Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 02.01.2023; Aktenzeichen B 9 SB 34/22 B)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 10.03.2022; Aktenzeichen L 6 SB 94/20)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.02.2020; Aktenzeichen S 4 SB 1495/18)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Januar 2023 (B 9 SB 34/22 B) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Durch Beschluss vom 2.1.2023 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 10.3.2022 als unzulässig verworfen. Gegen diesen, seinem vormaligen Prozessbevollmächtigten am 12.1.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und am 13.2.2023 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 10.2.2023, mit dem er "Einspruch" einlegt.

Den mit dem vorgenannten Schreiben erhobenen Einspruch des Klägers legt der Senat als Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 2.1.2023 als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus. Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig. Sie ist zum einen verfristet, weil sie nicht innerhalb der bis zum 26.1.2023 laufenden zweiwöchigen Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG eingelegt worden ist. Zum anderen ist sie nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden. Demzufolge ist die nicht form- und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 10 ÜG 1/21 C - juris RdNr 11 mwN).

Kaltenstein

Mecke

Othmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15670352

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