Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 24.10.2018; Aktenzeichen S 13 U 314/16) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 22.06.2023; Aktenzeichen L 17 U 386/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) entsprechend einer BK Nr 1317 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische - hat.
Die im Anschluss an ein erfolgloses Verwaltungsverfahren erhobene Klage hat das SG abgewiesen(Gerichtsbescheid vom 24.10.2018) . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen(Urteil vom 22.6.2023).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Mit Schriftsatz vom 8.1.2024 hat er ergänzend zu seinem Gesundheitszustand vorgetragen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht formgerecht bezeichnet(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) . Es kann hier offenbleiben, ob der weitere Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 8.1.2024, der nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist(§ 160a Abs 2 Satz 1, 2 SGG ) , ausnahmsweise zu berücksichtigen ist(vgl hierzuBSG Beschluss vom 2.8.2022 - B 7 AS 10/22 B - juris RdNr 7 mwN) . Denn auch mit diesem weiteren Vortrag wird kein Zulassungsgrund(§ 160a Abs 2 SGG ) hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall von absoluten Revisionsgründen - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Der Kläger rügt vorrangig, das LSG habe rechtsfehlerhaft die Klage als unzulässig angesehen mit der Begründung, das SG habe bereits mit Urteil vom 26.9.2011( S 5 U 4/08 ) das Vorliegen einer Wie-BK beim Kläger rechtskräftig abgelehnt und es handele sich bei dem angefochtenen Bescheid vom 19.8.2016(Widerspruchsbescheid vom 7.12.2016) lediglich um eine wiederholende Verfügung. Hiermit macht er sinngemäß geltend, dass LSG habe unzutreffend durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden. Zwar ergibt sich die fehlende Sachentscheidung danach nicht bereits aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, mit dem das LSG die Berufung "zurückgewiesen" hat. Um den Sinn der Urteilsformel zu ermitteln, sind indes die Entscheidungsgründe mit heranzuziehen. Auch bei erstinstanzlicher Sachentscheidung kann daher bei Zurückweisung der Berufung als unbegründet ein Prozessurteil vorliegen, wenn sich aus den Entscheidungsgründen die Unzulässigkeit der Klage ergibt. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen, weil Prozess- und Sachurteil eine jeweils qualitativ andere Entscheidung darstellen und damit sowohl ein Entscheidungs- als auch ein Verfahrensmangel gegeben sein kann(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 13 , vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 17 und vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6, jeweils mwN; s auchBSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 1 KR 35/22 B - juris RdNr 8 mwN; grdlBSG Urteil vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283 = SozR Nr 17 zu § 162 SGG) .
Einen nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügefähigen Verfahrensmangel kann dies indes nur darstellen, wenn das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung durch fehlerhafte Anwendung von Prozessrecht gelangt ist. Hat der Erlass des Prozessurteils seine Grundlage dagegen in einer ggf fehlerhaften Beurteilung von Vorfragen des materiellen Rechts, ist die materielle Rechtsauffassung des LSG zugrunde zu legen. Dann handelt es sich um einen inhaltlichen Entscheidungsmangel, der als Subsumtionsmangel wegen fehlerhafter Rechtsanwendung nicht als Verfahrensmangel gerügt werden kann(stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 11.10.2023 - B 2 U 165/22 B - juris RdNr 7 mwN und vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 17 mwN; s auchBSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 4 AS 132/22 B - juris RdNr 9 ff mwN) .
