Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6163 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung der von ihm - dem Kläger - als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Monate September 2017 bis April 2018 an den Versicherten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Höhe von 6162,72 Euro.
Der 1978 geborene Versicherte ist aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig und psychisch stark retardiert. Das Versorgungsamt hat bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche G, B und H festgestellt. Seit dem 1.9.1997 ist der Versicherte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt. Der Kläger bewilligte ihm ab dem 1.6.2010 fortgesetzt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII aF zur Finanzierung der Betreuungskosten in einer Einrichtung des stationär begleiteten Wohnens (zuletzt mit Bescheid vom 4.7.2017 für den Zeitraum vom 1.6.2017 bis zum 31.5.2020). Im Mai 2018 prüfte der Kläger von Amts wegen, ob der Versicherte nach zwanzigjähriger Tätigkeit in einer WfbM die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs 6 SGB VI erfülle. Mit Schreiben vom 8.5.2018 forderte er die Betreuer des Versicherten zur Antragstellung bei der Beklagten auf. Noch am selben Tag verlangte der Kläger vom Beklagten die Erstattung der Kosten der stationären Betreuung des Versicherten rückwirkend ab dem 1.9.2017 bis zum 30.4.2018 und stellte zudem selbst nach § 95 SGB XII einen Rentenantrag.
Die Beklagte bewilligte dem Versicherten unbefristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.5.2018 in Höhe von monatlich 804,50 Euro und teilte dem Kläger mit, die Rente werde an ihn ausgezahlt. Mit Schreiben vom 27.11.2018, beim Kläger eingegangen am 12.12.2018, übermittelte sie den Rentenbescheid vom 21.11.2018 zu dessen Antrag nach § 95 SGB XII. Darin ist ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung seien ab dem 31.8.2017 erfüllt, doch werde die Rente ab dem Antragsmonat geleistet, weil der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden sei. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Rentenbescheid, nahm seinen Rechtsbehelf aber mit Schreiben vom 8.2.2019 wieder zurück und verfolgte nur noch den Erstattungsanspruch für den Zeitraum September 2017 bis April 2018 weiter. Im September 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass aufgrund des Inkrafttretens der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 1.1.2020 die "Rentenüberleitung nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X" von diesem Zeitpunkt an beendet werde.
Die am 16.11.2019 erhobene Klage auf Zahlung der gesamten Rentenleistungen, die dem Versicherten bei einer rechtzeitigen Antragstellung für die Monate September 2017 bis April 2018 zugestanden hätten (6162,72 Euro), ist vor dem SG ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 13.9.2022). Der Kläger hat die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Das LSG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen (Urteil vom 24.4.2023). Dem Kläger stehe kein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte einen Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1.5.2018 bestandskräftig abgelehnt habe. Den im Leistungsverhältnis ergangenen Bescheid vom 21.11.2018 müsse der Kläger aufgrund der in § 86 SGB X normierten Verpflichtung der Sozialleistungsträger zu enger Zusammenarbeit grundsätzlich akzeptieren. Es könne offenbleiben, ob die Festsetzung des Rentenbeginns in diesem Bescheid offensichtlich unrichtig gewesen sei. Hierauf könne sich ein Leistungsträger, der einen Erstattungsanspruch geltend mache, jedenfalls dann nicht berufen, wenn er - wie hier - berechtigt gewesen sei, das Verwaltungsverfahren für den Versicherten selbst zu betreiben. Der Kläger habe in gesetzlicher Prozessstandschaft das Verwaltungsverfahren beim Rentenversicherungsträger durchgeführt. Selbst wenn sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.11.2018 als gegen einen Rentenbeginn erst ab dem 1.5.2018 gerichtet angesehen werden müsste, sei die Regelung zum Rentenbeginn infolge der Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig geworden. Eine nochmalige Überprüfung könne der Kläger auch nicht aufgrund des Gebots zu enger Zusammenarbeit der Leistungsträger gemäß § 86 SGB X verlangen. Der Kläger könne nichts daraus herleiten, dass er den Regelungsgehalt des Rentenbescheids vom 21.11.2018 offenkundig verkannt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargelegt noch eine Rechtsprechungsabweichung hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht ausreichend dargetan. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (vgl § 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, die (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5 mwN). Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Kläger bezeichnet die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob es (ausschließlich) bei fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Antragstellung (direkt durch den Berechtigten oder nach § 95 SGB XII durch den Sozialhilfeträger) einer Kostenerstattung aus § 104 SGB X entgegensteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten insoweit eine Bewilligung nur mit dieser Begründung (fehlende bzw. nicht rechtzeitige Antragstellung) bestandskräftig ablehnt, die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung im Verhältnis erstattungspflichtiger Leistungsträger - Berechtigter aber im Übrigen (unstreitig) vorliegen und in solchen Fällen das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch nicht davon abhängt, dass Leistungen rechtzeitig beantragt worden sind?"
