Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 19.12.2000) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; es liegt keiner der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Beschwerdeführerin sieht eine derartige Bedeutung in der Frage, ob bei dauernder Unterbringung eines Pflegebedürftigen in einem stationären Pflegeheim die Kosten von „Lagerungssystemen” zur Decubitusbehandlung, die typenmäßig hergestellt, jedoch noch durch Handwerker eines Sanitätshauses individuell angepaßt werden, vom Pflegeheim oder – wie die Beschwerdeführerin meint – nach § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Krankenkasse zu tragen sind. Der Senat (vgl vor allem Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 26/99 R, BSGE 85, 287, 292 = SozR 3-2500 § 33 Nr 37) hat dazu entschieden, daß ein vollstationäres Pflegeheim das zur Pflege erforderliche Inventar selbst bereitzuhalten und die Krankenkasse nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die nicht der „Sphäre” der vollstationären Pflege zuzurechnen sind; das sind im wesentlichen individuell angepaßte Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind – zB Brillen, Hörgeräte und Prothesen – sowie Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen (was hier wegen dauernder Bettlägerigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher vom Senat bereits nach generellen Kriterien beantwortet worden; sie muß nicht für jedes einzelne Hilfsmittel in einem eigenen Revisionsverfahren nochmals konkret beantwortet werden. Im übrigen liegt nach dem vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten Sachverhalt keine „individuelle Anpassung” im genannten Sinne vor.
2. Die Revision ist auch nicht wegen wesentlichen Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) durch Nichtberücksichtigung von klägerischem Vortrag bzw durch „Überraschungsurteil” ist nicht erkennbar. In dem Sachvortrag, einschließlich der vorgelegten Rechnung, ist bis zum Urteil des LSG nicht deutlich gemacht worden, daß es um eine individuell angepaßte und dadurch nur noch für die Beschwerdeführerin verwendbare Matratze gegangen ist. Dafür hätte genau dargelegt werden müssen, was durch die Anpassung an der Matratze irreversibel verändert worden sein soll. Bei bloßer Druckeinstellung der einzelnen Sektoren einer Matratze mittels eines „Kompressors” liegt eher das Gegenteil nahe. Da es auch in der Beschwerdebegründung noch an einem entsprechenden Vortrag fehlt, ist die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig.
Auf die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht wegen Nichtanregung eines Beweisantrages (§ 106 Abs 1 SGG) kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Möglichkeit der Revisionszulassung wegen Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) ist vom Gesetzgeber in § 160 Abs 2 Nr 3 aE SGG auf den Fall eines in der Berufungsinstanz gestellten und übergangenen Beweisantrages beschränkt worden. Dem steht nicht der Fall gleich, daß ein Beweisantrag mangels richterlichen Hinweises nicht gestellt worden ist; nur bei Verhinderung eines Beweisantrages kann das anders sein (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG SozR 1500 § 160 Nr 70 = Breithaupt 1990, 261, 262; Behn in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juni 1996, § 160 RdNr 208; Hennig in Hennig, SGG, Stand Juli 1997, § 160 RdNr 129; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 160 RdNr 18a; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 217; aA Zeihe, SGG, Stand September 2000 § 160 RdNr 25c und Dapprich SGb 74, 401, 402). Es kann deshalb offenbleiben, ob für das LSG Anlaß bestanden hat, die Stellung eines Beweisantrages anzuregen, nachdem es seinerseits den Sachverhalt für geklärt gehalten hat.
3. Das Urteil des LSG beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Eine derartige Abweichung könnte hier nur in Betracht kommen, wenn das LSG einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem vom BSG aufgestellten Rechtssatz abweicht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 = Breithaupt 1999, 991). Die Beschwerdeführerin trägt jedoch selbst vor, daß das Urteil des LSG den oben dargestellten Rechtssatz des Senats zutreffend wiedergegeben und nur den Sachverhalt unzutreffend darunter subsumiert hat. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Rechtssatzdivergenz, sondern allenfalls um einen Anwendungsfehler, den die Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht erfaßt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Fundstellen