Ausgehend vom Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung hat das LSG den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der "Entscheidung" der Beklagten vom 19.8.2016 nicht um einen Verwaltungsakt(§ 31 SGB X ) handelt - weder iS eines Erst- noch eines Überprüfungsbescheids(§ 44 SGB X ) -, sondern um eine wiederholende Verfügung und es in der Folge an einer Entscheidung über die Anerkennung einer Wie-BK nach einer BK Nr 1317 fehlt. Damit ist das LSG aus materiell-rechtlichen Gründen zur Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Sachentscheidungsvoraussetzungen gelangt. Über die Anerkennung eines Versicherungsfalls(§ 7 Abs 1 SGB VII ) entscheiden die Versicherungsträger durch Verwaltungsakt(§ 31 SGB X ) , gegen dessen Ablehnung nach Durchführung eines Vorverfahrens(§ 78 SGG ) wahlweise die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs- oder Feststellungsklage statthaft ist(§ 54 Abs 1 Satz 1 ,§ 55 Abs 1 Nr 1 ,§ 56 SGG ; zBBSG Urteile vom 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R - BSGE 134, 109 = SozR 4-2700 § 3 Nr 3, RdNr 11 und vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 9) . Eine isolierte Leistungsklage(§ 54 Abs 5 SGG ) ist dagegen nicht statthaft. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, ob und inwieweit ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des LSG eine Verwaltungsentscheidung für die erhobene Klage entbehrlich war(vglBSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 8 mwN) . Vielmehr beschränkt sie sich auf die Darstellung ihres hier unmaßgeblichen Rechtsstandpunkts, dass die aus ihrer Sicht nötige Ausgangs- und Widerspruchsentscheidung getroffen wurde.
Soweit das LSG nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung die Unzulässigkeit der Klage auch mit der entgegenstehenden Rechtskraft(§ 141 Abs 1 Nr 1 SGG ) des Urteils des SG vom 26.9.2011 im Verfahren S 5 U 4/08 begründet, kommt es hierauf für den vorliegenden Streitgegenstand(§ 123 SGG ) nicht mehr an. Denn der Kläger macht geltend, durch einen zeitlich nach diesem Urteil ergangenen ablehnenden Verwaltungsakt in seinem Recht auf Anerkennung einer Wie-BK nach einer BK Nr 1317 verletzt zu sein.
Schließlich begründet auch die vom Kläger in der Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang behauptete Willkür(Art 3 Abs 1 GG ) keinen Verfahrensmangel. Denn nur die willkürliche Handhabung verfahrensrechtlicher Bestimmungen auf dem Weg zur Entscheidung(sog "error in procedendo") kann als Verfahrensmangel gerügt werden(vgl zB BSG Beschlüsse vom 31.7.2023 - B 1 KR 19/22 B - juris RdNr 10 mwN und vom 3.3.2022 - B 4 AS 321/21 B - juris RdNr 10 mwN) . Daran fehlt es hier, wenn der Kläger das nach seiner Auffassung unzutreffende Ergebnis der Auslegung materiellen Rechts rügt(§ 31 SGB X ) .
Der Kläger legt aber auch nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung des LSG insgesamt, dh die Zurückweisung der Berufung als unbegründet, möglicherweise auf der Beurteilung der Klage als unzulässig beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ; zu diesem Erfordernis vgl zB BSG Beschlüsse vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 13 , vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B - juris RdNr 7 und vom 18.2.1988 - 9/9a BV 203/87 - juris RdNr 3) . Es fehlt an einem möglichen Beruhenszusammenhang, wenn das LSG die Berufung selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Berufung zurückgewiesen hätte( BSG Beschlüsse vom 6.6.2023 - B 4 AS 132/22 B - juris RdNr 16 und vom 2.2.2023 - B 5 R 60/22 BH - juris RdNr 9; vgl auchBSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 29/16 BH - juris RdNr 16 ) . Ob dies dann nicht gilt, wenn es sich um nicht tragende Ausführungen handelt(vgl dazuBSG Beschluss vom 15.12.2020 - B 2 U 142/20 B - juris RdNr 10 mwN) , bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn hierzu hätte die Beschwerdebegründung substantiiert durch eine zusammenhängende Schilderung der hierfür maßgeblichen Entscheidungsgründe des Urteils des LSG vortragen müssen. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die erforderlichen Tatsachen aus dem Urteil und erst recht nicht aus den Verfahrensakten herauszusuchen(zB BSG Beschlüsse vom 25.4.2023 - B 2 U 61/22 B - juris RdNr 7 , vom 17.5.2022 - B 2 U 91/21 B - juris RdNr 8 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3) . Bereits an der Mitteilung dieser zusammenhängenden Tatsachengrundlage fehlt es. Den auszugsweise wiedergegebenen Passagen des LSG-Urteils kann insofern nur entnommen werden, dass das LSG eine Anerkennung der Wie-BK auch inhaltlich abgelehnt hätte, weil es die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit dem der Entscheidung des BSG vom 27.6.2006( B 2 U 5/05 R )ablehnt und das Krankheitsbild iS der BK Nr 1317 nicht als nachgewiesen ansieht. Ob es sich hierbei um eine tragende Begründung des Urteils gehandelt hat, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Die Frage, ob diese Beurteilung ihrerseits fehlerhaft ist, wäre als bloßer Rechtsanwendungsfehler vorliegend unbeachtlich, weil das LSG den Beweisanträgen des Klägers hierzu nicht folgen musste und insoweit kein weiterer Verfahrensmangel bezeichnet wird(s dazu b) .
