Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2000 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger ist der Beklagten zur Rückzahlung zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 63.463,94 DM verpflichtet. Seinen Antrag auf Erlaß dieser bestandskräftig festgestellten Forderung lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage nahm der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. November 1995 zurück (Aktenzeichen S 16 Ar 208/94). Im Mai 1997 beantragte der Kläger sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Beklagte habe die 1995 zur Klagerücknahme führenden Vereinbarungen nicht eingehalten und habe zwischenzeitlich eine Zwangssicherungshypothek auf sein Wohngrundstück eintragen lassen.
Das SG hat festgestellt, das Verfahren S 16 Ar 208/94 sei durch die am 8. November 1995 erklärte Klagerücknahme erledigt (Gerichtsbescheid vom 30. Mai 2000). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 2000). Das LSG hat auf die grundsätzliche Unwiderruflichkeit der Klagerücknahme hingewiesen und ausgeführt, selbst wenn man Auffassungen zur Widerrufbarkeit unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach §§ 579 ff Zivilprozeßordnung (ZPO) oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben folge, seien die Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage bzw für Arglist des Prozeßvertreters der Beklagten im Termin vom 8. November 1995 nicht gegeben.
Mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, das Urteil des LSG lasse erhebliche Verfahrens- und Beurteilungsfehler erkennen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. Oktober 2000 sei fehlerhaft bzw rechtlich falsch und irreführend. Dem LSG sei bekannt gewesen, daß er aus gesundheitlichen Gründen Verhandlungstermine nicht mehr habe wahrnehmen können. Der Vorsitzende habe das persönliche Erscheinen erst mit einem zwei Tage vor dem Termin zugeleiteten Schreiben aufgehoben, so daß keine rechtliche Antrags- und Vertretungsmöglichkeit bestanden habe. Bei ihm habe durchgehend ständige Verhandlungs- und Prozeßunfähigkeit aufgrund zahlreicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorgelegen. Dies folge aus verschiedenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus einem im Rentenstreitverfahren von Prof. Dr. F. … erstatteten Gutachten. Die Durchführung von Pfändungen mit falschen Titeln zeige, wie unmenschlich rigoros die Beklagte unter Inkaufnahme einer gesundheitlichen Bedrohung gegen ihn vorgegangen sei und vorgehe. Durch Erkrankung seiner Ehefrau und Wegfall der Gehaltsfortzahlung habe sich im übrigen aktuell eine gravierende Änderung ergeben.
Entscheidungsgründe
II
Dem Kläger steht Prozeßkostenhilfe nicht zu, denn seine Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 ZPO).
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist nicht zu erkennen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß in einem Revisionsverfahren über bislang ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung entschieden werden müßte. Dies gilt auch für die vom LSG erörterte Frage, ob vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit einer Klagerücknahme (vgl BSG SozR 1500 § 102 Nr 2) ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens bzw unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abgewichen werden kann. Denn nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LSG liegen weder die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutionsklage vor (vgl §§ 579, 580, 581 ZPO) noch kann von einer Täuschungshandlung der Beklagten im Termin vor dem SG am 8. November 1995 die Rede sein.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nicht ersichtlich ist schließlich, daß ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Soweit der Kläger sinngemäß die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens wenige Tage vor dem Verhandlungstermin im Berufungsverfahren geltend macht, ist zu beachten, daß der Kläger nach den durch den Inhalt der Gerichtsakten belegten Feststellungen des LSG auf die persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat. Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern das LSG zu einer Terminsverlegung oder einer Vertagung veranlaßt gewesen sein könnte. Ein Verfahrensfehler kann dem LSG auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er sei „durchgehend” verhandlungs- und prozeßunfähig gewesen, vorgehalten werden. Wie sich insbesondere aus dem umfangreichen Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt, kann der Kläger nämlich nicht substantiiert und schlüssig dartun, aufgrund welcher Anzeichen das LSG ernsthafte und begründete Zweifel am Vorliegen der Prozeßfähigkeit – sei es zur Zeit der Klagerücknahme vom 8. November 1995, sei es zu einem späteren Zeitpunkt – hätte haben müssen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 32 mwN). Das vom Kläger angeführte Gutachten, das im Rentenstreitverfahren erstattet worden ist, enthält zur Frage der Prozeßfähigkeit keinerlei klare Aussagen, weshalb auch der in diesem Verfahren zuständige Senat des LSG von der Prozeßfähigkeit des Klägers ausgegangen ist.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß dem Kläger auch dann nicht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, wenn einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG dargelegt bzw bezeichnet werden könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist Prozeßkostenhilfe auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozeß erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das LSG unterliegen muß (BSG SozR 3-6610 Art 5 Nr 1 mwN; BVerfG NJW 1997, 2745). Dies ist hier der Fall. Entscheidend ist, daß der Kläger die gegen die Ablehnung eines Erlasses gerichtete Klage zurückgenommen hat. Das LSG hat deshalb zu Recht auf die Unwiderruflichkeit der vom Kläger vor dem SG abgegebenen Erklärung und die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch die Rücknahme der Klage abgestellt, so daß es auf den weiteren Vortrag des Klägers zu sonstigen Ausführungen des LSG sowie zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten nicht mehr ankommen kann.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der Form des § 166 SGG. Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen