Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46 347 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Klägerin ist als Fachärztin für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erhielt aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit im Bereich der Schmerztherapie in den Quartalen III/2010 und IV/2010 ein Regelleistungsvolumen (RLV) der Arztgruppe der ausschließlich schmerztherapeutisch tätigen Ärzte. Sie begehrt für diese Quartale ein höheres RLV für die Behandlung von Schmerzpatienten, die Erhöhung der Fallzahlobergrenze und die Gewährung eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV). Die beklagte KÄV erhöhte auf die Anträge der Klägerin den Fallwert in diesen Quartalen auf 160 Euro und die Fallzahl auf 360 (III/2010) bzw 375 (IV/2010). Der Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung im Übrigen und den Honorarbescheid für das Quartal IV/2010 war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.11.2011, der Honorarbescheid für III/2010 wurde bestandskräftig). Mit Gerichtsbescheid vom 31.7.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als der Klägerin kein QZV gewährt worden war. Insoweit hat es die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung der Klägerin den Gerichtsbescheid des SG insoweit aufgehoben, als damit die Klage hinsichtlich einer weitergehenden Erhöhung der RLV-Fallzahl abgewiesen worden ist und hat die Beklagte insoweit zur Neubescheidung verurteilt. Die Verurteilung zur Neubescheidung hinsichtlich des QZV hat das LSG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben. Die Klägerin erfülle als ausschließlich bzw weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärztin nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines QZV, weil ein solches für ihre Arztgruppe nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung über die Erhöhung der Fallzahl sei hingegen rechtswidrig, weil nicht zu erkennen sei, von welchen Gesichtspunkten die Ermessensentscheidung der Beklagten geleitet gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht.
II
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.
Die Klägerin stellt die Frage,
"ob der in den Regelungen des Teil F des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26.03.2010 (218. Sitzung, ab 4/2010 in der Fassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 228. Sitzung vom 01.07.2010), insbesondere in Ziffern 1.3.2 sowie 2.1 und 3.3 verwendete Arztgruppenbegriff zwingend einheitlich auszulegen ist, mit der Folge, dass ein Arzt, der als 'ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätiger Vertragsarzt gem. Präambel 30.7 Nr. 6 EBM' im Sinne der Anlage 2 einzuordnen ist, nicht zugleich qualifikationsgebundene Zusatzvolumina im Sinne der Anlage 3 nach seiner Gebietsbezeichnung (hier: Anästhesiologie) erhalten kann oder ob sich nicht vielmehr aus den Regelungen des Teil F des o.g. Bewertungsausschussbeschlusses durch Auslegung ergibt, dass im Falle des Auseinanderfallens von Arztgruppeneingruppierung im Rahmen des RLV (nach Anlage 2 des Beschlusses) und Gebietsbezeichnung (wie dies bei 'ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätiger Vertragsarzt gem. Präambel 30.7 Nr. 6 EBM' stets der Fall ist) für die Zuweisung von qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina nach Anlage 3 des Beschlusses die Gebietsbezeichnung maßgeblich ist".
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist bereits deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf die Auslegung von ausgelaufenem Recht bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 20; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Weder die Verpflichtung des Bewertungsausschusses (BewA) aus § 87b Abs 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.3.2007 (BGBl I 378), das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der RLV zu bestimmen, noch der auf dieser Grundlage ergangene in der Sitzung am 26.3.2010 unter Teil F gefasste Beschluss des BewA (DÄ 2010, Heft 16, Beilage S 1 bis 32) gelten fort. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011 (BGBl I 2983) hat der Gesetzgeber nicht nur die Verpflichtung des BewA zur Regelung bundeseinheitlicher Vorgaben für die Bildung von RLV (§ 87b Abs 4 Satz 1 SGB V), sondern darüber hinausgehend die Vorgabe, dass arzt- und praxisbezogene RLV zu bilden sind (§ 87b Abs 2 SGB V aF) gestrichen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Frage, ob auch für die Zuerkennung von QZV auf die für die RLV maßgeblichen Arztgruppeneinteilung abzustellen ist, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl auch BSG, Beschluss vom 3.8.2016 - B 6 KA 12/16 B - Juris RdNr 10). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es gebe noch Verfahren gegen 34 weitere Bescheide mit derselben Problematik, führt nicht zu einer anderen Beurteilung (zumal es sich nach seinem Vortrag insgesamt nur um 8 sozialgerichtliche Verfahren handelt, nach den Angaben der Beklagten nur um 2). Die bloße Behauptung, es sei noch eine erhebliche Anzahl von Altfällen nicht bestandskräftig abgeschlossen, genügt regelmäßig nicht (vgl BSG Beschluss vom 12.1.2017 - B 6 KA 69/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Soweit der aktuelle HVM der Beklagten die entsprechenden Regelungen weiterführt, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sie nunmehr auf anderen bundesrechtlichen Grundlagen basieren.
Ungeachtet dessen kann die Frage, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, im Sinne des LSG beantwortet werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Begriff der Arztgruppe für die Zuerkennung von QZV anders auszulegen war als für die Zuweisung von RLV. Das LSG hat insofern zutreffend auf Wortlaut und Systematik des Beschlusses des BewA vom 26.3.2010 hingewiesen. Bereits die Überschrift der Ziffer 2 des Beschlusses: "Benennung der Ärzte, Leistungen und Fälle, die von der Steuerung durch Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen erfasst sind" ließ keine Differenzierung zu. Unter Ziffer 2.1 waren "Ärzte und Arztgruppen" genannt, wobei für die RLV auf die in der Anlage 2 genannten Arztgruppen und für die QZV auf die in Anlage 3 aufgeführten bzw im Gesamtvertrag modifizierten Arztgruppen verwiesen wurde. In der Anlage 3 wurden die Arztgruppen exakt in der Weise bezeichnet, wie sie in der Anlage 2 aufgeführt waren. Dabei folgte die Unterteilung nicht notwendig nach Weiterbildungsinhalten, sondern stellte etwa auf einen Schwerpunkt der tatsächlichen Tätigkeit ab (zB Fachärzte für Innere Medizin mit ≪Versorgungs≫Schwerpunkt Kardiologie und invasiver Tätigkeit). Dem LSG ist zuzustimmen, dass die in Ziffer 3.3 zweiter Spiegelstrich formulierte Voraussetzung der Führung der zutreffenden Gebiets- bzw Schwerpunktbezeichnung erst zum Tragen kam, wenn für die entsprechende Arztgruppe überhaupt QZV vorgesehen waren. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch Ziffer 3.3 des Beschlusses, wonach arztgruppenspezifische Vergütungsbereiche zu bilden waren, die in einem weiteren Schritt Vergütungsbereiche für Leistungen innerhalb des RLV und Leistungen innerhalb der QZV vorsahen, für einen einheitlichen Begriff der Arztgruppe streitet. In der Sache leuchtet ein, dass der BewA, wie sich aus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der KÄBV ergibt, für die Arztgruppe der ausschließlich bzw weit überwiegend schmerztherapeutisch tätigen Vertragsärzte keine QZV vorgesehen hat, weil QZV das unterschiedliche Leistungsspektrum der Ärzte einer Arztgruppe abbilden sollten und bei dieser Gruppe von einer hinreichenden Homogenität ausgegangen wurde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11022609 |