b) Der Kläger rügt im Weiteren einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör(Art 103 Abs 1 GG ;§ 62 SGG ) , weil das LSG es versäumt habe, die dem Antrag konkret zugrunde liegende Erkrankung aufzuklären und seinem Vortrag zu weiteren Beweiserhebungen und Beweisanträgen mit Schriftsatz vom 21.6.2023 nicht nachgekommen sei. Mit dem Vorbringen unterlassener Ermittlungen rügt der Kläger allerdings im Kern einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht(§ 103 SGG ) . Diese Rüge unterliegt den Einschränkungen nach§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG , die nicht durch die formale Einkleidung in eine Gehörsrüge umgangen werden können(zB BSG Beschlüsse vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 17 , vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 10 und vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7) . Mit ihrem Vorbringen erfüllt die Beschwerdebegründung indes nicht die Voraussetzungen an die Bezeichnung einer Aufklärungsrüge. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass das LSG einem formal prozesskonformen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ) . Unabhängig davon, ob mit der Beifügung des Schriftsatzes vom 21.6.2023 prozesskonforme Beweisanträge bezeichnet werden, legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass das LSG diesen "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen(zB BSG Beschlüsse vom 6.9.2023 - B 2 U 90/22 B - juris RdNr 14 , vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2) . Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind. Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keinen substantiierten Vortrag. Vielmehr führt der Kläger selbst aus, dass das LSG sich bereits aufgrund der Annahme der Unzulässigkeit der Klage zu keinen weiteren Ermittlungen in der Sache veranlasst gesehen hat(dazu a) . Aber auch für den Fall der Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nichts dazu, wieso das LSG sich trotz vorhandener Gutachten und Befunde zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Insoweit hätte es substantiierten Vortrags dazu bedurft, dass die vorhandenen Gutachten und Befunde unverwertbar und noch Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt offengeblieben sind. Zwar behauptet der Kläger eine unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung. Hierauf kann eine Sachaufklärungsrüge aber nur gestützt werden, wenn sie jedenfalls nicht allein die nicht angreifbare Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG betrifft(vgl Karmanski in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 3. Aufl 2023, § 160 RdNr 64 mwN; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 538 mwN) . Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Kläger aus seiner Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annimmt. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten besteht nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben(zB BSG Beschlüsse vom 15.8.2022 - B 2 U 141/21 B - juris RdNr 15 und vom 10.5.2022 - B 2 U 134/21 B - juris RdNr 8 mwN) . Soweit der Kläger schließlich eine Gehörsverletzung(Art 103 Abs 1 GG ;§ 62 SGG ) darin sieht, dass die geforderte Anhörung der Sachverständigen K unterblieben ist, thematisiert die Beschwerdebegründung nicht, ob und inwieweit für den Kläger ein solches Recht auf Anhörung der erstinstanzlichen Sachverständigen(§ 116 Satz 2 ,§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG ,§ 397 ,§ 402 ,§ 411 Abs 4 ZPO ) in der Berufungsinstanz überhaupt noch bestanden haben könnte(vgl hierzu uaBSG Beschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - juris RdNr 16 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der§§ 183 ,193 SGG .
Fundstellen
Dokument-Index HI16283385 |