Verfahrensgang
SG Gotha (Entscheidung vom 27.06.2016; Aktenzeichen S 38 KR 486/14) |
Thüringer LSG (Urteil vom 10.01.2019; Aktenzeichen L 2 KR 1022/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 4. beigeladenen GmbH vom 22.2.2008 bis zum 31.1.2012 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterlegen hat (Bescheid vom 11.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 8.8.2013). Das SG Gotha hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.6.2016). Das Thüringer LSG hat die Berufung zurückgewiesen und dem Kläger Verfahrenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt. Der Geschäftsführervertrag enthalte typische Regelungen eines Arbeitsverhältnisses. Während des streitigen Zeitraums sei der Kläger nicht mehr als Gesellschafter an der beigeladenen GmbH beteiligt gewesen. Damit habe es an der notwendigen Rechtsmacht gefehlt (Urteil vom 10.1.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Dass der Kläger den im Schriftsatz vom 4.1.2019 gestellten Antrag auf Vernehmung seines Bruders als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 10.1.2019 aufrechterhalten hätte, hat er nicht dargetan.
Die im Hinblick auf die festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von 500 Euro gerügte Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) ist ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Aus der Auferlegung von sogenannten "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG lässt sich kein Verfahrensfehler ableiten (BSG Beschluss vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13535268 |