannt habe. Ein solcher Vorwurf falscher Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann indes keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (vgl Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 14 mwN).
Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang thematisierte Anscheinsbeweis wirft lediglich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung auf, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unbeachtlich ist (Senatsbeschluss vom 25.11.2019 - B 9 V 5/19 BH - juris RdNr 9 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13729655 |