Er führt dazu weiter aus, eigentlich entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, ob das Antragserfordernis nach § 99 SGB VI auch die Dispositionsfreiheit der leistungsberechtigten Person (des Versicherten) schütze. Damit habe sich das LSG jedoch "gar nicht auseinandergesetzt". Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts komme es darauf jedoch nicht an, weil im Falle des Fehlens eines solchen Antrags dieser vom nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger auf der Grundlage des § 95 SGB XII gestellt werden könne. Zu Recht habe das SG jedoch die Berufung zugelassen, weil die Bewertung des Antragserfordernisses im Recht des SGB VI im Rahmen eines Erstattungsstreits höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Um eine Entscheidung zu dieser Frage zu erlangen, müsse zunächst die Revision zugelassen werden. Eine Breitenwirkung der Frage sei zu bejahen, weil der Klärung dieser Rechtsfrage Auswirkungen auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle und auch erhebliche finanzielle Bedeutung zukomme.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die erste vom Kläger bezeichnete Frage eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten revisiblen Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht enthält. Aus dem Vortrag des Klägers wird nicht deutlich, welches Tatbestandsmerkmal einer weiteren Auslegung bedarf. Die Frage zielt im Kern auf eine Antwort zu der Frage, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG im Einzelfall richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 14).
Auch die zweite vom Kläger benannte und als eigentlich entscheidungserheblich bezeichnete Frage, "ob das Antragserfordernis nach § 99 SGB VI auch die Dispositionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der leistungsberechtigten Person schützt", kann nicht zur Revisionszulassung führen. Der Kläger legt weder die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) noch die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren ausreichend dar. Schon aufgrund des Hinweises, das LSG habe sich in seiner Entscheidung mit dieser Frage "gar nicht auseinandergesetzt", hätte Veranlassung dazu bestanden, die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im konkreten Fall näher darzustellen. Das gilt umso mehr, als § 99 SGB VI ausweislich der amtlichen Überschrift zu dieser Norm keine Regelung zum Antragserfordernis, sondern in Abs 1 eine Vorgabe zum Beginn einer Rente aus eigener Versicherung enthält (zur Durchführung eines Rentenverfahrens grundsätzlich nur auf Antrag vgl § 115 SGB VI). Ungeachtet dessen fehlt auch die Darstellung, inwiefern im Lichte bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung noch weiterer Klärungsbedarf besteht. Der Kläger verweist - wie bereits im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen - lediglich auf Urteile des BSG (vom 28.4.1999 - B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5) und des BVerwG (vom 23.1.2014 - 5 C 8/13 - Buchholz 435.12 § 104 SGB X Nr 4) und führt aus, diesen Entscheidungen sei zu folgen.
