Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Vertrauensschutz bei zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung
Orientierungssatz
1. Auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl. BSG, 21. Januar 1993, 13 BJ 207/92, BSG, 31. März 1993, 13 BJ 215/92).
2. Das BSG hat sich noch nicht ausdrücklich zur Frage eines Vertrauensschutzes im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Bedeutung familiärer Rücksichtnahme für die Statusbeurteilung von Minderheitsgesellschaftern eines Familienunternehmens sowie der späteren Aufgabe der sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung geäußert. Jedoch hat das BSG bereits mit Urteil vom 18. November 1980, 12 RK 59/79, entschieden, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten anzuwenden ist, wenn dieser aufgrund der "neuen" Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren.
3. Darüber hinaus hat sich der Senat ausführlich zu den Voraussetzungen des durch Art. 20 Abs. 3 GG vermittelten Schutzes eines auf einer nachfolgend geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Vertrauens geäußert (BSG, 16. Dezember 2015, B 12 R 11/14 R).
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1.
Die Beigeladene zu 1. hat die Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin war für sie ab 1.6.2010 als eine von zwei Gesellschafter-Geschäftsführern tätig. Sie hielt 49 % der Geschäftsanteile, der zweite Geschäftsführer die übrigen 51 %. Auf Antrag der Klägerin führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren durch und stellte die Versicherungspflicht der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest (Bescheid vom 5.11.2010).
Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die (Sozial-)Versicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. verneint (Urteil vom 24.4.2012). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 26.1.2016.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 9.6.2016 ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60; BSG Beschluss vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65; BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG Beschluss vom 11.12.1997 - 1 B 60/97 - NJW 1999, 304 und BVerfG Kammerbeschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 RK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin hält folgende Frage für klärungsbedürftig:
"Ist Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern Vertrauensschutz in die - aufgrund der Urteile des 12. Senats ab dem 29.08.2012 aufgegebene - Berücksichtigung einer familienhaften Rücksichtnahme durch die Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis der Beklagten durch eine bis zur Bekanntmachung der Änderung der Rechtsprechung befristete Weiteranwendung der bisherigen Rechtsprechung bzw. Verwaltungspraxis im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Abgrenzung selbständiger und abhängiger Beschäftigung zu gewähren?"
Hierzu erläutert sie anhand einiger Zitate aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bis zum Urteil des Senats vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 ≪Schönwetter-Selbstständigkeit≫) auch bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern die "familienhafte Rücksichtnahme bei der Gesamtwürdigung im Sinne des § 7 SGB IV berücksichtigt" worden sei und dadurch "das faktische gemeinschaftliche Betreiben eines Familienunternehmens" gegenüber der "exakten" Verteilung der Stimmanteile den Ausschlag zugunsten einer Selbstständigkeit gegeben habe. In der Abkehr hiervon habe auch das BSG selbst eine Rechtsprechungsänderung gesehen, die aber bis zur Bekanntgabe einer entsprechenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten im April 2014 den beteiligten Verkehrskreisen nicht bekannt gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG und anderer Bundesgerichte könne eine solche Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Vertrauensschutz für eine befristete Übergangszeit auslösen. Sie (die Klägerin) habe auf die vor der Änderung bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vertraut. Andernfalls hätte sie nicht aus steuerrechtlichen Gründen der gewählten Verteilung der Geschäftsanteile zugestimmt.
Die formulierte Frage sei wegen der Vielzahl möglicher Betroffener und bisher fehlender Entscheidungen des BSG zum Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderungen in Statusfeststellungsverfahren klärungsbedürftig. Sie sei auch klärungsfähig, da "jedenfalls aber sicher [sei], dass das Ergebnis der Gesamtwürdigung durch das Landessozialgericht anders ausgefallen wäre, wenn die 'Kopf und Seele' Rechtsprechung bzw. die Berücksichtigung der 'familiären Rücksichtnahme' (noch) bis zum 29.8.2012 bzw. 9.4.2014 anzuwenden gewesen wäre".
b) Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
c) Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte die Klägerin die bereits vorliegende Rechtsprechung vor allem des BSG zu den Voraussetzungen und zur Reichweite eines Vertrauensschutzes bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder Verwaltungspraxis darauf untersuchen müssen, ob sich die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage nicht bereits auf deren Grundlage beantworten lässt. Denn auch wenn das BSG eine Frage - worauf sich die Klägerin vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6).
