Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 25.1.2017 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die Höhe der Rente bei zutreffender Berücksichtigung und Bewertung der vom Kläger geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten zu Recht unter Zugrundelegung von 21,7997 persönlichen Entgeltpunkten festgesetzt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit von ihm persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 11.3.2017 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, ohne diese näher zu begründen.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.
Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Rechtsfragen, die allgemeine, über den Einzelfall des Klägers hinausgehende Bedeutung besitzen, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57), sind hier nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Vielmehr nimmt sie erkennbar auf bereits ergangene Entscheidungen des BSG Bezug. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 25.1.2017 anwesend. Ihm wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls Gelegenheit gegeben, seine Rechtsansicht vorzutragen. Das Sach- und Streitverhältnis wurde mit ihm erörtert. Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Ebenso unerheblich ist, dass der Kläger das LSG-Urteil für inhaltlich unzutreffend hält.
III
Die durch den Kläger persönlich eingelegte Beschwerde entspricht mangels Vertretung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 1 SGG) nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb unzulässig.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10862123 |