Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.08.2017; Aktenzeichen L 3 AL 1473/17)

SG Ulm (Entscheidung vom 03.03.2017; Aktenzeichen S 10 AL 3200/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger weder den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gerügt, so müssen bei dessen Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Dabei kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

Die Beschwerdebegründung des Klägers, der in der Sache einen Gründungszuschuss begehrt, wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht geltend, das LSG habe trotz Beweisantrags eine Arbeitsvermittlerin nicht als Zeugin gehört. Dies reicht für eine Rüge der Verletzung von § 103 SGG nicht aus, denn der Kläger hätte darlegen müssen, welchen konkreten Beweisantrag im Sinne der ZPO er zu welchem Zeitpunkt gestellt hat, und er hätte diesen Beweisantrag so genau bezeichnen müssen, dass er für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbar ist (vgl BSGE 40, 40, 41 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Das Übergehen eines Beweisantrags liegt im Übrigen zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nur vor, wenn der Beweisantrag bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt gestellt bzw wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde. Wenn ein Beteiligter, wie hier der Kläger, ohne den Beweisantrag zu wiederholen, sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt bzw die Gelegenheit zur Anhörung gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verstreichen lässt, muss er sich so behandeln lassen, als sei sein Beweisantrag erledigt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20, 31).

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger sinngemäß die Rechtsfrage, ob die Regelungen zum Gründungszuschuss die Berufsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verletzten. Seinem Vorbringen lässt sich indes schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht entnehmen, denn es erfolgt nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der genannten Grundrechte und deren Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum.

Zudem macht der Kläger nicht deutlich, warum die aufgeworfene Frage im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig bzw entscheidungserheblich sein soll. Einer Ermessensentscheidung über die Gewährung eines Gründungszuschusses bedarf es erst dann, wenn alle der in § 93 Abs 2 SGB III genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Deshalb hätte der Kläger darlegen müssen, dass ein Nachweis über die Tragfähigkeit der Existenzgründung (§ 93 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB III) erfolgt ist und Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit (§ 93 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III) bestehen. Wenn - wie hier - Ausführungen zu diesen Voraussetzungen vollständig fehlen, ist es dem Senat nicht möglich, anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob es auf die Frage überhaupt ankommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11760325

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