Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 17.05.2018; Aktenzeichen L 7 AS 359/16)

SG Augsburg (Urteil vom 24.05.2016; Aktenzeichen S 14 AS 16/16)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 34/18 BH, B 14 AS 35/18 BH und B 14 AS 36/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 34/18 BH.

Die sinngemäßen Gesuche der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2018 - L 7 AS 359/16, L 7 AS 275/17 und L 7 AS 543/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

Die sinngemäß in allen, nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren angebrachten Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B. sind offensichtlich unzulässig. Daher ist der Senat nicht gehindert, über die Gesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr, vgl etwa BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8 ff). Der ihnen zugrunde gelegte Vorwurf, Vorsitzender Richter Prof. Dr. B. sei "weder an einer Rechtsprechung noch an einer Umsetzung seiner eigenen Urteile interessiert", enthält keinerlei sachlichen Bezug zum konkreten Verhalten des abgelehnten Richters, weshalb er zur Begründung einer im Einzelfall bestehenden Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist und für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag (vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris RdNr 30 mwN; BSG vom 11.10.2016 - B 12 KR 39/16 B - juris RdNr 4; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10b).

Den Anträgen der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen, die ihnen am 26.5.2018 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann nicht stattgegeben werden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen nicht vor. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, wovon bei den hier streitbefangenen Fragen der Erstattung von Kosten, der Auszahlung von Grundsicherungsleistungen sowie der Zulässigkeit von Klagen nicht auszugehen ist.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen, weshalb Divergenzrügen keine Aussicht auf Erfolg versprechen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten, auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Das Einverständnis mit Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) lag vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11903097

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