Selbst wenn dem (implizit) der Vortrag zu entnehmen sein sollte, es sei erforderlich, die in jenen Entscheidungen entwickelten Rechtssätze zu Erstattungsansprüchen gegen den Träger der Kriegsopferversorgung bzw den Träger der Ausbildungsförderung ebenso auf Erstattungsansprüche gegen einen Träger der Rentenversicherung zu übertragen, fehlt es hier nicht nur an jeder näheren inhaltlichen Auseinandersetzung damit, sondern auch an Ausführungen dazu, inwiefern ein Klärungsbedarf im Lichte der zum 1.1.2020 durch das BTHG grundlegend neu gestalteten Rechtslage weiterhin besteht. Der Kläger fordert die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Insoweit finden sich die maßgeblichen Regelungen seit dem 1.1.2020 nicht mehr in §§ 53 ff SGB XII aF, sondern in §§ 90 ff SGB IX(in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung; s insbesondere § 92 iVm § 135 Abs 1, § 137 SGB IX; zum grundlegenden Systemwechsel s auch BSG Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 = SozR 4-3500 § 57 Nr 1, RdNr 19). Der Kläger hat aufgrund dieser Rechtsänderung zum 1.1.2020 die "Rentenüberleitung nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X" beendet, macht also gegenüber dem Rentenversicherungsträger keine Erstattungsansprüche mehr für die von ihm erbrachten Eingliederungsleistungen geltend. Er hätte deshalb näher darlegen müssen, inwiefern einer Rechtsfrage zu nicht mehr geltendem Recht weiterhin grundsätzliche Bedeutung zukommen kann (vgl dazu Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 78; s auch BSG Beschluss vom 9.11.2022 - B 5 R 17/22 B - juris RdNr 14 mwN). Der pauschale Verweis "auf eine unbestimmte Anzahl ähnlich liegender Fälle" genügt hierfür nicht.
b) Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) anforderungsgerecht dar. Divergenz liegt vor, wenn der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem zu derselben Rechtsfrage entwickelten abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen. Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.6.2023 - B 5 R 21/23 B - juris RdNr 11 mwN).
Der Kläger trägt vor, die Entscheidung des LSG weiche vom Urteil des BSG vom 28.4.1999 (B 9 V 8/98 R - BSGE 84, 61 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5) ab. Er gibt als wörtliches Zitat die Ausführungen des 9. Senats des BSG dazu wieder, dass er mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung der Rentensenate abweiche, die eine Beachtung der Dispositionsfreiheit der Versicherten auch bei Erstattungsansprüchen der Krankenkassen gegen die Rentenversicherungsträger forderten (BSGE 84, 61, 66 = SozR 3-1300 § 105 Nr 5 S 18 = juris RdNr 21), weil § 27i Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine gesetzliche Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Beschädigten normiere. Weiter führt der Kläger aus, weil § 95 SGB XII der Regelung in § 27i BVG entspreche, hätte das LSG "im Einklang mit dieser BSG-Entscheidung" seiner Klage stattgeben müssen. Damit hat der Kläger bereits keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze bezeichnet, die der genannten Entscheidung des BSG und der hier angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegen. Er führt vielmehr lediglich seine eigene Rechtsmeinung an, dass die Regelung in § 95 SGB XII die Dispositionsbefugnis des Rentenberechtigten einschränke, und meint, dass das LSG auf dieser Grundlage falsch entschieden habe. Eine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen ergibt sich daraus nicht.
Im Übrigen wird aus dem Vortrag des Klägers nicht deutlich, inwiefern für Zeiträume vor der Stellung des Rentenantrags im Mai 2018 der Beklagten eine "rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung" gegenüber dem Versicherten iS des § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X überhaupt möglich war. Soweit sich der Kläger auf die Regelung in § 95 SGB XII beruft (zu den ab 1.1.2020 für die Eingliederungshilfe geltenden Vorschriften siehe Armbruster in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 95 RdNr 17, Stand 5.12.2020), ist zudem nicht ersichtlich, dass die Frist in § 99 Abs 1 SGB VI, die den Beginn der Rentenzahlung von einer Antragstellung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abhängig macht, ohne sein Verschulden verstrichen wäre (vgl § 95 Satz 2 SGB XII).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3, Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 Satz 1 GKG und entspricht der vom Kläger bezifferten Erstattungsforderung.
Fundstellen
Dokument-Index HI16148665 |