Verfahrensgang
SG Stralsund (Entscheidung vom 26.01.2016; Aktenzeichen S 12 R 29/15) |
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 09.05.2018; Aktenzeichen L 7 R 51/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 9.5.2018 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 20.9.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Rüge, dass der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) verletzt worden ist, muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN).
Eine - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretene Beteiligte kann außerdem nur dann mit der Rüge des Übergehens eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags gehört werden, wenn sie diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr; vgl zB Senatsbeschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 letzter Teilsatz SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG Beschluss vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f, juris RdNr 4). Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin bringt lediglich vor, dass sie in Schriftsätzen vom 19.7.2017 und 7.3.2017 die Einholung eines orthopädisch-neurologischen bzw eines orthopädisch-schmerztherapeutischen Zusammenhangsgutachtens beantragt und dieses Beweisanerbieten in dem schriftsätzlichen Vorbringen vom 4.5.2018 noch unmittelbar vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (9.5.2018) aufrechterhalten habe. Sie legt hingegen nicht dar, dass sie einen Beweisantrag auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe. Dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Urteil wiedergegeben hat, behauptet sie ebenfalls nicht. Mit dem Hinweis auf die in der mündlichen Verhandlung erfolgte und protokollierte Überreichung eines Befundes der Neurologin Dr. H. vom 30.4.2018 erfüllt sie die benannten Anforderungen nicht. Denn dies ist nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Die Warnfunktion des Beweisantrags wird bei Beweisantritten, die allein in Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung enthalten sind, verfehlt; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt daher nicht (vgl BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 f, juris RdNr 6).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13613543 |