Verfahrensgang
Tenor
Der erneute Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2020 - L 12 KA 28/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.10.2020 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 16.9.2020 mit einem von ihm verfassten und unterzeichneten, am 1.11.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 29.10.2020 Beschwerde eingelegt und zeitgleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 12.5.2021, dem Kläger zugestellt am 22.6.2021, hat das BSG den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit einem am 1.7.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.6.2021 hat der Kläger ua mitgeteilt, dass er "zu den bereits abgeschlossenen Entscheidungen … erneut PKH-Antrag stelle".
II
1. Soweit das Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 30.6.2021 überhaupt als Neuantrag auf Gewährung von PKH aufzufassen ist, ist dieser Antrag abzulehnen, weil er in seinem Schreiben keinen neuen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten für die begehrte PKH-Bewilligung rechtfertigen würde (BSG Beschluss vom 12.3.2012 - B 11 AL 33/11 BH - juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805, 1807; vgl auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 73a RdNr 13g). Neue vom Senat bisher nicht berücksichtigte Gründe im Hinblick auf mögliche Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG sind nicht dargetan. Der im Beschluss des Senats vom 12.5.2021 zugrunde gelegte Sachverhalt besteht vielmehr unverändert fort. Im Übrigen ist der erneute Antrag auf PKH auch nicht geeignet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Beschwerdefrist zu begründen. Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er den Antrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist stellt (vgl BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1).
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) eingereicht worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten angefochten wurde.
Fundstellen
Dokument-Index HI14693312 |