Vorliegend trifft es zwar zu, dass sich das BSG noch nicht ausdrücklich zur Frage eines Vertrauensschutzes im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Bedeutung familiärer Rücksichtnahme für die Statusbeurteilung von Minderheitsgesellschaftern eines Familienunternehmens (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 30 ff) sowie der späteren Aufgabe der sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24) geäußert hat. Jedoch hat das BSG bereits mit Urteil vom 18.11.1980 (12 RK 59/79 - BSGE 51, 31, 36 ff und Leitsatz 1 = SozR 2200 § 1399 Nr 13) entschieden, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes die zum Nachteil eines Arbeitgebers geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu dessen Lasten anzuwenden ist, wenn dieser aufgrund der "neuen" Rechtsprechung nunmehr Beiträge auf bestimmte Arbeitnehmerbezüge abzuführen hat, die noch nach der zuvor maßgebend gewesenen Rechtsprechung beitragsfrei waren. Allerdings ende der Vertrauensschutz des Arbeitgebers, wenn er von der Einzugsstelle über die geänderte Rechtsprechung unterrichtet werde. Bereits vorher ende der Vertrauensschutz, wenn er die geänderte Rechtsprechung und ihre Folgen für seine Beitragspflicht schon vor der Unterrichtung kannte oder wenn er nach den Umständen des Falles Anlass hatte, insoweit bestehende Zweifel von sich aus zu klären (BSG Urteil vom 18.11.1980, aaO, Leitsatz 2). Darüber hinaus hat sich der Senat auch jüngst ausführlich zu den Voraussetzungen des durch Art 20 Abs 3 GG vermittelten Schutzes eines auf einer nachfolgend geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Vertrauens geäußert (BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R - BSGE 120, 209 = SozR 4-2400 § 28p Nr 6, RdNr 30 ff mit umfänglichen Nachweisen zur Rspr von BAG, BSG und BVerfG).
Die Klägerin geht in ihrer Beschwerdebegründung zwar ausführlich auf Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen und der Reichweite eines Vertrauensschutzes bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Steuerrecht ein. Anders als erforderlich, vernachlässigt sie jedoch die Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden einschlägigen BSG-Rechtsprechung, weshalb ihre Ausführungen nicht zur Darlegung eines (fort-)bestehenden oder erneut entstandenen Klärungsbedarfs genügen.
d) Auch die Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Frage hat die Klägerin - sogar in mehrfacher Hinsicht - nicht den diesbezüglichen Anforderungen genügend dargelegt.
Hierzu hätte es zunächst Ausführungen zu den rechtlichen Prämissen ihrer Frage bedurft. So hätte sie darlegen müssen, dass sie überhaupt von der für sich in Anspruch genommenen älteren Rechtsprechung des BSG zum Einfluss "familienhafter Rücksichtnahme" auf den sozialversicherungsrechtlichen Status profitiert hätte. Dies ist zweifelhaft, weil nach ihrem im LSG Urteil wiedergegebenen Vortrag zwischen ihr und dem Mehrheitsgesellschafter der Beigeladenen zu 1. lediglich eine - gerade auf die Vermeidung familiärer Bindungen im Rechtssinne angelegte - nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht. Demgegenüber bezieht sich die genannte Rechtsprechung durchweg auf Eheleute oder Verwandte (vgl hierzu die Nachweise bei BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 30). Wäre die Klägerin bereits auf Grundlage der älteren Rechtsprechung nicht als Selbstständige zu qualifizieren gewesen, käme es auf die Frage nach einem möglichen Vertrauensschutz im angestrebten Revisionsverfahren nicht an, sie wäre mithin nicht klärungsfähig.
Darüber hinaus fehlen Ausführungen der Klägerin dazu, ob das LSG die erforderlichen Tatsachen festgestellt hat, um im späteren Revisionsverfahren den Senat in die Lage zu versetzen, vom Vorliegen "familienhafter Rücksichtnahme" innerhalb der beigeladenen GmbH und eines unter Umständen schutzwürdigen Vertrauens auszugehen. Zweifel an insoweit ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG bestehen schon deshalb, weil dem angefochtenen Urteil nicht einmal ohne Weiteres zu entnehmen ist, dass überhaupt Bindungen familiären Charakters zwischen der Klägerin und dem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer bestehen. Insoweit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass das LSG ihren Vortrag zur bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Mehrheitsgesellschafter nicht nur im Tatbestand wiedergegeben, sondern als zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Zugleich ist dem Urteil wenig Konkretes zur betrieblichen Praxis bei der Entscheidungsfindung innerhalb der Beigeladenen zu 1. zu entnehmen. Deshalb wären zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auch Ausführungen dazu nötig gewesen, dass nach den die tatsächliche Grundlage der Revisionsentscheidung bildenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) diese Praxis wirklich von familienhafter Rücksichtnahme geprägt war, weshalb die Klägerin keinerlei Weisungen durch die Beigeladene zu 1. zu gewärtigen hatte.
Schließlich hätte die Klägerin auch darlegen müssen, aufgrund welcher tatsächlichen Feststellungen des LSG das BSG in einem späteren Revisionsverfahren einen - für die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage notwendigen - Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten annehmen könnte. Anlass hierzu hätte vor allem deshalb bestanden, weil die Beklagte bereits mit Bescheid vom 5.11.2010 und somit lediglich wenige Monate nach Aufnahme der umstrittenen Tätigkeit die Versicherungspflicht der Klägerin festgestellt hat.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10571772 |